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Beschluss

27 W (pat) 1/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 1/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 398 21 071.3 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 23. April 2002 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer, der Richterin Friehe-Wich und des Richters Schwarz BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. August 1999 und vom 26. Oktober 2000 aufgehoben. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die An- meldung der Wortmarke REDLINE in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, wegen mangelnder Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG teilweise zu- rückgewiesen, und zwar hinsichtlich der beanspruchten Waren "elektronische und elektrische Geräte, Geräte zur Steuerung und zur Regelung von elektrischer Lei- stung in Kraftfahrzeugen; Geräte zur Steuerung und zur Regelung von Elektromo- toren in Kraftfahrzeugen, insbesondere zur Steuerung und zur Regelung von Elek- tromotoren im Antriebsstrang von Kraftfahrzeugen mit oder ohne Verbrennungs- motor; Zubehör für die vorgenannten Geräte; elektrische Motoren, insbesondere Asynchronmotoren und Asynchronmotoren mit integriertem Frequenzumrichter, Li- nearmotoren, Motorenprüfstände und Motoren für Prüfstände, elektrische Motoren für Spezialanwendungen, Zubehör für die vorgenannten Waren; Landfahrzeuge und Zubehör dafür, insbesondere Anlasser, Lichtmaschinen, Motorlagerungen, elektrische Motoren, aktive Schwingungstilger, elektronisch gesteuerte Schwin- gungsdämpfer für Fahrzeuge". Zur Begründung ist ausgeführt, bei der angemelde- ten Marke handele es sich um eine die vorgenannten Produkte beschreibende An- gabe. Die angesprochenen Verkehrskreise würden dem Begriff "REDLINE" nur - 3 - entnehmen, dass es sich bei den so gekennzeichneten Waren um solche aus ei- ner roten Bau- bzw Produktreihe handele, diese mithin farbig ausgestaltet seien. Ob der angemeldeten Marke darüber hinaus auch das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegenstehe, bedürfe unter diesen Umständen keiner ab- schließenden Beurteilung. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die meint, die deutsche Bedeutung des sprachregelwidrig zusammengeschriebenen Begriffs "REDLINE" sei nicht eindeutig. Für die beanspruchten Waren habe die Farbe keine Bedeu- tung, sie würden von den Kunden vielmehr nach technischen Gesichtspunkten ausgewählt. Es handele sich daher nicht um eine unmittelbar die fraglichen Pro- dukte beschreibende Angabe, der auch nicht jegliche Unterscheidungskraft fehle. Die Anmelderin hat ihr Warenverzeichnis nunmehr durch einen nach "elektroni- sche und elektrische Geräte" eingefügten Zusatz "ausgenommen Haushaltsgerä- te" eingeschränkt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Denn der Eintragung der angemelde- ten Marke stehen im Zusammenhang mit den noch verfahrensgegenständlichen Waren die Hindernisse des § 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG nicht entgegen. Entgegen der Ansicht der Anmelderin stimmt der Senat der Markenstelle insoweit zu, als sie davon ausgeht, dass der zur Eintragung angemeldete Begriff "RED- LINE" - sofern ihm eine Bedeutung beigelegt wird, wovon jedenfalls hinsichtlich ei- nes relevanten Teils der angesprochenen Verkehrskreise auszugehen ist - im Sin- ne von "rote Linie" verstanden. Denn hierbei handelt es sich - ungeachtet der zahl- reichen Bedeutungen, die dem Wort "line" im Englischen zukommen (ua Linie, Lei- - 4 - tung, Leine, Reihe, Zeile, Branche, Gedankengang) - um die wegen der sprachli- chen Verwandtschaft mit dem deutschen Ausdruck "Linie" naheliegendste Über- setzung. Der Verkehr kann die Wortmarke "REDLINE" mithin einfach als Wort oh- ne besonderen Sinn verstehen, er kann ihr aber auch die Bedeutung von "rote Li- nie" beilegen. Nicht zu folgen vermag der Senat dagegen der Auffassung der Markenstelle, die Wortkombination "REDLINE" werde vom Verkehr ohne weitere Überlegung als be- schreibender Hinweis auf eine rote Produktserie verstanden. Es trifft zwar zu, daß das englische Wort "line" vor allem im Mode- und Kosmetiksektor (vgl BGH GRUR 1996, 68 "COTTON LINE"; GRUR 1998, 394 – Active Line; BPatGE 227 - Ladyline), aber auch in zahlreichen anderen Warengebieten als Bezeichnung ei- ner "Produktserie, -reihe" gebräuchlich ist. Daraus folgt aber nicht, daß das Wort "line" grundsätzlich in