Beschluss
2 W (pat) 8/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BPatG 253 9.72 BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 2 Ni 8/01 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 4. Juni 2002 … In der Patentnichtigkeitssache … - 2 - betreffend das europäische Patent 0 542 144 (= deutsches Patent 592 08 515) hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 4. Juni 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Meinhardt sowie der Richter Dipl.-Ing. Dr. Meinel, Dipl.-Phys. Dr. Gottschalk, Gutermuth und Dipl.-Phys. Lokys für Recht erkannt: I. Das europäische Patent 0 542 144 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teil- weise für nichtig erklärt, daß a) Anspruch 1 und 4 folgende Fassung erhalten: "1. Vorrichtung zum Verbinden eines Drahtes (85) mit einem Kontaktelement (88) od. dgl. durch Verformen von Klemmorganen (90, 90a) des Kontaktelementes (88) mittels Druckelementen eines auswechselbar in einer Presse angeordneten Crimpwerkzeugs (84), bei der eine um die Achse (A) eines in Druckrichtung weisenden Ar- retierbolzens (16) od. dgl. Halteorganes drehbar und druckorganseitig vorgesehene Verstellscheibe (13) des Crimpwerkzeuges (84) einer klemmorganseitigen weite- ren Verstellscheibe (14) des Crimpwerkzeuges (84) ko- axial drehbar zugeordnet ist, - 3 - wobei beide Verstellscheiben jeweils mit zumindest einer in Druckrichtung (x) spiralartig ansteigenden Ringfläche (65, 68, 108) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, daß die erste druckorganseitige Verstellscheibe (13) zur Bestimmung der Preßtiefe mit Auflagepunkten (97d, 98d) einer Druckplatte (15) zusammenwirkt und die weitere Verstellscheibe (14) sich zum Verstellen eines Isolati- ons-Crimpers (76) an der ersten Verstellscheibe (13) ab- stützt, daß sich zwei Ringflächen (65, 68) der ersten druckorganseitigen Verstellscheibe (13) in Umfangsrich- tung über etwa 360° erstrecken, gegeneinander um 18 0° versetzt und in radialer Richtung aufeinanderfolgend an- geordnet sind, und daß die Druckplatte (15) an ihrer Oberfläche (96) mit zwei teilkreisförmigen, um 180° ver- setzten Druckflächen (97d, 98d) ansteigender Oberfläche als Auflagepunkte für die druckorganseitige Verstell- scheibe (13) versehen ist. 4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß die Druckplatte (15) in eine zentri- sche Ausnehmung der weiteren Verstellscheibe (14) ein- setzbar dimensioniert ist." II. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben. - 4 - IV. Das Urteil ist für die Klägerin im Kostenpunkt vorläufig ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. Die Beklagte kann die Voll- streckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Hö- he von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages ab- wenden, wenn nicht die Klägerin in gleicher Höhe Sicherheit vor der Vollstreckung leistet. Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des mit Wirkung auch für die Bundesrepu- blik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 542 144 (Streitpatent), das am 6. November 1992 unter Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentan- meldung 41 37 163 vom 12. November 1991 angemeldet worden ist. Das in der Verfahrenssprache Deutsch am 21. Mai 1997 veröffentlichte Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 592 08 515 geführt wird, betrifft eine Vorrichtung zum Verbinden eines Drahtes mit einem Stecker, Kontakt- element oder dergleichen. Es umfaßt 11 Patentansprüche, von denen die Ansprü- che 1 und 4 in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut haben: "1. Vorrichtung zum Verbinden eines Drahtes (85) mit einem Kontaktelement (88) od. dgl. durch Verformen von Klemm- organen (90, 90a) des Kontaktelementes (88) mittels Druck- elementen eines auswechselbar in einer Presse angeord- neten Crimpwerkzeugs (84), bei der eine um die Achse (A) eines in Druckrichtung weisenden Arretierbolzens (16) od. dgl. Halteorganes drehbar und druckorganseitig vorgesehe- ne Verstellscheibe (13) des Crimpwerkzeuges (84) einer klemmorganseitigen weiteren Verstellscheibe (14) des Crimpwerkzeuges (84) koaxial drehbar zugeordnet ist, wobei beide Verstellscheiben jeweils mit zumindest einer in Druckrichtung (x) spiralartig ansteigenden Ringfläche (65, 68, 108) versehen sind, dadurch gekennzeichnet, - 5 - daß die erste druckorganseitige Verstellscheibe (13) zur Bestimmung der Preßtiefe mit Auflagepunkten (97d, 98d,) einer Druckplatte (15) zusammenwirkt und die weitere Verstellscheibe (14) sich zum Verstellen eines Isolati- ons-Crimpers (76) an der ersten Verstellscheibe (13) ab- stützt. 