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Beschluss

32 W (pat) 95/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 95/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 32 519.3 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) am 19. Juni 2002 durch den Richter Dr. Albrecht als Vorsitzenden, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet ist www.wirspielenlotto.de. für Betreiben einer Lottostelle im Internet. Mit Beschluss vom 12. Januar 2001 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deut- schen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterschei- dungskraft der Marke und eines daran bestehenden Freihaltebedürfnisses zurück- gewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie vertritt die Auffassung, der Eintragung der angemeldeten Marke stünden keine Schutzhindernisse entgegen. Zudem benannte sie in ihrer Beschwerdeschrift vom 20. Februar 2001 die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen wie folgt: "Vermittlung von Lotterien und Wettspielen; Veröffentlichung von Magazinen: Telekommunikations- und Kommunikations- dienstleistungen; Sammeln und Bereitstellen von Nachrich- ten: Geschäftsführung, Auskunftsdienste in Geschäftsange- legenheiten, Bereitstellung kommerzieller Informationen; Be- reitstellung von statistischen Informationen; statistische Ana- - 3 - lysen und Zusammenstellungen; Datenbankverwaltungsdien- ste". Die Anmelderin beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Soweit mit der Beschwerdeschrift zusätzlich die Dienstleistungen "Veröffentlichung von Magazinen: Telekommunikations- und Kommunikationsdienstleistungen; Sammeln und Bereitstellen von Nachrichten: Geschäftsführung, Auskunftsdienste in Geschäftsangelegenheiten, Bereitstellung kommerzieller Informationen; Bereit- stellung von statistischen Informationen; statistische Analysen und Zusammenstel- lungen; Datenbankverwaltungsdienste" beansprucht werden, stellt dies eine unzu- lässige Erweiterung des Dienstleistungsverzeichnisses dar, so dass die Be- schwerde insoweit zurückzuweisen war. Nach § 39 Abs. 1 MarkenG kann der Anmelder die Anmeldung jederzeit zurück- nehmen oder das in der Anmeldung enthaltene Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen einschränken. Auch sind Änderungen des Waren- und Dienstlei- stungsverzeichnisses zuzulassen, die nur beispielhafte Erläuterungen zulassen, ohne den Schutzbereich der Marke zu verändern. Nicht zulässig ist eine Erweite- rung des Schutzbereichs. Die Anmelderin hat ursprünglich die Dienstleistung "Betreiben einer Lottostelle im Internet" beantragt. Von dieser Dienstleistung ist die "Vermittlung von Lotterien und Wettspielen" erfasst. Die anderen in der Beschwerdeschrift aufgeführten Dienstleistungen hingegen haben zu der Dienstleistung "Betreiben einer Lotto- stelle im Internet" keinen Bezug. - 4 - Soweit die Eintragung der angemeldeten Wortmarke für die Dienstleistung "Betrei- ben einer Lottostelle im Internet; Vermittlung von Lotterien und Wettspielen" bean- sprucht wird, steht der begehrten Eintragung das Eintragungshindernis einer bezeichnenden Angabe nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. "wirspielenlotto" beschreibt unmittelbar die Art der Dienstleistung, nämlich "Lotto- spiel" zu vermitteln; dies gilt einschließlich der Domain-Zusätze (www., .de). Eine beschreibende Angabe ist auch in der Form einer Domain oder eines wesentli- chen Teils davon ein beschreibender Sachhinweis. Eine beschreibende Angabe in einer Internet-Domain kann beispielsweise Vorteile bei der Auswahl durch Such- maschinen bieten und ist deshalb ebenso freihaltebedürftig wie die beschreibende Angabe selbst. Dr. Albrecht Sekretaruk Klante Fa