Beschluss
33 W (pat) 62/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 62/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 397 55 738 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 13. August 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Beim Deutschen Patentamt (seit dem 1. November 1998 „Deutsches Patent- und Markenamt“) ist gegen die - am 9. April 1998 veröffentlichte - Eintragung der Marke 397 55 738 DICNET für die Waren „Klasse 7: Verpackungsmaschinen; Klasse 9: elektronische Steuerungen, Datenverarbeitungsgeräte, Compu- ter“ vom 5. März 1998 auf Grund der für die Waren und Dienstleistungen - 3 - „EDV-Anlagen und Telekommunikationssysteme; Analyse und Be- ratung für die Anschaffung von EDV-Anlagen und Telekommunika- tionssystemen; Installation, Betreuung und Wartung von EDV-An- lagen und Telekommunikationssystemen; Entwicklung und Pro- grammierung von Anwendersoftware; Schulung und Betreuung von Anwendern von EDV-Anlagen und Telekommunikationssystemen“ am 17. August 1995 eingetragenen Marke 394 07 731 Diginet Widerspruch erhoben worden, und zwar beschränkt auf die Waren der Klasse 9 der angegriffenen Marke. Die Markenstelle für Klasse 7 hat den Widerspruch durch den von einem Hilfsmit- glied des Patentamts erlassenen Beschluß vom 11. Juli 2000 gemäß §§ 9 Abs 2 Nr 1, 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückge- wiesen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, die beiderseitigen Waren seien zwar teils identisch und teils zumindest hochgradig ähnlich. Der Widerspruchs- marke könne aber nur ein äußerst geringer Schutzumfang zugebilligt werden. Da- her genügten bereits geringste Abweichungen der jüngeren Marke, um eine Ver- wechslungsgefahr auszuschließen. Der schriftbildliche und klangliche Gesamtein- druck beider Marken sei deutlich verschieden. Die Widersprechende hat gegen diese Entscheidung des Patentamts Beschwerde eingelegt. Sie vertritt die Ansicht, der Widerspruchsmarke komme zumindest nor- male Kennzeichnungskraft zu. Die Widerspruchsmarke in ihrer Gesamtheit lehne sich an keine dem Verkehr verständliche Angabe an, vielmehr handele es sich um eine reine Phantasiebezeichnung. Für eine Zergliederung des Phantasiewortes in die Bestandteile „Digi“ und „net“ bestehe für den Durchschnittsverbraucher kein - 4 - Anlaß. Die sich gegenüberstehenden Marken seien wegen ihrer Gemeinsamkeiten schriftbildlich hochgradig ähnlich und klanglich nahezu identisch. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die Löschung der angegriffenen Marke im Umfang der Waren „elektro- nische Steuerungen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer“ anzu- ordnen. Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt konkludent, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, sie stelle seit Jahrzehnten „elektronische Steuerungen“ her, bei de- nen es sich nicht um Computer handele. Es liege kein Grund vor, die angegriffene Marke für „elektronische Steuerungen“ zu löschen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze Bezug genommen. II Die Beschwerde der Widersprechenden ist unbegründet. Der Senat muß - insoweit ebenso wie die Markenstelle des Patentamts - feststel- len, daß eine Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG zwischen der jüngeren Marke 397 55 738 „DICNET“ im angegriffenen Umfang und der Wider- spruchsmarke „Diginet“ (394 07 731) nicht gegeben ist. Die Markenstelle hat den Widerspruch somit im Ergebnis zu Recht gemäß § 43 Abs 2 Satz 2 MarkenG zu- rückgewiesen. - 5 - Da sich der Widerspruch ausdrücklich nur gegen die Waren der Klasse 9 der an- gegriffenen Marke richtet, wie die Markenstelle anscheinend übersehen hat, ist der Beschwerdegegenstand dementsprechend beschränkt. Die