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Beschluss

32 W (pat) 157/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 157/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 47 740.6 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 23. Oktober 2002 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 11 - vom 30. Ja- nuar 2001 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 30. April 2001 aufgehoben. G r ü n d e I Die Anmeldung der Wortmarke MagicHeat für die Waren Infrarotstrahler, nämlich Carbonstrahler für industrielle Wärmebe- handlungsprozesse hat die Markenstelle zurückgewiesen, weil "zauberhafte Wärme" beschreibend sei. Die angemeldete Marke weise darauf hin, dass die Strahler eine solche Wärme erzeugten. Gegen diese Entscheidung hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, die beanspruchten Strahler dienten zum Erwärmen von Stoffen oder Bau- teilen. Dies könne kostengünstig, rasch oder schonend erfolgen – aber nicht zau- berhaft. Eine unmissverständliche Sachaussage liege nicht vor. - 3 - Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuhe- ben und die Eintragung der angemeldeten Marke anzuordnen. II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unter- scheidungskraft der Marke noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, dem Verbraucher als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Waren im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache, das die Verbraucher - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Wer- bung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO). Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50 - Partner with the Best). Als sprachregelgerecht vorangestelltes Adjektiv bedeutet der englische Begriff "magic" soviel wie "magisch" oder "zauberhaft". In Deutschland wird dieses Wort - 4 - auch zur werbeüblichen Herausstellung einer nachfolgenden Sachangabe und universell als Eigenschaftsversprechen verwendet und entsprechend verstanden (vgl. Beschluss des Senats vom 17. Mai 2000, 32 W (pat) 439/99 – MagicSun). "Heat" bezeichnet eine große Wärme oder Hitze, also das Ergebnis des Einsatzes der beanspruchten Waren. Die beiden jeweils für sich genommen wohl beschreibenden Begriffe fügen sich aber in der angemeldeten Marke zu einem unterscheidungskräftigen Gesamtbe- griff zusammen, der mit "magische" oder "zauberhafte Hitze" übersetzt werden kann. Soweit der Verbraucher eine solche Übersetzung nicht vornimmt, ist bei dem fremdsprachigen Ausdruck unabhängig von der Gesamtbedeutung nicht fest- stellbar, dass der Marke jegliche Unterscheidungskraft fehlt, denn noch entschei- dungserhebliche Kreise sind nicht in der Lage, diese Übersetzung vorzunehmen, und selbst der des Englischen mächtige Verbraucher nimmt ein als Marke ver- wendetes Zeichen in aller Regel so auf, wie es ihm entgegentritt, und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise. "MagicHeat", deutet allenfalls ein Er- gebnis, das mit dem beanspruchten Gerät erzeugt werden kann, an. "MagicHeat" enthält aber keine konkret warenbezogene beschreibende Sachaussage, die auf eine bestimmte für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Ware selbst Bezug nimmt, zumal das entsprechende deutsche Wort "magisch" laut Duden auch "auf Magie beruhend, geheimnisvoll, bannend" bedeutet und damit auch etwas Be- drohliches, etwas möglichst zu Vermeidendes hat. Aus den genannten komplexen Begriffsinhalten von "magic" ergibt sich, dass "Ma- gicHeat" unterschiedliche Deutungen zulässt und nicht nur die Wirkung eines tech- nischen Gerätes beschreibt, sondern - sofern es nicht als Phantasiewort aufge- fasst wird - in einem übertragenen Sinn verstanden wird. Schon diese unter- schiedlichen Verständnismöglichkeiten schließen es aus, dass der eine beachtli- che Zahl von Verbrauchern das Wort allein in einer beschreibenden Bedeutungs- variante versteht (vgl. BGH GRUR 2002, 816 – BONUS II). - 5 - Ohne beschreibende Aussage zu sein fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Winkler Sekretaruk Dr. Albrecht Hu/Kr