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Beschluss

26 W (pat) 148/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 148/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 57 392.5 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. September 2002 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem sowie des Richters Reker und der Richterin Eder BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Bezeichnung ECOLOGISTIC für die Dienstleistungen "Transportwesen, insbesondere Spedition; Vermietung von Lagern und Kraftfahrzeugen; Warenauslieferung; Verpacken und Lage- rung von Waren" zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese Anmeldung zurückgewiesen, weil ihr die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG entgegenstünden. Bei der angemeldeten Bezeichnung handle es sich um ein Wort der englischen Sprache, das in seiner Bedeutung "Ökologistik" für die beanspruchten Dienstleistungen unmittelbar beschreibenden Charakter besitze. Es weise nämlich lediglich darauf hin, daß es sich dabei um Leistungen aus der Logistik handle, die unter Beachtung ökologischer, d.h. um- weltfreundlicher Grundsätze erbracht würden. Damit weise die eingereichte Be- zeichnung keinen schutzbegründenden Phantasiegehalt auf. Das angemeldete Wort werde in seinem beschreibenden Sinngehalt von den angesprochenen Ver- - 3 - kehrskreisen auch ohne weiteres erkannt werden. Ihm fehle daher die erforderli- che Unterscheidungskraft und es sei auch für die Mitbewerber freizuhalten. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, die sie nicht begrün- det hat. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt jedenfalls die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG erforderliche Unterscheidungs- kraft. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungs- kraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegen- tritt, und es keiner analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Einer Wortmarke kann eine ausreichende Unterscheidungskraft nur zugestanden werden, wenn ihr kein für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehen- der beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung handelt, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung im Verkehr (BGH BlPMZ 1998, 248 – TODAY, 1999, 257, 258 – PREMIERE II) – stets nur als solche verstanden wird (BGH Mar- kenR 1999, 349 – YES). Davon ausgehend steht der begehrten Eintragung das Schutzhindernis der feh- lenden Unterscheidungskraft entgegen. Bei der angemeldeten Bezeichnung han- - 4 - delt es sich im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen lediglich um einen Hinweis auf umweltgerechtes Handeln. Das Wort "ECOLOGISTIC" ist aus zwei englischen Wörtern zusammengesetzt und bedeutet soviel wie "öko-logistisch". Wegen der klanglichen und schriftlichen Ähnlichkeiten zu den in der deutschen Sprache vielfach benützten Ausdrücken "öko-" und "logistisch" werden diejenigen Verkehrskreise, die vertiefte Englischkenntnisse haben, die angemeldete Be- zeichnung korrekt mit "ökologistisch" übersetzen; diejenigen Verkehrskreise, die nur durchschnittliche oder keine Englischkenntnisse haben, werden die angemel- dete Bezeichnung wegen ihrer Ähnlichkeit zum entsprechenden deutschen Aus- druck wie "Ökologistik" verstehen. Ökologisches, also umweltbewußtes Handeln, hat nicht nur im Rahmen des täglichen Lebens ein entscheidendes Gewicht er- langt hat, sondern ist zunehmend auch im Handelsverkehr bedeutsam. Dazu ge- hören beispielsweise umweltgerechte Transporte, die die verschiedensten, die Umwelt geringstmöglich belastenden Versendungen auch per Bahn oder Schiff berücksichtigen, aber auch die sichere Lagerung von gefährlichen Gütern oder die umweltgerechte Verpackung in abbaubare Materialien oder die Berücksichtigung nachwachsender Rohstoffe. Bei der Bezeichnung der beanspruchten Dienst- leistungen mit der angemeldeten Marke wird der Verkehr darin also unabhängig von einem Verständnis als Adjektiv oder Substantiv jedenfalls keinen Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen sehen, sondern lediglich einen allgemeinen Sach- hinweis auf eine bestimmte Vertriebsmodalität (BGH BlPMZ 1998, 248 - TODAY). Die Beschwerde war mithin zurückzuweisen. Kraft Reker Eder Bb