4. Vorrichtung nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch ge- kennzeichnet, daß die Druckplatte (15) in eine zentrische Ausnehmung der weiteren Verstellscheibe (14) einsetzbar dimensioniert ist und an ihrer Oberfläche (96) mit zwei teil- kreisförmigen Druckflächen (97d, 98d) ansteigender Ober- fläche als Auflagepunkte für die darüberliegende, druckor- ganseitige Verstellscheibe (13) versehen ist." Wegen der Patentansprüche 2, 3 und 5 bis 11 wird auf die Patentschrift Bezug ge- nommen. Mit ihrer Nichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des Streit- patents sei gegenüber dem Stand der Technik nicht patentfähig. Er sei nicht neu, beruhe aber jedenfalls nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften: - deutsche Offenlegungsschrift 25 01 192 (Anlage K3) - europäische Offenlegungsschrift 0 376 416 (Anlage K4) - US-Patentschrift 3 091 276 (Anlage K5) sowie auf die bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogene - PCT-Offenlegungsschrift WO 88/09576 (Anlage N1). - 6 - Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 542 144 mit Wirkung für Deutschland in vollem Umfang für nichtig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage, soweit sie sich gegen das beschränkt verteidigte Pa- tent richtet, abzuweisen. Sie verteidigt das Streitpatent mit der aus Ziffer I. a des Urteilstenors ersichtlichen geänderten Fassung der Patentansprüche 1 und 4 mit Rückbezügen der im übri- gen unveränderten Ansprüche 2, 3, 5 bis 11 auf die beschränkt verteidigten An- sprüche 1 und 4. Dies sei eine zulässige Beschränkung des Streitpatents, wobei Neuheit und erfinderische Tätigkeit vorlägen. Die Klägerin ist der Auffassung, es liege eine unzulässige Änderung des Patent- gegenstandes vor, die der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden dürfe. An- dernfalls sei jedenfalls eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich, um zu dem geänderten Gegenstand recherchieren und Stellung nehmen zu kön- nen. Entscheidungsgründe Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Ab- satz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nich- tigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist teilweise begründet. - 7 - I Das Streitpatent ist ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die vom Beklagten nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (vgl Benkard, PatG 9. Aufl, § 22 Rn 33 mit Rechtsprechungsnachweisen). Es liegt eine zulässige Selbstbeschränkung vor, die im Nichtigkeitsverfahren dann zu beachten ist, wenn weder der Schutzbereich noch der Gegenstand des Patents erweitert wird, noch dessen Gegenstand durch einen anderen ersetzt wird (vgl Busse, PatG, 5. Aufl, § 83 Rn 36 ff). Die von der Beklagten in Anspruch 1 aufgenomme- nen Merkmale (hinsichtlich der zusammenwirkenden zwei Ringflächen der ersten druckorganseitigen Verstellscheibe und zweier teilkreisförmiger Druckflächen der Druckplatte) schränken dessen Schutzbereich eindeutig ein. Soweit sie nicht dem abhängigen Anspruch 4 entnommen sind (wie die der Aufgabenlösung förderli- chen Merkmale hinsichtlich der zwei teilkreisförmigen Druckflächen der Druckplat- te, vgl zur Zulässigkeit der Aufnahme einzelner Merkmale Busse, aaO Rn 37 mit Rechtsprechungsnachweisen), konkretisieren sie ein in den Figuren 14 bis 27 der Patentzeichnungen dargestelltes (einziges) Ausführungsbeispiel und sind schon dadurch in der ursprünglichen Offenbarung als zur Erfindung gehörig enthalten ge- wesen, im übrigen aber auch in der ursprünglichen Beschreibung enthalten (vgl dort S 12 Abs 3 und 4 und S 15 Abs 1 und 2 zu den Fig 16, 17 und 19). Die Beschränkung führt daher nicht zu einem unzulässigen "aliud". Zugleich zei- gen die vorstehenden Ausführungen, daß durch eine Endentscheidung ohne Be- rücksichtigung des Vertagungsantrages der Klägerin deren Anspruch auf