Beschluss
32 W (pat) 231/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 152 10.99 BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 231/01 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Markenanmeldung 399 67 256.7 _______________________ … urch die Vorsit- ende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante beschlossen: hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 26. Juni 2002 d z - 2 - - 3 - Auf die Beschwerde werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. Juli 2000 und 15. Juni 2001 aufgehoben. G r ü n d e I Mit der am 27. Oktober 1999 eingegangenen Anmeldung begehrt der Anmelder Schutz für die Wort-/Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende für die Dienstleistungen Fahrunterricht, Vermittlung von theoretischen und prakti- schen Kenntnissen zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die Anmeldung mit den Beschlüssen vom 18. Juli 2000 und vom 15. Juni 2001, von - 4 - denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen fehlender Unterschei- ungskraft und wegen Freihaltungsbedürftigkeit zurückgewiesen. Zur Begründung ergrund trete. Die ngesprochenen Verkehrskreise verbänden mit "No Name" Waren in einfacher witzige d ist ausgeführt, bei der angemeldeten Marke handle es sich um eine überwiegend englisch-sprachige Wortbildung mit der Bedeutung "kein Name" oder "ohne Na- men". Der Bestandteil "Fahrschulen" sei eine rein beschreibende Angabe, wo- durch dieser gegenüber dem Bestandteil "NoName" in den Hint a Verpackung ohne Markennamen. Zwar benötigten Dienstleistungen keine Verpa- ckung, aber auch insoweit sei die Bezeichnung "NoName" eine werbende Angabe mit dem Hinweis auf Niedrigpreise. Diese werbemäßige Angabe müsste den Mit- bewerbern des Anmelders freigehalten werden. Dagegen hat der Anmelder Beschwerde eingelegt, zu deren Begründung er im wesentlichen darauf abstellt, zwischen schlicht verpackten Waren und Fahrschul- dienstleistungen bestehe keine Verbindung. Die angemeldete Marke sei auch keine werbemäßige Angabe, da Fahrschuldienstleistungen üblicherweise nicht mit Marken, sondern mit Inhabernamen beworben würden. Es läge fern, dass Mitbe- werber den Begriff "NoName" benötigten, um Fahrschuldienstleistungen als "billig" zu bezeichnen. Da der Zeichenbestandteil "NoName" keine beschreibende An- gabe für die beanspruchten Dienstleistungen sei, sondern vielmehr eine Idee, die der Verkehr dem Anmelder zuordne, weise die angemeldete Marke ein ausreichendes Maß an Unterscheidungskraft auf. Der Anmelder beantragt sinngemäß, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. - 5 - II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der begehrten Eintragung in das Markenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unter- scheidungskraft der Marke (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch das einer Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom erkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und , 1995, 408, 409 - PROTECH; 1999, 1093, 094 - FOR YOU). Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab aus- auch wegen einer entsprechenden Werbung - stets ur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel versteht, so gibt es keinen tat- ächlichen Anhalt dafür, dass ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und liche Unterscheidungskraft fe , WRP 1999, 1167 - YE der angemeldeten Wort-/Bildmarke "NoName Fahrschulen" kommt dem Be- standteil "NoName" eine größere Bedeutung zu, weil der Bestandteil "Fah len" die beanspruchten Dienstleistungen nur benennt. Zudem ist der Bestandteil "NoName" gegenüber dem Bestandteil "Fahrschulen" bildlich wesentlich größer dargestellt. Der englischsprachige Begriff "NoName" bedeutet "kein Name" oder "namenlos". Er ist für die beanspruchten Dienstleistungen nicht unmittelbar beschreibend. Um die von der Markenstelle zu Grunde gelegte Bedeutung der Bezeichnung "No Name" von Waren auf die Dienstleistungen einer Fahrschule zu übertragen, sind zu viele gedankliche Schritte erforderlich, als dass die Unterscheidungskraft ver- neint werden könnte. V Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden (vgl. BGH, GRUR 1 zugehen, d.h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Wa- ren/Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu- geordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort, das der Verkehr - etwa n s damit jeg hlt (BGH S). In rschu- - 6 - Zwar handelt es sich bei dem englis iff "No Name" um einen weithin bekannten Ausdruck. Damit werden in der Regel preiswerte, unaufwändig d, war nicht fest- Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Graphik unterscheidungskräftig ist. Da "NoName" keine beschreibende Aussage ist, fällt die angemeldete Marke auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Auch ein künftiges Freihaltungsbedürfnis (vgl BGH GRUR 1995, 408 - PROTECH) war nicht feststellbar, weil keine Tendenz, "no name" auch für die Dienstleistungen einer Fahrschule in beschreibender Bedeutung zu verwenden, mit hinreichender Sicherheit prognostizierbar ist (BGH BlPMZ 2001, 55 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwNachw). Winkler Klante Dr. Albrecht Fa/Hu chsprachigen Begr verpackte (Marken-)namenlose Waren bezeichnet. Dass NoName in diesem Sinne auch für Dienstleistungen einer Fahrschule verwendet wir stellbar. Daher ist nicht auszuschließen, dass namhafte Verkehrskreise "NoName" als originellen Namen der Anmelderin und ihrer Dienstleistungen auffassen. - 7 - Abb. 1