umfassende, alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigende Beurteilung der Verwechslungsgefahr beruht auf der Würdigung aller in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, auch in ihrer Wechselbeziehung untereinander; so kann unter Umständen ein geringer Ähnlichkeitsgrad der Marken durch einen höheren Ähnlichkeitsgrad der Waren ausgeglichen werden (vgl EuGH GRUR 1998, 922, 923 Ez 16, 17, 18 - Canon; EuGH GRUR Int 1999, 734, 736 Ez 18, 19, 20 - Lloyd; BGH GRUR 1999, 241, 242 f - PATRIC LION; BGH GRUR 1999, 995, 997 - HONKA). Die Waren „elektronische Steuerungen, Datenverarbeitungsgeräte, Computer“ der angegriffenen Marke und die Waren „EDV-Anlagen und Telekommunikations- systeme“ der Widerspruchsmarke sind teilweise identisch und können im übrigen sehr ähnlich sein. Einer genaueren Bestimmung des Warenähnlichkeitsgrades bedarf es im vorliegenden Fall nicht, weil der Senat hier zu Gunsten der Wider- sprechenden zur Beurteilung der Verwechslungsgefahr von Warenidentität aus- geht. Der Auffassung der Widersprechenden, die Widerspruchsmarke besitze bereits ursprünglich normale Kennzeichnungskraft, vermag auch der Senat allerdings nicht zu folgen. Vielmehr bewertet der Senat - ebenso wie schon die Marken- stelle - die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke als äußerst gering (vgl dazu: BGH MarkenR 2001, 307, 309 f - CompuNet/ComNet). Es kann hier dahin- gestellt bleiben, ob es sich bei der Bezeichnung „Diginet“ - insbesondere hinsicht- lich „Telekommunikationssystemen“ - um eine glatt beschreibende Angabe im - 6 - Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG handelt. Jedenfalls fassen die angesproche- nen Verkehrskreise - in erster Linie Fachleute, Unternehmen und gewerbliche Be- triebe, aber auch das breite Publikum - den Ausdruck „Diginet“ ohne weiteres le- diglich als fachsprachlich üblich gebildetes Kurzwort für „digitales Netz“ auf und sehen darin regelmäßig einen offensichtlich beschreibenden Hinweis. Dabei ist zu berücksichtigen, daß auf einen durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher der betreffenden Warenart abzustellen ist (vgl EuGH aaO Ez 25, 26 - Lloyd; EuGH Urteil vom 18. Juni 2002 in der Rechtssache C-299/99 Philips./.Remington, Ez 63). Das Bestimmungswort „Digi-„ für „digital“ ist in Wortverbindungen schon seit längerer Zeit gebräuchlich und allgemein geläufig (vgl zB BPatG Mitt 1989, 94, 95 - DIGIPHON; Beschluß des Senats vom 19. Februar 2002 - 33 W (pat) 328/01 - digiMedia). Anhaltspunkte, die für eine Stärkung der Kennzeichnungskraft sprechen könnten, hat die Widersprechende nicht vorgetragen. Da der Widerspruchsmarke auf Grund der geringen Kennzeichnungskraft nur ein sehr eingeschränkter Schutzumfang zukommt, reichte trotz Warenidentität an sich schon eine kleinere erkennbare Abweichung der jüngeren Marke, um eine Ver- wechslungsgefahr auszuschließen. Die angegriffene Marke „DICNET“ hält von der Widerspruchsmarke „Diginet“ allerdings sogar einen darüber hinausgehend deutli- chen Abstand ein. Schriftbildlich erscheinen die Unterschiede in der Wortmitte - bei Groß- oder Klein- schreibweise gleichermaßen - durchaus auffällig und unübersehbar. Auch klang- lich ergeben die abweichende Vokalfolge und Silbenzahl einen markant andersar- tigen Gesamteindruck (vgl auch zB BGH aaO S 310 - CompuNet/ComNet). Im übrigen trägt der leicht verständliche und merkfähige Sinngehalt der Wider- spruchsmarke „Diginet“, insbesondere ihr Bestandteil „Digi“, dazu bei, Verwechs- lungen mit der angegriffenen Marke „DICNET“ zu verhindern. - 7 - III Die Beteiligten tragen die ihnen erwachsenen Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils selbst (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Winkler Dr. Hock v. Zglinitzki Cl