rechtli- ches Gehör nicht verletzt wird. In Nichtigkeitsverhandlungen vor dem Bundespa- tentgericht wird den Parteien schon durch die Anberaumung nur einer Sache pro Sitzungstag in aller Regel viel Zeit für mündliche Ausführungen gewährt, aber auch erwartet, daß sie in der Sitzung, eventuell nach Gewährung einer Überle- gungspause, zB zu Klageänderungen und geänderten Ansprüchen Stellung neh- men, so daß nach einer Endberatung zumeist eine Sachentscheidung gefaßt wer- den kann. Bei einer Beschränkung des Patentinhabers - wie hier - auf ein von ihm offenbartes Ausführungsbeispiel wird ein Nichtigkeitskläger schwerlich geltend machen können, hierzu seien vor der Beschränkung Recherchen nicht veranlaßt - 8 - gewesen. Schließlich würde ein Nachweis fehlender Neuheit oder Erfindungshöhe bezüglich eines Ausführungsbeispiels ohne Reaktion des Patentinhabers zu Ver- nichtung des gesamten Patents führen. Gegen die "Unvorhersehbarkeit" der er- folgten Beschränkung spricht vorliegend auch, daß für einen Fachmann einerseits der "Kern der Erfindung", andererseits die Möglichkeiten der Abgrenzung gegen- über dem Stand der Technik durchaus erkennbar erscheinen, zumal wenn die Nichtigkeitsklage - wie hier - auf Unvollständigkeit bzw fehlende Neuheit der Lehre des erteilten Anspruchs 1 gestützt wird. Ein Ausnahmefall, in dem ein Nichtigkeits- kläger, obwohl kein "aliud" vorliegt, bei einer in der mündlichen Verhandlung er- folgten zulässigen Selbstbeschränkung zur Wahrung seines Anspruchs auf rechtli- ches Gehör eine Vertagung fordern könnte, ist daher nach Auffassung des Senats nicht gegeben. II Das Streitpatent betrifft eine Vorrichtung zum Verbinden eines Drahtes mit einem Kontaktelement oder dergleichen durch Verformen von Klemmorganen des Kon- taktelementes mittels Druckelementen eines auswechselbar in einer Presse ange- ordneten Crimpwerkzeuges. Beim sog. Crimpen, einer lötfreien Verbindungstechnik, bei der es allein durch Anwendung eines Pressdruckes zu einem (kalten) Fließen der metallenen Ober- flächen kommt, werden die abisolierten Drähte üblicherweise in U-förmige Klemm- fahnen des Kontaktelementes gelegt und mittels eines vertikal bewegten Crimp- stempels gecrimpt (Drahtcrimper), wobei zum Schutz gegen Knick- und Zugbean- spruchung der Drähte ein Teil der Isolation beim Crimpvorgang mit umpresst wird (Isolations-Crimper). Um die für Drähte mit unterschiedlichen Draht- bzw Isolationsquerschnitten not- wendigen, unterschiedlichen Crimphöhen der Crimpstempel einzustellen, sind - nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Sp 1 Abs 3) - bisher beispielsweise Drehköpfe mit Druckflächen unterschiedlicher Höhe (in Druckrichtung) eingesetzt - 9 - worden, wie es zB in der deutschen Auslegeschrift 15 15 395 offenbart ist. Bei sol- chen Vorrichtungen wird es von der Patentinhaberin als nachteilig angesehen, dass die verschiedenen Höhenniveaus in ihrer Zahl vorgegeben sind mit der Fol- ge, daß bei Übernahme des Werkzeugs auf eine andere Presse mit einem ande- ren Maß und anderen Totpunkten gegebenenfalls der Verstellbereich nicht mehr ausreicht. Auch sind sogenannte Keil-Verstellungen bekannt, die zwar ein stufenloses Ver- stellen des Isolations- bzw Drahtcrimpers gestatten; jedoch wird es von der Pa- tentinhaberin als nachteilig angesehen, daß Werkzeuge zum Lösen von Gewinde- stiften erforderlich sind, kein kontrolliertes Einstellen möglich ist und der Druck- punkt der Presse außerhalb des Mittelpunktes des Werkzeugs liegt oder einseitig orientiert ist (Streitpatentschrift Sp 1 Abs 4). Schließlich wird in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents (Sp 1 le Abs bis Sp 2 Abs 1) noch auf die PCT-Offenlegungsschrift WO 88/09576 (=N1) verwiesen, aus der eine gattungsgemäße Vorrichtung bekannt sei, bei der das Einstellen der Schließhöhe einer Presse mit Hilfe von zwei zueinander zugeordneten, relativ zu- einander drehbaren Verstellscheiben mit in Druckrichtung spiralartig ansteigenden Ringflächen erfolge. Allerdings weise diese Vorrichtung nur einen vergleichsweise geringen Verstellbereich auf. Darüber hinaus erfordere diese bekannte Vorrich- tung ein Einschrauben des zentralen Bolzens in die Presse, um das Werkzeug einzusetzen, so daß ein