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Beschluss

28 W (pat) 272/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 272/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 49 854.3 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 26. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens sowie des Richters Paetzold BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister für die Waren "Fleischdauerwaren, insbesondere geräuchertes, gesalzenes und/oder gepökeltes Fleisch" ist die Wortfolge siehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, die Wörter "Farmer Schinken" stellten lediglich eine unmittelbare Beschaffenheitsangabe in dem Sinne dar, dass es sich bei den beanspruchten Waren um Schinken handelt, der von einem Farmer hergestellt wurde. Die graphische Gestaltung bewege sich im Rahmen des Üblichen und könne daher die Schutzfähigkeit nicht begründen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem sinngemäßen An- trag, - 3 - die Beschlüsse des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuhe- ben. Sie hält unter Bezugnahme auf die amtlichen "Leitsätze für Fleisch und Fleischer- zeugnisse" vom 27. November 1974 ein Freihaltungsbedürfnis an der angemel- deten Bezeichnung nicht für gegeben. Vielmehr handele es sich bei "Farmer Schinken" um eine Phantasiebezeichnung, die für ein vom konzernverbundenen Unternehmen "H…" entwickeltes Produkt verwendet werde, so dass auch der Schutzversagungsgrund der fehlenden Unterscheidungskraft nicht bestehe. Der Senat hat der Anmelderin in einer Zwischenverfügung das Ergebnis einer In- ternet-Recherche und die Entscheidung 28 W (pat) 79/00 übermittelt. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, denn der angemeldeten Bezeich- nung steht das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen. Ihr fehlt jegliche Unterscheidungskraft. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung im Verkehr als Herkunftshinweis für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Dies ist hier der Fall, und damit erfüllt das Anmeldezeichen selbst die geringen Anforderungen an die Un- terscheidungskraft nicht. - 4 - Nach den der Anmelderin übermittelten Recherchen des Senats findet sich die Bezeichnung "Farmerschinken" in einschlägigen Produktlisten als gängige Be- zeichnung einer Schinkensorte neben Angaben wie Nuss-, Roll- oder Knusper- schinken (August Strothlücke Fleischwarenfabrik – Fabrikverkauf; www. astro-verl. de). Mit "Farmerschinken" wird eine Schinkenspezialität bezeichnet, die aus gepökelten und zart gewürzten Schlegelteilen besteht und in speziellen Schin- kenformen gepresst wird, wodurch sie ihre typische Form erhält. Nach dem Ko- chen wird der Farmerschinken noch zart geräuchert (Franz Krainer Fleisch und Wurstwaren GmbH; www. krainer .cc) Dass es sich hierbei lediglich um eine Gattungsbezeichnung handelt, weiß der Senat im übrigen aus eigener Sach- kenntnis als Verbraucher von Fleischwaren, dem an jeder besser bestückten Fleischtheke u.a. diese gekochte Schinkensorte angeboten wird. Dieser rein be- schreibenden Verwendung der Bezeichnung in den einschlägigen Herstellungs- betrieben und Verkaufsstellen entspricht die Feststellung, dass "Farmerschinken" in zahlreichen Rezepten als Zutat zB für einen Chicorée-Auflauf (www.webkoch.de) oder für Butzheimer Rouladen (www.wdr.de/tv/nrwammittag) ebenso zu finden ist wie auf der Angebotsliste eines Partyservice (www. partyser- vice-schmieger.de) oder der Speisekarte eines Gasthofs (www. gasthofvelten.de). Folglich entnimmt der Verkehr der ihm bekannten Sortenbezeichnung kein Mittel zur Unterscheidung des Produkts nach der betrieblichen Herkunft. Der in der ge- trennten Schreibweise und leicht bogenförmig wiedergegebenen angemeldeten Bezeichnung fehlt danach die Eignung zur Ausübung der Herkunftsfunktion, sie dient vielmehr lediglich der Angabe über die Beschaffenheit des so gekennzeich- neten Fleischprodukts. Im Rahmen seiner Internet-Recherche hat der Senat zwar vereinzelt auch solche Seiten ermittelt, die ausdrücklich auf das Produkt "H…-Farmerschinken" hinwei- sen, also auf ein spezielles Schinkenerzeugnis aus dem Hause "H…", das im Konzern mit der Anmelderin verbunden ist. Daraus folgt jedoch entgegen der An- sicht der Anmelderin nicht, dass der Verkehr die Bezeichnung "Farmerschinken" - 5 - mit der Anmelderin in Verbindung bringt. Für diese Annahme gäbe im übrigen auch die konkrete Produktaufmachung, wie sie als Auszug aus dem Internet dem Erinnerungsbeschluss beigefügt war, keine Anhaltspunkte. Denn die Benennung im Internet erfolgt jeweils im Zusammenhang mit der Firmenangabe "H…", die Produktaufmachung enthält graphisch hervorgehoben neben der Sortenangabe "Farmer Schinken" in gleicher Größe die Marke "H…". Die markenmäßige Her- ausstellung einer Gattungsbezeichnung (hier "Farmer Schinken") auf einer Wurstverpackung begründet für sich gesehen im Gegensatz zur Auffassung der Anmelderin nicht ihren Schutz als Marke. Auch für denjenigen Teil des Verkehrs, dem das Produkt der Anmelderin bekannt ist, handelt es sich bei der Bezeichnung "Farmer Schinken" lediglich um eine in einem besonderen Herstellungsverfahren produzierte Schinkenspezialität, die von mehreren voneinander wirtschaftlich un- abhängigen Herstellern angeboten wird. Soweit die Anmelderin darauf hinweist, die Bezeichnung "Farmer Schinken" sei keine festgelegte Bezeichnung nach den amtlichen Leitsätzen für Fleisch und Fleischerzeugnisse (GMBl 1975, S 489), kann dies die Schutzfähigkeit nicht begründen. Dort finden sich lediglich "Allge- meine Begriffsbestimmungen und Beurteilungsmerkmale", die angeben, was etwa unter einem "Bauernschinken" zu verstehen ist, insbesondere welches Fleisch- stück bei der Herstellung verwendet wird. Die Leitsätze enthalten jedoch keine abschließende Aufzählung der auf dem Markt erhältlichen Sortenbezeichnungen für Schinken (so fehlen etwa gängige Bezeichnungen wie etwa Kochschinken oder Heißrauchschinken), so dass die Schlußfolgerung, was dort nicht aufgeführt sei, sei als Marke eintragungsfähig, nicht zwingend ist. - 6 - Die Beschwerde konnte daher keinen Erfolg haben. Stoppel Martens Paetzold Bb Abb. 1