Beschluss
33 W (pat) 207/02
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 207/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 74 850.7 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Oktober 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke Website - Effizienzer für die Dienstleistungen „Werbung (Klasse 35); Erstellen von Programmen für die Datenver- arbeitung (Klasse 42)“ durch Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 16. April 2002 unter Bezug- nahme auf den Beanstandungsbescheid vom 5. Februar 2002 gemäß §§ 37, 8 Abs 2 Nr 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen. Im Beanstandungsbescheid war ausgeführt worden, daß die angemeldete Wortkombination einen eindeutigen und unmittelbar beschreibenden Sinngehalt hinsichtlich der beanspruchten Dienst- leistungen dahingehend enthalte, daß diese die Verbesserung/Optimierung von Internetpräsentationen zum Inhalt hätten. Mit ihrer Beschwerde gegen diese Entscheidung beantragt die Anmelderin sinn- gemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Sie trägt vor, daß der Begriff „Webseite - Effizienzer“ eine nicht sprachüblich ge- bildete Wortneuschöpfung sei. Die Marke enthalte lediglich den assoziativen Hin- weis auf die Verbesserung von etwas, das im weitesten Sinn mit „homepages“, „websites“, „Internetseiten“ oder schlicht dem Internet als neuem Medien zu tun - 3 - habe. Die hinter dem Begriff „Effizienzer“ stehende Dienstleistung wäre das „effi- zienzieren“, in Anlehnung an den englischen Ausdruck müßte die Dienstleistung „effizienzing“ heißen. Das hier verwendete Wort stelle keinen geläufigen Begriff im Bereich der Computerfachsprache dar und sei auch nicht eingedeutscht. Die Wortkombination sei „auf den ersten Blick“ unterscheidungskräftig. Der Senat hat die Anmelderin mit Zwischenbescheid vom 12. August 2002 unter Übersendung von Ermittlungsunterlagen auf die Bedenken hinsichtlich der Erfolgs- aussichten der Beschwerde hingewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist nicht begründet. Nach Auffassung des Senats fehlt der angemeldeten Marke jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, so daß die Markenstelle des Patentamts die Anmeldung im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen hat. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Un- ternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzu- legen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK). Dies gilt insbesondere deshalb, weil der Ver- kehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vor- - 4 - dergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa wegen auch einer entspre- chenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unter- scheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterschei- dungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES). Das angemeldete Zeichen setzt sich aus den Begriffen „Website“ und „Effizienzer“ zusammen. Unter dem im Deutschen gebräuchlichen Begriff „Website“ versteht man dabei die Gesamtheit der hinter einer Adresse stehenden Seiten im Internet (vgl auch BPatGE 29 W (pat) 276/00 - Website-on-Call). Das zweite Markenwort „Effizienzer“ ist zwar lexikalisch noch nicht belegbar, aber eng mit den deutschen Begriffen „Effizienz/effizient“ bzw den englischen Wörtern „Efficiency/efficient“ verwandt. Auch der von der Anmelderin gewählte Begriff „Effi- zienzer“ konnte vom Senat im Rahmen einer Internetrecherche mehrfach nach- gewiesen werden. Beispielsweise auf der Internetseite www.online-favoriten.de wird der Begriff „Telefon-Effizienzer“ in beschreibender Weise verwendet (auf dieser Internetseite können Informationen rund um das Thema „Telefon“ gefunden werden). Die Werbeagentur Jung von Matt (www.jungvonmatt.de) gebraucht den Begriff „Effizienzer“ als eine Art von „Berufsbezeichnung“. Auf der Internetseite www.sibotec.de wird als „Effizienzer“ ein Update für ein Computerprogramm be- zeichnet. Zu berücksichtigen ist zwar, wie die Anmelderin zu Recht vorträgt, daß der Ver- kehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Be- standteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so daß bei aus mehreren Wörtern bestehen- den Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG für die Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (MarkenR 2000, 420, 421 - 5 - - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Das Gesamtzeichen hat aber im vor- liegenden Fall für die angesprochenen Verkehrskreise - hier neben spezialisierten Fachkreisen auch das interessierte allgemeine Publikum - bezogen auf die ange- meldeten Dienstleistungen einen rein beschreibenden Begriffsinhalt. Es bringt ohne weiteres klar verständlich zum Ausdruck, daß die Anmelderin bei den Dienstleistungen der Klasse 42 die Verbesserung von Internetseiten anbietet, bzw daß die „Werbung“ (Klasse 35) diese Leistungen zum Gegenstand hat. Eine inter- pretationsbedürftige Mehrdeutigkeit der Anmeldemarke liegt somit nicht vor. Der Senat neigt im übrigen zur Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses an dem beschreibenden Gesamtbegriff „Website - Effizienzer“, was hier jedoch keiner ab- schließenden Beurteilung mehr bedarf. Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Cl