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Beschluss

33 W (pat) 29/02

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 29/02 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 90 571.8 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters k.A. Kätker und der Richterin Dr. Hock BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e : I. Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 21. November 2000 die Wortmar- ke "reise.de" für folgende Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemel- det worden: 18: Reise- und Handkoffer sowie Sonnenschirme 25: Bekleidungsstücke, insbesondere Reise- und Urlaubsbeklei- dung 28: Spiele und Spielzeug 35: Vermittlung von Verträgen für Reisen und Flüge und sonstige Reisedienstleistungen. 38: Telekommunikation; insbesondere Anbieten von Internethan- delsdiensten 39: Veranstaltung von Reisen - 3 - Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung unter Bezugnahme auf den Be- anstandungsbescheid vom 11. April 2001 mit Beschluss vom 26. November 2001 gemäß §§ 37, 8 Abs. 1, Nr. 1 und 2 MarkenG zurückgewiesen. Im Beanstan- dungsbescheid war ausgeführt worden, dass die Marke eine Internetadresse be- zeichne und in ihrer Gesamtheit eine unmittelbar beschreibende Angabe dahinge- hend darstelle, dass die so gekennzeichneten Waren für Reisen bestimmt seien oder Reiseutensilien seien, die über das Internet vertrieben oder angeboten wür- den bzw. dass Dienstleistungen mittels oder über das Internet angeboten und er- bracht würden, die sich mit Reisen beschäftigten oder Reisen ermöglichten oder dafür bestimmt seien. Gegen diese Entscheidung der Markenstelle hat die Anmelderin Beschwerde ein- gelegt. Sie beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Sie hat sowohl im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt als auch im Verfahren vor dem Bundespatentgericht jeweils angekündigt, Nachweise zur Bestätigung der Verkehrsdurchsetzung vorzulegen und entsprechende Fristverlän- gerungen beantragt. In der Sache hat sie sich jedoch nicht geäußert. Der Senat hat mit Zwischenbescheid vom 7. März 2002 unter entsprechender Fristsetzung auf Bedenken hinsichtlich der Erfolgsaussichten der Beschwerde hin- gewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist nicht begründet. - 4 - Nach Auffassung des Senats fehlt der als Marke angemeldeten Bezeichnung "reise.de" jedenfalls jegliche Unterscheidungskraft, so dass sie bereits wegen des absoluten Schutzhindernisses nach § 8 Abs 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Die Markenstelle des Patentamts hat die Anmeldung daher im Ergebnis zu Recht gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfassten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (st Rsp vgl BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; MarkenR 2000, 50 - Partner with the Best). Die Bezeichnung "reise.de" ist ihrem Gesamteindruck nach ohne weiteres ersicht- lich wie der Domainname einer Internet-Adresse gebildet. Dem Bestandteil "de" als allgemein bekannter Top-Level-Domain in Form der üblichen Länderkennung für Deutschland kann keine unternehmenskennzeichnend individualisierende Be- deutung zukommen, da es sich insoweit nur um eine allgemein geläufige geo- graphische Herkunftsangabe handelt (so auch BPatG BlPMZ 2000 294, 295 - http://www.cyberlaw.de; BPatGE 43, 263, 265 – "eCollect.de"). Der in der Art ei- ner Second-Level-Domain auftretende Bestandteil "reise" wird von den angespro- chenen Verkehrskreisen, hier auch dem allgemeinen Publikum, als rein beschrei- bende Angabe hinsichtlich sämtlicher angemeldeter Waren und Dienstleistungen angesehen werden können. Insoweit und im übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen des Beanstandungsbescheides der Markenstelle vom 11. April 2001 und des Zurückweisungsbeschlusses vom 26. November 2001 Be- zug genommen werden, zu denen sich die Beschwerdeführerin weder im Verfah- ren vor der Markenstelle noch im Beschwerdeverfahren geäußert hat. - 5 - Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, daß der Ver- kehr die angemeldete Marke nur im Sinne einer schlagwortartigen Aussage über eine Eigenschaft der beanspruchten Dienstleistungen wertet, nicht aber schon als Kennzeichnungsmittel verstehen wird. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass sich die Marke gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen in den beteiligten Verkehrskreisen durchgesetzt habe, hätte sie die Voraussetzungen der Verkehrs- durchsetzung schlüssig darlegen und belegen müssen. Diese Glaubhaftmachung erfordert Angaben, aus denen sich ergibt, in welcher Form, für welche Waren/ Dienstleistungen, von wem, in welchem Gebiet und Umfang, sowie seit wann die angemeldete Angabe im Verkehr nach Art einer Marke eingesetzt worden ist (st. Rspr vgl BPatG-Entscheidungen 7, 144, 154). Die Beschwerdeführerin hat dazu keinerlei Angaben gemacht. Winkler Kätker Dr. Hock Ko