schneller Werkzeugwechsel nicht erreichbar sei. Angesichts des aufgezeigten Standes der Technik soll mit dem Streitpatent - ent- sprechend der in der Streitpatentschrift genannten Aufgabe (Sp 2 Abs 2) - eine gattungsgemäße Vorrichtung geschaffen werden, die im Hinblick auf Höhenein- stellung und Höheneinstellbereich verfeinert bzw erweitert ist. Darüber hinaus soll eine solche Vorrichtung zu vorhandenen Pressen nachrüstbar und mit diesen au- tomatisch steuerbar sein. - 10 - Der Lösungsvorschlag besteht nach Anspruch 1 in der verteidigten Fassung im einzelnen in einer 1. Vorrichtung zum Verbinden eines Drahtes (85) mit einem Kontaktelement (88) oder dergleichen 1.1 durch Verformen von Klemmorganen (90,90a) des Kontaktelementes (88) 1.2. mittels Druckelementen eines auswechselbar in einer Presse angeordneten Crimpwerkzeuges (84), 1.2.1 bei der eine um die Achse (A) eines in Druck- richtung weisenden Arretierbolzens (16) oder dergleichen Halteorganes drehbar und druckor- ganseitig vorgesehene Verstellscheibe (13) des Crimpwerkzeuges (84) 1.2.2 einer klemmorganseitigen weiteren Verstell- scheibe (14) des Crimpwerkzeuges (84) koaxial drehbar zugeordnet ist, 1.2.3 wobei beide Verstellscheiben jeweils mit zumin- dest einer in Druckrichtung (x) spiralig anstei- genden Ringfläche (65,68,108) versehen sind, - Oberbegriff - dadurch gekennzeichnet, dass 1.2.1.1. die erste druckorganseitige Verstellscheibe (13) zur Bestimmung der Presstiefe mit Auflage- punkten (97d,98d) einer Druckplatte (15) zu- sammenwirkt und 1.2.2.1. die weitere Verstellscheibe (14) sich zum Ver- stellen eines Isolations-Crimpers (76) an der er- sten Verstellscheibe (13) abstützt, - 11 - 1.2.1.1.1 sich zwei Ringflächen (65,68) der ersten druck- organseitigen Verstellscheibe (13) in Umfangs- richtung über etwa 360° erstrecken, gegenein- ander um 180° versetzt und in radialer Richtung aufeinanderfolgend angeordnet sind, und 1.2.1.1.2 die Druckplatte (15) an ihrer Oberfläche (96) mit zwei teilkreisförmigen, um 180° versetzten Druckflächen (97d,98d) ansteigender Oberflä- che als Auflagepunkte für die druckorganseitige Verstellscheibe (13) versehen ist. - Kennzeichen - Dabei ist davon auszugehen, daß für den die Lehre des Streitpatents nacharbei- tenden Fachmann, vorliegend einem mit Crimpvorrichtungen befassten, berufser- fahrenen Diplomingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Fachhochschulab- schluß, der bei der Deutung der in den Patentansprüchen gebrauchten Begriffe nicht am Wortlaut haftet, sondern auf den technischen Gesamtzusammenhang ab- stellt, den der Inhalt der Patentschrift unter Berücksichtigung der in ihr objektiv of- fenbarten Lösung vermittelt (BGH GRUR 1999, 909, 911 re Sp - "Spannschraube" mwNachw; BGH GRUR 2001, 232, 233 re Sp - "Brieflocher" mwNachw), mit dem Begriff "spiralartig ansteigende Ringfläche" im Merkmal 1.2.3 eine wendelartig oder schraubenförmig kontinuierlich ansteigende Ringfläche gemeint ist, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat. Diese Auslegung ergibt sich für den Fachmann ohne weiteres aus den genannten Nachteilen des og Stan- des der Technik mit stufenweise aufeinanderfolgenden, ebenen Druckflächen der Verstellscheiben, wovon die Erfindung ursprünglich ausgeht, aus sämtlichen dies- bezüglichen Figuren der Streitpatentschrift, die wendel- bzw schraubenartige, kon- tinuierlich ansteigende Ringflächen ohne Stufen zeigen, dem Hinweis in Spalte 8 Zeile 42ff, wonach sich die obere Verstellscheibe (13) beim Drehen nach unten bzw aufwärts "schraubt", sowie dem ua genannten Vorteil der erfindungsgemäßen Vorrichtung in Spalte 2 Zeile 57 bis Spalte 3 Zeile 2, wonach ein stufenloser Dreh- kopf angeboten werde, mit dem ein stufenloses Einstellen über einen großen Be- - 12 - reich zu erreichen ist. Der Auffassung der Klägerin (Klageschriftsatz S 6 le Abs), wonach der Wortlaut des Merkmals 1.2.3 sowohl eine kontinuierlich ansteigende wendelförmige Ringfläche als auch eine stufenförmig ansteigende Ringfläche in Form eines Ganges einer flachen Wendeltreppe umfasse, kann demnach nicht ge- folgt werden. Ein anderes Verständnis der – stufenlosen - Verstellbarkeit bei der erfindungsge- mäßen Vorrichtung ergibt sich auch nicht aus dem geltend