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Beschluss

32 W (pat) 152/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 152/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. Juni 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 66 297.1 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Juni 2002 durch Richter Dr. Albrecht als Vor- sitzenden, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde wird der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. März 2001 aufgehoben. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Die unter anderem für "Unternehmensberatung, insbesondere Konfliktmoderation und Streitvermittlung bei Auseinandersetzungen des Geschäftslebens, innerbe- trieblich und zwischen Betrieben (Wirtschaftsmediation)" angemeldete Marke success@work hat die Markenstelle für Klasse 41 mit Beschluss vom 12. März 2001 zurückge- wiesen, weil das @-Zeichen mit "at" und die gesamte Marke mit "Erfolg bei der Arbeit" verstanden werde. Diese Aussage sei freihaltungsbedürftig und nicht un- terscheidungskräftig. Dagegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie ist der Ansicht, @ sei mehrdeutig. Es stehe oft für ein "a" oder für "and" und beziehe sich auf einen in- formationstechnischen Bereich, in dem sie nicht tätig werde. In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin ihr Dienstleistungsverzeichnis auf "Unternehmensberatung, nämlich Konfliktmoderation und Streitvermittlung bei Auseinandersetzungen des Geschäftslebens, innerbetrieblich und zwischen Be- trieben (Wirtschaftsmediation)" beschränkt. Sie beantragt, den Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 vom 12. März 2001 aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Eintragung in das Marken- register steht für die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen weder das - 3 - Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft noch ein Freihaltungs- bedürfnis im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen. Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke innewoh- nende Eignung, dem Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer zu dienen. Weist eine Wortmarke keinen für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt auf und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst gängigen Sprache, das die Verbraucher - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstehen, fehlt es nicht an der erforderlichen Unterscheidungseignung (vgl. BGH GRUR 2000, 722 – LOGO). Dabei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um dieses Schutzhindernis zu überwinden. "success@work" ist im Hinblick auf die noch beanspruchten Waren nicht be- schreibend – auch wenn man der Prüfung die Aussage "Erfolg bei der Arbeit" als Begriffsinhalt zu Grunde legt. Eine Verwendung von "success@work" im be- schreibenden Sinn für Streitschlichtung ist nicht nachweisbar und auch nicht zu erwarten, denn diese noch beanspruchten Dienstleistungen zielen nicht unmittel- bar darauf ab, Arbeitserfolg herbeizuführen oder Menschen zu befähigen, erfolg- reich zu arbeiten. Ohne beschreibende Aussage fällt "success@work" auch nicht unter § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind nämlich nur Zeichen von der Eintra- gung als freihaltungsbedürftig ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffen- - 4 - heit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren bzw. Dienstleistungen oder zur Bezeichnung ihrer sonstigen Merkmale dienen können. Dr. Albrecht Klante Sekretaruk Hu