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Beschluss

26 W (pat) 209/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 209/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 301 30 259.6 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 16. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Albert sowie des Richters Kraft und der Richterin Eder BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Beschwerdeführerin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Bezeich- nung Baden-Baden für die Waren "Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, insbe- sondere Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis, Zigarren- und Zigarrenspitzen; Tabakwaren; Zigarettenpapier; Zigaretten- hülsen mit und ohne Filter, Zigarettenfilter; Raucherartikel, nämlich Aschenbecher (nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit plattiert), Feuerzeuge, Zigarettendreh- und –stopfmaschi- nen, Streichhölzer" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet. Die Markenstelle für Klasse 34 hat die Anmeldung mit der Begründung zurückge- wiesen, bei der beanspruchten Bezeichnung handele es sich um eine geographi- sche Ortsangabe, die im Verkehr als übliche Bezeichnung der geographischen - 3 - Herkunft der von der Anmeldung umfassten Waren dienen könne und an der des- halb ein gegenwärtiges oder zukünftiges Freihaltebedürfnis bestehe. Darüber hinaus entbehre die Anmeldung jeglicher Unterscheidungskraft denn bei "Baden-Baden" handele es sich um eine bekannte größere deutsche Stadt, die der hier angesprochene Verkehr nur als solche und nicht als individuelles betrieb- liches Unterscheidungsmittel auffassen werde. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach handelt es sich bei der Kennzeichnung "Baden-Baden" in Bezug auf die beanspruchten Waren nicht um eine freihaltebedürftige geographische Herkunftsangabe. Es treffe nicht zu, dass in Baden-Baden die erste deutsche Zigarren- oder Zigarettenfabrik gebaut worden sei. Die Baden-Badener Produktionsstätte sei 1908/1909 entstan- den und habe nicht einmal 40 Jahre existiert. Von einer Bekanntheit der Stadt Ba- den-Baden für Tabakprodukte könne nicht ausgegangen werden. Für diese Er- zeugnisse seien das Land Baden, aber auch die Pfalz und das Elsass mit der so- gen. "Route du Tabac" bekannt. Da die Kennzeichnung "Baden-Baden" mit Tabak nichts zu tun habe, könne ihr auch nicht jegliche Eignung als betrieblicher Herkunftshinweis abgesprochen wer- den. Demgemäß beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. II. Die zulässige Beschwerde erweist sich als unbegründet, weil die angemeldete Bezeichnung "Baden-Baden" eine freihaltungsbedürftige geographische Her- kunftsangabe darstellt, die gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (GRUR 1999, 723 ff. – Chiemsee) zu Art. 3 Abs. 1 Buchst. c Markenrechtslinie, welcher dem § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugrunde liegt, sind bei der Prüfung des Freihaltebedürfnisses von - 4 - Ortsangaben nicht nur die aktuellen Gegebenheiten zu berücksichtigen, sondern es muß auch die Möglichkeit geprüft werden, ob eine entsprechende beschrei- bende Verwendung der fraglichen Angabe in Zukunft zu erwarten ist, so dass die Angabe zur Bezeichnung der geographischen Herkunft "dienen kann". Diese Spruchpraxis macht es erforderlich, nicht außerhalb der Wahrscheinlichkeit lie- gende künftige wirtschaftliche Entwicklungen zu berücksichtigen (vgl. dazu auch BPatGE 41, 278 – WALLIS). Hiervon ausgehend muß ein Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Ortsangabe bejaht werden: Bei der Bezeichnung "Baden-Baden" handelt es sich um den Na- men einer baden-württembergischen Stadt mit über 50.000 Einwohnern, die seit Jahrzehnten über einen besonderen Ruf als internationale Kur- und Bäderstadt sowie als Sitz einer Spielbank verfügt. Darüber hinaus haben in dieser Stadt Fir- men verschiedener Branchen ihren Sitz (vgl. Brockhaus Enzyklopädie, 20. Aufl. 1996, S. 489). Bei dieser Sachlage liegt es nicht außerhalb jeder Wahrscheinlich- keit, dass sich in Baden-Baden (wieder) Unternehmen ansiedeln, die sich mit der Herstellung oder dem Vertrieb von Tabakwaren und Raucherartikeln befassen. Für diese Annahme spricht nicht nur, dass Baden-Baden bereits über mehrere Jahrzehnte Sitz der Zigarettenfabrik "Batschari" war, sondern auch der von der Anmelderin selbst genannte Umstand, dass im Land Baden und im benachbarten Elsass der Grundstoff Tabak angebaut wird. So ist im Land Baden bereits in Lahr ein Tabakwarenhersteller der Marke Rothändle ansässig. In der nahen Stadt Pforzheim werden darüber hinaus in größerem Umfang Schmuckwaren herge- stellt, die in Form von Raucherartikeln ohne weiteres von Baden-Baden aus ver- trieben werden können. Mithin besteht ein Bedürfnis, auf die Herkunft der bean- spruchten Erzeugnisse aus dieser auch als Treffpunkt der eleganten Welt be- kannten Stadt ungehindert hinweisen zu können. - 5 - Die Beschwerde war demnach zurückzuweisen. Albert Eder Kraft Bb