gemachten Umstand, wonach gemäß Streitpatent zusätzlich Rasterungen angebracht werden können, die ein genaues Einstellen auf 0,02 mm ermöglichen (Streitpatentschrift Sp 9 Abs 2); denn diese Einstellungen mit zusätzlicher Rasterung schließen die ange- strebte stufenlose Verstellbarkeit von beliebigen Zwischenstellungen (Zwischenhö- hen) zwischen den Einstellungen mit Rasterung nicht aus. Auch wird - entgegen der Auffassung der Klägerin (Klageschriftsatz S 5 Abs 3) - ein kontrolliertes, repro- duzierbares Einstellen der Presstiefe nicht erst durch diese Rasterungen ermög- licht; vielmehr sind die in den Merkmalen 1.2.1.1.1 und 1.2.1.1.2 gelehrten beiden zusammenwirkenden, geneigten Ring- bzw Druckflächen von Verstellscheibe bzw Druckplatte selbsthemmend (Streitpatentschrift Sp 9 Z 2 und 3) und damit die je- weils gewählten (stufenlosen) Einstellungen reproduzierbar einzustellen. Ohne Erfolg bezweifelt die Klägerin die Vollständigkeit der Lehre des Streitpatents nach dem verteidigten Anspruch 1 mit der Erwägung, es fehle zum einen das not- wendige Lösungsmerkmal, dass die mit der drehbaren (ersten) Verstellscheibe zu- sammenwirkende Druckplatte drehfest ist (vgl Anspruch 5) und zum anderen eine nacharbeitbare Anweisung hinsichtlich der Lage und Ausgestaltung der Druckplat- te entsprechend den verteidigten Ansprüchen 3 und 4. Nach der Überzeugung des Senats sind die von der Klägerin vorgeschlagenen (weiteren) Konkretisierungen im Anspruch 1 entbehrlich. Denn die drehfeste Anordnung der Druckplatte ist für den hier angesprochenen qualifizierten Fachmann selbstverständlich, damit sich die mit ihr zusammenwirkende drehbare (erste) Verstellscheibe zur Einstellung der Presstiefe nach oben bzw unten "schraubt". Was die Lage und Ausgestaltung der Druckplatte anbetrifft, so genügt es, daß mit den Merkmalen 1.2.1.1, 1.2.1.1.1 und - 13 - 1.2.1.1.2 die entscheidende Richtung hinsichtlich des für die stufenlose Presstie- feneinstellung erforderlichen Zusammenwirkens von Verstellscheibe und Druck- platte angegeben wird, ohne daß es einer weiteren diesbezüglichen Konkretisie- rung bedarf (BGH GRUR 1968, 311, 313 - "Garmachverfahren"). Mit der verteidigten Fassung des Anspruchs 1 ist im übrigen auch dem - hinsicht- lich des erteilten Anspruchs 1 - geltend gemachten Einwand der Klägerin Rech- nung getragen, daß mit dem Gegenstand des Anspruchs 1 die Höheneinstellung und der Höheneinstellbereich gegenüber der eingangs genannten, bekannten Vor- richtung nach der PCT-Offenlegungsschrift WO 88/09576 (=N1) nicht verfeinert bzw erweitert werde, da auch dort bereits Verstellscheiben mit spiralartig (wendel- artig) ansteigenden Ringflächen vorgesehen sind. Denn mit der erfindungsgemä- ßen Vorrichtung nach dem verteidigten Anspruch 1 sind im Unterschied zu diesem Stand der Technik, wie aus den nachfolgenden Ausführungen zur Patentfähigkeit hervorgeht, beide Verstellscheiben unabhängig voneinander über fast 360° dreh- bar und somit die Crimphöhen zweier zugeordneter Crimper, des Drahtcrimpers und des Isolations-Crimpers, unabhängig voneinander stufenlos über einen gro- ßen Bereich einstellbar. Soweit die Klägerin schließlich noch bemängelt, daß der Anspruch 1 keine Lö- sungsmerkmale hinsichtlich der (Teil-)Aufgabe aufweise, wonach die Vorrichtung mit vorhandenen Pressen automatisch steuerbar sein soll, so verkennt sie, daß mit dem Schutzbegehren gemäß Anspruch 1 nicht auf die bereits realisierte auto- matische Steuerung, sondern lediglich - entsprechend dem angestrebten Ziel, mit vorhandene Pressen "automatisch steuerbar" zu sein - auf die Möglichkeit zur au- tomatischen Steuerbarkeit der beanspruchten Vorrichtung abgestellt wird (BGH Mitt 1997, 66, 68 li Sp – "Prospekthalter"). Diese Möglichkeit der beanspruchten Vorrichtung, dh deren Eignung, automatisch gesteuert zu werden, ist aber, wie die anhand der Figuren 12 und 13 erläuterte diesbezügliche automatische Steuerung beider Verstellscheiben (13,14) mittels Stellräder (24) belegt, zweifellos gegeben. - 14 - III Der Gegenstand des verteidigten Anspruchs 1 des Streitpatents ist gegenüber dem von der Klägerin entgegengehaltenen Stand der Technik patentfähig. a) Die Parteien streiten nicht mehr darüber, daß der Gegenstand des