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Beschluss

28 W (pat) 130/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 130/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. Januar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 92 279.5 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Stoppel, die Richterin Martens und den Richter Voit beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister ist das Wort SUPRA für die Waren "Handbetätigte Geräte für Haarschneidezwecke, Messerschmiede- waren, Scheren, elektrische Haarschneidemaschinen". Die Markenstelle für Klasse 8 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, es handele sich bei "Supra" um eine freizuhaltende Werbeaussage, mit der wie das gleichzusetzende Wort "super" lediglich auf eine überragende Qualität der Waren hingewiesen werden solle. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Begehren auf Eintragung unter Bezugnahme auf bereits bestehende Voreintragungen wei- terverfolgt und zusätzlich ausführt, dass sich bei dem Präfix "supra" zumindest in Alleinstellung, d.h. ohne entsprechenden Zusatz, kein Sachbezug zu den Waren herstellen lasse. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats steht der Eintragung der angemeldeten Marke zumindest das Schutzhindernis des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegen, da ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt. - 3 - Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bei der Beurteilung ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, dh jede, auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden. Diese Unterscheidungskraft fehlt jedoch, wenn dem Zeichen ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache handelt, das vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht nur als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH BRP 99, 1167 und 1169, "YES" und "FOR YOU"). Selbst diese geringen Anforderungen erfüllt die angemeldete Marke nicht. "Supra" ist ursprünglich eine Präposition der lateinischen Sprache, die wie "super" als Su- perlativform in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen ist und vom Publikum auch so verstanden wird. In diesem Sinne ist "supra" in Wortzusammensetzungen seit langem auch in Fremdwörtern gebräuchlich ("supraleitend"; "Supraleiter"; "supranational"; "Supranaturalismus"; vgl Duden, Rechtschreibung der deutschen Sprache, 20. Aufl, S 699; Duden, Fremdwörterbuch, 4. Aufl, S 739). Hierbei wird "supra" gleichbedeutend mit "super" verwendet. So wird in den Lexika "Supranatu- ralismus" und "supranaturalistisch" neben den Bezeichnungen "Supernaturalis- mus" und "supernaturalistisch" aufgeführt (Duden, aaO, S 699; S 739). Deshalb ist, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, eine Gleichsetzung von "supra" und "super" gerechtfertigt, so daß der Verkehr keinen entscheidungserheblichen Unterschied zwischen diesen beiden werblichen, auf eine herausragende Stellung der jeweiligen Produkte hinweisenden Warenanpreisungen sehen wird (ebenso bereits BPatG 32 W 161/99 v. 9.6.99 – supra - ; 30 W 37/99 v. 2.11.99 – supra – mit vielen weiteren Beispielen). "Supra" kommt somit eine eigenständige Bedeu- tung zu, die in vielfachen, auf unterschiedliche Lebensbereiche bezogenen Wort- verbindungen gebraucht wird, ohne daß bei den einzelnen Begriffskombinationen - 4 - eine bestimmte Systematik oder eine sachliche Beschränkung zu erkennen wäre. Hier liegt es nahe, daß der Verkehr dieses Wort in jedem Bereich des Wirt- schaftslebens als ein Eigenschaftswort für besonders gute Qualität und als gleich- bedeutend mit "super" verstehen wird. Es darf auch nicht außer Acht gelassen werden, daß der Verkehr und speziell die Werbung ständig bestrebt ist, Superla- tive einzubürgern, die vielleicht bislang weniger gebräuchlich sind, wofür das vor Jahren noch fast unbekannte "mega", das heute schon wieder am Verblassen ist, nur ein Beispiel ist. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist "supra" auch gebräuchlich und in der Werbung nachweisbar. So führt das Wörterbuch der Werbesprache (Rothfuss Verlag, 1. Aufl, S 218) "supra" als Eigenschaftsversprechen auf. Als Verwen- dungsbeispiele werden "supraweich, suprarein" genannt. Dem entspricht auch eine Internet-Recherche des Senats, die zahlreiche Belege für die Verwendung von "supra" als schlagwortartiger Hinweis auf die Produktqualität erbracht hat, und zwar durchgängig auf den unterschiedlichsten Warengebieten und immer in der- selben nachgestellten Verwendungsform (zB Novaplant supra für Rasensamen, Kodak Supra für Filme, System Supra für Abgassysteme, Carbon supra für Filter- kohle, Technomelt supra für Klebstoffe, Metylan supra für Tapetenkleister, Nickel supra für Zielfernrohre usw.). Diese Beispiele lassen den zwanglosen Schluß zu, "supra" in seiner Verwendung und Bedeutung nicht nur mit "super", sondern vor allem mit "ultra" gleichzustellen, um letztlich eine Steigerungsmöglichkeit von Ad- jektiven über den grammatikalischen Superlativ hinaus anzugeben. Die Universa- lität solcher Wörter, zu denen auch noch "top, turbo, mega" gehören, ist im übrigen auch der Grund, warum eine beschreibende Verwendung in Alleinstellung nicht nachweisbar ist. Entgegen der Auffassung der Anmelderin kann dieser Umstand die Schutzfähigkeit ebenfalls nicht begründen, denn wenn der Sinn- gehalt der beanspruchten Bezeichnung feststeht, bedarf es keiner Feststellung, daß und in welchem Umfang diese Bezeichnung in Alleinstellung verwendet wurde (BGH GRUR 1995, 410, 411 "TURBO I"; 1996, 770 "MEGA"; 1997, 634, 635 "Turbo II"). - 5 - Die Voreintragungen des beanspruchten Markenwortes führen zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung, da diese zu keiner Selbstbindung der Verwaltung in der Weise führen können, daß nunmehr etwa ein Anspruch auf eine ebensolche, un- rechtmäßige Eintragung entstünde. Zum einen handelt es sich bei der Frage, ob Schutzfähigkeit besteht, um eine Rechtsfrage (BGH GRUR 1989, 420 - K-SÜD), zum anderen kann aus dem Gleichheitssatz des Artikel 3 Grundgesetz nur glei- ches Recht im Recht, nicht aber im Unrecht verlangt werden. Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen. Stoppel Martens Voit Bb