allen Warenbereichen und im Rahmen jeder Wortver- bindung selbstverständlich und ausschließlich als Hinweis auf eine Produktserie aufgefaßt wird. So bestehen gerade bei der Verwendung von "line" in Kombination mit einer Farbangabe mehrere Deutungsmöglichkeiten, insbesondere kann im Ein- zelfall auch die Vorstellung einer Linie oder eines Strichs in der betreffenden Far- be naheliegen. Wie der Verkehr die angemeldeten Wortkombination "REDLINE" auch auffaßt, besteht für ihn kein Anlaß, ihr in bezug auf die vorliegend noch be- anspruchten Waren einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsge- halt zu entnehmen. Im Bereich der elektronischen und elektrischen Geräte (ausgenommen Haushalts- geräte), insbesondere für den Kraftfahrzeugbereich, und der Landfahrzeuge stellt die Farbe rot keine Angabe dar, die zur Beschreibung von Art, Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale einer Produktserie geeignet ist, im Gegensatz etwa zu der für Kälte und Frische stehenden Farbe blau in Verbindung mit Kühlgeräten (vgl BPatG GRUR 1996, 883 - BLUE LINE) oder grün als Symbolfarbe für den Umwelt- schutz (vgl BPatGE 42, 174 - GREEN LABEL). - 5 - Nach den Ermittlungen des Senats ist es bei elektrischen und elektronischen Ge- räten, bei denen "Haushaltsgeräte" nunmehr klarstellend ausgenommen worden sind, auch nicht üblich, daß ein Hersteller verschiedenfarbige Produktserien her- stellt und sie nach den Farben benennt. Zwar kann heute auch in technischen Be- reichen ein Trend zu der Herstellung der Waren in einer bestimmten Farbe beo- bachtet werden, die dem Publikum als "Hausfarbe" und damit als Mittel der be- trieblichen Unterscheidung und Ausdruck der corporate identity eines Unterneh- mens nahegebracht wird. Es bestehen aber keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme, daß es den Bezeichnungsgepflogenheiten der Unternehmen entspricht, die einheitliche farbige Gestaltung ihrer Waren verbal als rote, grüne oder blaue Produktlinie zu bezeichnen, denn des Begriffs der Produktlinie bedient sich ein Unternehmen in der Regel nur dann, wenn es selbst mehrere Produktlinien her- stellt, die sich jeweils durch bestimmte gemeinsame Merkmale auszeichnen, etwa alle Waren der Linie oder Serie in roter Farbe. Es kann weiterhin aber auch nicht festgestellt werden, daß die angemeldeten Waren üblicherweise in unterschiedli- chen Farbserien angeboten werden. Ein Teil der Waren ist offenbar dazu be- stimmt, in Kraftfahrzeuge eingebaut zu werden; ein Blick unter die Motorhaube ei- nes Kraftfahrzeugs zeigt aber, daß die dort eingebauten Gegenstände in der Re- gel keine Farbe haben. Auch Motorprüfstände werden nicht in unterschiedlichen Farben hergestellt. Bei Landfahrzeugen spielt das Angebot aller Modelle in einer breiten Farbpalette zwar eine wesentliche Rolle, ohne daß allerdings Farben als gemeinsames Merkmal einer Produktlinie üblich sind. Eine Recherche des Senats in Sprachlexika, einschlägigen Fachlexika sowie im Internet hat auch nicht erge- ben, daß in den sonstigen, von der angemeldeten Marke erfaßten Produktberei- chen der Elektronik und Elektrotechnik die Bezeichnung "REDLINE" als wörtlicher Hinweis auf die Gestaltung der Waren in einer roten Produktserie üblich ist und es für den Verkehr daher naheliegt, diese Bezeichnung ohne jede Überlegung als be- schreibende Angabe ohne jede betriebliche Hinweisfunktion zu verstehen. Auch in der weiteren möglichen Deutung von "rote Linie" vermittelt die Bezeich- nung "REDLINE" keine verständliche Sachaussage über die angemeldeten Wa- - 6 - ren. Da diese üblicherweise nicht mit roten Linien versehen sind, sei es als be- schreibendes Symbol für eine bestimmte technische Funktion oder als einfaches Schmuckelement, hat der Verkehr keinen Anlaß, "REDLINE" nur als beschreiben- den Hinweis auf das Aussehen der Waren aufzufassen (vgl BPatGE 14, 225 – Grünring; GRUR 1993, 827 - CARO; BPatGE 34, 45 – RED BAND). Unter diesen Voraussetzungen ist auch ein gegenwärtiges oder künftiges Interes- se der Mitbewerber an der Verwendung der Bezeichnung "REDLINE" als waren- beschreibende Angabe zu verneinen (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG), insbesondere er- streckt sich das Verbietungsrecht der angemeldeten Marke weder auf die Gestal- tung der beanspruchten Waren in roter Farbe noch auf die Anbringung eines roten Streifens auf den Waren (vgl BPatG aaO – CARO). Dr. Schermer Schwarz Friehe-Wich Pü