Streitpatents in der verteidigten Fassung des Anspruchs 1 neu ist, weil keine Entgegenhaltung sämtliche Merkmale der patentgemäßen Lehre aufweist. So ist aus der von der Klägerin als nächstliegend angesehenen deutschen Offen- legungsschrift 25 01 192 (=K3) eine Vorrichtung (10) zum Verbinden eines Drah- tes (Leiterdraht A – Fig 4) mit einem Kontaktelement (11a) oder dergleichen durch Verformen von Klemmorganen des Kontaktelementes (11a) mittels Druckelemen- ten eines - ersichtlich - auswechselbar in einer (nicht gezeigten) Presse angeord- neten Crimpwerkzeuges (Stößelaufbau 20 mit Anklemmstempel 32,34) bekannt (Merkmale 1., 1.1 und 1.2), bei der eine um die Achse eines in Druckrichtung wei- senden Arretierbolzens (12,30) oder dergleichen Halteorganes drehbar und druck- organseitig vorgesehene Verstellscheibe (Einstellscheibe 26) des Crimpwerk- zeugs (20,32,34) einer klemmorganseitigen weiteren Verstellscheibe (Einstell- scheibe 28) koaxial drehbar zugeordnet ist (Merkmale 1.2.1 und 1.2.2), vergleiche insbesondere Figuren 5 bis 10 mit zugehöriger Beschreibung Seite 12 Absatz 2 bis Seite 14 vorletzter Absatz in Verbindung mit Figuren 1 bis 4. Beide Verstellscheiben (26,28) sind - im Unterscheid zum Merkmal 1.2.3 - mit be- stimmten, in Druckrichtung unterschiedlich hohen, stufenartig aufeinanderfolgen- den Ringflächen (Puffer 26a,26b,26c,26d usw bzw 28a,28b,28c,28d,28e usw ) versehen, wobei - insoweit entsprechend Merkmal 1.2.1.1 - die erste druckorgan- seitige Verstellscheibe (26) zur Bestimmung der Presstiefe (Klemmhöheneinstel- lungen 1 bis 6), nämlich des Drahtcrimpers (Anklemmstempel 34), mit Auflage- punkten eines Druckelements (Zwischenpuffer 40 mit Auflagepunkten an der Puf- ferfläche 26a) zusammenwirkt und - entsprechend Merkmal 1.2.2.1 - die weitere (klemmorganseitige) Verstellscheibe (28; Klemmhöheneinstellung A-H) sich zum - 15 - Verstellen eines Isolations-Crimpers (32) an der ersten Verstellscheibe (26) ab- stützt, vergleiche dort insbesondere Seite 13 Absatz 2 und Seite 14 Absatz 3 zu Figuren 5 und 6. Somit wird zwar mit der aus K3 bekannten Vorrichtung durch die beiden Verstell- scheiben (26,28) eine unabhängige Einstellung der Crimphöhen des Drahtcrim- pers (34) einerseits und des Isolations-Crimpers (32) andererseits ermöglicht (vgl dort S 14 vorle Abs Z 10 bis 13); aufgrund der fehlenden spiralartig (wendelartig kontinuierlich) ansteigenden Ringflächen der Verstellscheiben - wie sie im Merk- mal 1.2.3 des Anspruchs 1 des Streitpatents gelehrt wird - ist jedoch eine stufenlo- se Höheneinstellung der beiden Crimper bei diesem Stand der Technik nicht mög- lich. Darüber hinaus fehlt bei der aus K3 bekannten Crimpvorrichtung, selbst wenn man der Klägerin dahingehend folgt, den Zwischenpuffer (40) als - mit der ersten Verstellscheibe (26) zusammenwirkende – "Druckplatte" anzusehen, die im Merk- mal 1.2.1.1.2 gelehrte spezielle Ausgestaltung der Druckplatte mit zwei "teilkreis- förmigen" (gemeint ist "kreisringsegmentförmigen" - siehe Fig 19 und 20 des Streitpatents), um 180° versetzten Druckflächen ans teigender Oberfläche. Aus der von der Klägerin aufgegriffenen, bereits im Prüfungsverfahren in Betracht gezogenen und dort als gattungsbildend angesehenen PCT-Offenlegungsschrift WO 88/09576 (=N1) ist - entsprechend den Merkmalen 1., 1.1, 1.2 und 1.2.1 - eine Vorrichtung zum Verbinden eines Drahtes mit einem Kontaktelement oder derglei- chen durch Verformen von Klemmorganen des Kontaktelementes mittels Druck- elementen eines auswechselbar in einer Presse angeordneten Crimpwerkzeuges bekannt, bei der eine um die Achse (z) eines in Druckrichtung weisenden Arretier- bolzens (bushing 12, hub 13; screw device 12,13) oder dergleichen Halteorganes drehbare Verstellscheibe (shut height adjusting annular rotatable dial 16) vorgese- hen ist, die - insoweit entsprechend dem Merkmal 1.2.3 - mit zumindest einer in Druckrichtung (z) spiralartig (wendelartig kontinuierlich) ansteigenden Ringfläche (helical semicircular ramps 58,60) versehen ist, vergleiche insbesondere Figuren 1 - 16 - bis 4 mit zugehöriger Beschreibung Seite 3 letzter Absatz bis Seite 5 vorletz- ter Absatz, die dortigen Ansprüche 1 bis 4 sowie das Abstract auf der Titelseite. Zwar