Beschluss
33 W (pat) 131/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 131/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 67 915.4 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. November 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und des Richters k.A. Kätker beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 29. Oktober 1999 die Wortmarke FinanzPlus für die Dienstleistungen „Klasse 35: Marketing, Marktforschung und Marktanalyse, Organi- sationsberatung; Klasse 36: Absatzfinanzierung, Kreditrisikoversicherung, Aus- gabe von Kreditkarten, Inkasso, Finanzwesen, Lea- sing, Vermittlung von Versicherungen, Versiche- rungswesen“ zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung durch den von einem Hilfsmit- glied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 28. November 2000 gemäß §§ 8 Abs 2 Nr 1, 37 Abs 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Be- gründung zurückgewiesen, die aus allgemein üblichen Begriffen gebildete, ohne weiteres verständliche Wortkombination der als Marke angemeldeten Bezeichnung faßten die angesprochenen Verkehrskreise in dem beschreibenden Sinne eines finanziellen Mehrbetrags oder Überschusses, aber nicht als betrieblichen Herkunftshinweis auf. Dazu hat sie beispielhaft den Presseartikel „Volleyballer mit Finanzplus“ aus der Berliner Zeitung vom 10. Juni 1998 nach- gewiesen. - 3 - Die Anmelderin hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde ein- gelegt, sich im Beschwerdeverfahren zur Sache aber nicht weiter geäußert. II Die Beschwerde ist unbegründet. Der Senat schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patent- amts an, daß der angemeldeten Wortmarke „FinanzPlus“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG jegliche Un- terscheidungskraft fehlt. Die Markenstelle hat die Anmeldung somit zu Recht ge- mäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Die mit den beanspruchten Dienstleistungen angesprochenen Verkehrskreise - nicht nur Fachleute und Unternehmen, sondern hinsichtlich der Dienstleistungen der Klasse 36 auch das allgemeine Publikum der Verbraucher - werden die ange- meldete Bezeichnung „FinanzPlus“ lediglich als gewöhnlichen Sachbegriff auffas- sen, der wegen seines positiven Sinngehaltes bloß zur schlagwortartig beschrei- benden Anpreisung verwendet wird, aber nicht als unternehmenskennzeichnen- des Unterscheidungsmittel dienen kann. Soweit dem Verkehr der Ausdruck „FinanzPlus“ nicht schon ohnehin als solcher bekannt ist, ergibt sich die Bedeutung der als Marke angemeldeten Bezeichnung „FinanzPlus“ ohne weiteres ersichtlich und verständlich aus der sprachüblichen Kombination der allgemein geläufigen Begriffe „Finanz“ und „Plus“. Das Bestim- mungswort „Finanz-“ kommt mit seiner Bedeutung „finanziell, Geldmittel oder Ver- mögensangelegenheiten betreffend“ in zahlreichen bekannten Komposita vor - wie beispielsweise „Finanzamt“, „Finanzexperte“, „Finanzergebnis“, „Finanzplan“, Fi- nanzpolitik“, „Finanzwesen“, „Finanzlage“ etc (vgl Duden, Deutsches Universal- wörterbuch, 3. Auflage 1996, S 508). Das aus dem Lateinischen stammende Sub- stantiv „Plus“ („mehr“, Komperativ von „multus“) wird im Deutschen zwar sowohl - 4 - für einen rechnerischen „Mehrbetrag, Überschuß“ als auch für einen „Vorteil, Vor- zug“ gebraucht (vgl Duden aaO S 1160), bei dem Gesamtbegriff „FinanzPlus“ führt dies jedoch nicht zu einer mehrdeutigen oder verschwommenen Aussage. Denn der Begriff „Finanzplus“ beinhaltet - ebenso wie in der das Substantiv „Plus“ nur betonenden Schreibweise „FinanzPlus“ - offensichtlich in jedem Fall einen „finan- ziellen Vorteil“. Bei einigen speziellen Angeboten der beanspruchten Dienstleistungen - insbeson- dere im Bereich des Finanzwesens bei Kapitalanlagen, die zur Erzielung von Ein- künften und Gewinnen bestimmt sind - mag eher der Sinngehalt „finanzieller Mehr- betrag/Überschuß“ im Vordergrund stehen. Dieser stellt jedoch lediglich eine gegebenenfalls naheliegende Konkretisierung des „finanziellen Vorteils“, aber keine das jeweils eindeutige Verständnis beeinträchtigende Bedeutungsvariante dar. Die von der Anmelderin im Verfahren vor dem Patentamt vorgetragene Auffassung, es bleibe offen, was mit dem Bestandteil „Plus“ gemeint sein könnte, hält der Senat demnach nicht für vertretbar. Winkler Kätker v. Zglinitzki Cl