Beschluss
6 W (pat) 18/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 6 W (pat) 18/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 197 07 750.1-12 … hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. Januar 2003 unter Mitwirkung des Richters Dipl.-Ing. Riegler als Vorsitzenden sowie der Richter Heyne, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb und Dipl.-Ing. Sperling BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Teilungsanmeldung wird zur weiteren Bearbeitung an das Deutsche Patent- und Markenamt zurückverwiesen. G r ü n d e : Die Patentanmeldung 197 07 750.1-12 ist am 26. Februar 1997 unter Inanspruch- nahme der Voranmeldungen in Japan vom 26. Februar 1996 und 13. Mai 1996 eingereicht worden. Die Prüfungsstelle für Klasse F 16 C des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung durch Beschluß vom 31. Januar 2000 zurückgewiesen, weil deren Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhe. Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und neue Un- terlagen eingereicht. Durch Beschluß vom 10. Oktober 2002 hat das Bundespatentgericht den Beschluß der Prüfungsstelle aufgehoben und das Patent erteilt. Mit Eingabe vom 17. Oktober 2002 hat die Patentanmelderin die Teilung der Pa- tentanmeldung erklärt und entsprechende Anmeldeunterlagen eingereicht. II Die Teilung der Patentanmeldung ist im Zeitraum zwischen der Übergabe des Er- teilungsbeschlusses an die Postabfertigungsstelle und dem Ablauf der Frist für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde (PatG § 100) erklärt worden. - 3 - Für den Fall einer Teilung der Patentanmeldung vor dem Deutschen Patent- und Markenamt im Zeitraum zwischen der Übergabe des Erteilungsbeschlusses an die Postabfertigungsstelle und dem Ablauf der Beschwerdefrist ist die Zulässigkeit der Teilung anerkannt (BGH GRUR 2000, 688, 689 - Graustufenbild). Wegen der Gleichartigkeit des Sachverhalts hält es der Senat für geboten, die in der Ent- scheidung "Graustufenbild" aufgestellten Grundsätze auch für den vorliegenden Fall zu übernehmen. Die Teilung ist mithin zulässig (vgl. auch GRUR 2003, 47 ff - Sammelhefter).Sie führt gemäß PatG § 79 Abs 3 Nr 1 zur Zurückverweisung der Teilanmeldung an das Deutsche Patent- und Markenamt, weil insoweit noch keine Prüfung durch das Amt stattgefunden hat. Riegler Heyne Schmidt-Kolb Sperling Cl