weist diese bekannte Crimpvorrichtung eine weitere, der Verstellscheibe (16) koaxial zugeordnete Scheibe (ram mounting block 6) mit zumindest einer in Druck- richtung (z) spiralartig (wendelartig) ansteigenden Ringfläche (helical semicircular ramps 54,56) auf. Jedoch ist diese mit der drehbaren Verstellscheibe (16) zusam- menwirkende Scheibe (6) drehfest am Pressteil (press ram 2) fixiert und insoweit nicht, wie im Oberbegriff irrtümlich angegeben, als weitere Verstellscheibe iS des Streitpatents, sondern - entsprechend dem im Kennzeichen des Anspruchs 1 an- gegebenen Merkmal 1.2.1.1 - als (drehfeste) "Druckplatte" anzusehen, deren spi- ralartig ansteigende Ringflächen (54,56) als Druck- bzw Auflageflächen für die Verstellscheibe (16) dienen. Für die Erfassung des Gegenstandes des Patents bzw für die Beurteilung der Pa- tentfähigkeit ist es jedoch ohne Bedeutung, ob ein bestimmtes Merkmal im Ober- begriff oder im kennzeichnenden Teil des Patentanspruchs erscheint bzw in der Patentschrift irrtümlich als vorbekanntes Merkmal bzw als "gattungsgemäße Vor- richtung" (Streitpatentschrift Sp 1 Z 53/54) unterstellt ist; maßgeblich ist allein der nach der objektiven Sachlage zu beurteilende Stand der Technik (BGH GRUR 1994, 357, 358 - "Muffelofen"). Demnach fehlt bei dieser aus N1 bekannten Crimpvorrichtung - was auch unter den Parteien unstreitig ist - eine weitere drehbare Verstellscheibe iS der Merkmale 1.2.2, 1.2.3 und 1.2.2.1, so daß bei diesem Stand der Technik eine vom Draht- crimper unabhängige Verstellung eines Isolations-Crimpers nicht möglich ist. Aus der von der Klägerin weiter genannten europäischen Offenlegungsschrift 0 376 416 (=K4) ist eine Kolben-Zylinder-Einheit (fluid pressure actuator) bekannt, bei der der Kolbenhub durch Anschläge (stop plates 40,42) eingestellt werden kann, die jeweils aus Verstellscheiben mit spiralartig (wendelartig) ansteigenden Ringflächen (46,60) bestehen, wobei jeweils zwei komplementäre Scheiben zu- sammenwirken, deren Dicke (difference in thickness a,b) durch Verdrehen relativ - 17 - zueinander einstellbar ist, vergleiche insbesondere Figuren 1 bis 5 und 7 mit zuge- höriger Beschreibung sowie die Ansprüche 1 und 2. Nach den Figuren 6 bis 8 sind die spiralartig ansteigenden Ringflächen in jeweils drei Kreisringsegmente unter- teilt, wodurch sich drei Stufen bilden. Im übrigen weist diese gattungsfremde Ent- gegenhaltung keine weiteren Gemeinsamkeiten mit dem Gegenstand des vertei- digten Anspruchs 1 auf; sie wurde von der Klägerin auch nur zum Nachweis des Merkmals 1.2.3 genannt. Schließlich ist aus der US-Patentschrift 3 091 276 (=K5) eine Vorrichtung zum Crimpen (crimping apparatus) bekannt, bei der eine stufenlose Einstellung der Crimphöhen eines Drahtcrimpers (wire crimp tool 26) und eines Isolations-Crim- pers (insulation crimp tool 28) - im Unterschied zu den Merkmalen 1.2.1, 1.2.2, und 1.2.3 - durch Keil-Verstellungen (wedge-like members 68,98) erfolgt, verglei- che insbesondere Figuren 1 bis 14 mit zugehöriger Beschreibung sowie Ansprü- che 1 und 2. In dieser Druckschrift, die den in der Beschreibungseinleitung des Streitpatents (Sp 1 Abs 4) genannten Stand der Technik der stufenlosen Keil-Ver- stellungen druckschriftlich belegt, sind Verstellscheiben mit in Druckrichtung spiral- artig (wendelartig) ansteigenden Ringflächen nicht offenbart. b) Der Gegenstand des verteidigten Patentanspruchs 1 ergibt sich für den vorste- hend definierten Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem von der Kläge- rin genannten Stand der Technik und beruht daher auf einer erfinderischen Tätig- keit. Zwar kann der Klägerin dahingehend gefolgt werden, daß der Fachmann, ausge- hend von der aus der deutschen Offenlegungsschrift 25 01 192 (K3) bekannten Crimpvorrichtung mit zwei koaxial drehbar zugeordneten Verstellscheiben zum un- abhängigen Verstellen eines Drahtcrimpers und eines Isolations-Crimpers durch die einschlägige PCT-Offenlegungsschrift WO 88/09576 (N1) dazu angeregt wird, die stufenartig aufeinanderfolgenden Ringflächen der beiden Verstellscheiben ge- mäß K3 durch spiralartig (wendelartig kontinuierlich) ansteigende Ringflächen zu ersetzen, wie dies im Merkmal 1.2.3 des Anspruchs 1 gelehrt wird, um sich so die - 18 - Vorteile einer stufenlosen Verstellung der Crimphöhen gegenüber einer stufenwei- sen Einstellung zunutze zu machen (vgl in N1 S 1 Z 24 bis 31). Auch wird durch die in Betracht zu ziehende N1 - wie vorstehend dargelegt - bereits das Zusam- menwirken der spiralartig ansteigenden Ringflächen einer drehbaren Verstell- scheibe mit komplementären, als Druck- bzw Auflagefläche dienenden spiralartig ansteigenden Ringflächen einer koaxial angeordneten, drehfesten Druckplatte ge- lehrt, vergleiche die zusammenwirkenden komplementären halbkreisförmigen Ringflächen (two opposed helical semicircular ramps 54,56 and 58,60) der Druck- platte (6) bzw der Verstellscheibe (16) gemäß Figuren 3 und 4. Für die weiterge- hende Lehre des verteidigten Anspruchs 1 gemäß der Merkmalskombination 1.2.1.1.1 und 1.2.1.1.2, nämlich die erste druckorganseitige Verstellscheibe mit zwei in Umfangsrichtung sich über etwa 360° erstrec kende, gegeneinander um 180° versetzte und in radialer Richtung aufeinander folgende Ringflächen zu verse- hen und die damit zusammenwirkende Druckplatte an ihrer Oberfläche mit zwei teilkreisförmigen (kreisringsegmentförmigen), um 180° versetzten Druckflächen ansteigender Oberfläche als Auflagepunkte für die druckorganseitige Verstell- scheibe zu versehen, gibt jedoch weder die N1 noch der übrige entgegengehal- tene Stand der Technik eine Anregung. Wie vielmehr erst die Patentinhaberin erkannt hat, ermöglicht diese spezielle Aus- gestaltung der ersten druckorganseitigen Verstellscheibe mit zwei in radialer Rich- tung aufeinanderfolgenden, in Umfangsrichtung sich über 360° erstreckenden und gegeneinander um 180° versetzten Ringflächen im Zus ammenwirken mit den im Merkmal 1.2.1.1.2 gelehrten Druckplatte mit zwei teilkreisförmigen (kreisringseg- mentförmigen) Druckflächen ansteigender Oberfläche, ein stufenloses, selbst- hemmendes Einstellen der Presstiefe über den großen Bereich einer fast vollen 360°-Umdrehung der Verstellscheibe, wobei zudem auf grund der weitgehenden axialen Symmetrie der zusammenwirkenden Ring- bzw Druckflächen ein verlust- freies Übertragen des Pressdruckes erfolgt, vergleiche hierzu auch die Streitpa- tentschrift Spalte 2 Zeile 57 bis Spalte 3 Zeile 4 sowie Spalte 8 Zeilen 42 bis 50. - 19 - Zu dieser Lehre gelangt der Fachmann auch bei Einbeziehung der übrigen ge- nannten Entgegenhaltungen nicht ohne erfinderisches Zutun. Von den weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften offenbart allein die ei- ne Kolben-Zylinder-Einheit betreffende europäische Offenlegungsschrift 0 376 416 (K4) Verstellscheiben mit spiralartig ansteigenden Ringflächen. Da aber auch die- se Druckschrift - wie dargelegt - lediglich eine Unterteilung der jeweiligen Ringflä- che zweier komplementärer Verstellscheiben in jeweils drei Kreisringsegmente of- fenbart, kann auch die Einbeziehung dieser Druckschrift die in den Merkmalen 1.2.1.1.1 und 1.2.1.1.2 gelehrte spezielle Ausgestaltung der Verstellscheibe mit zwei in radialer Richtung aufeinanderfolgenden, in Umfangsrichtung sich über et- wa 360° erstreckenden und gegeneinander um 180° ver setzten Ringflächen im Zusammenwirken mit zwei teilkreisförmigen Druckflächen einer Druckplatte nicht nahelegen. Der Anspruch 1 des Streitpatents ist daher in seiner verteidigten Fassung rechts- beständig. Die verteidigten nachgeordneten Ansprüche 2 bis 11 des Streitpatents haben weitere vorteilhafte und nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Vorrichtung gemäß Anspruch 1 zum Gegenstand und sind mit diesem rechtsbeständig. IV Die Kostenfolge ergibt sich aus § 84 Abs. 2 Satz 1 PatG iVm § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO, da beide Parteien in etwa zu gleichen Teilen obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Die erhebliche Schutzbereichseinschränkung des Streitpatents durch die Teilvernichtung bewertet der Senat mit etwa 50% des Gesamtwerts. - 20 - Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit, die sich nur noch auf den Kostenerstattungsanspruch der Klägerin hinsichtlich der Gerichtskosten bezieht, beruht auf § 99 Abs. 1 PatG iVm §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Meinhardt Dr. Meinel Dr. Gottschalk Gutermuth Lokys Be