Beschluss
10 W (pat) 707/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 10 W (pat) 707/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Geschmacksmusteranmeldungen 49902097.9; 49812108.9; 49901084.1; 49808933.9; 49900001.3; 49808872.3; 49808976.2; 49809137.6; 49809403.0; 49809616.5; 49809656.4; 49809861.3; 49810297.1; 49811396.5; 49811651.4; 49901662.9; 49903769.3; 49904380.4; 49904126.7; 49903413.9; 49907644.3; 49908023.8; 49906148.9; 49908482.9; 49908667.8; 49908905.7; 49908937.5; 49908891.3; 49909048.9; 49909201.5; (wegen Verfahrenskostenhilfe) BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 28. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die Richterinnen Püschel und Schuster beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Gründe I. Der Antragsteller hat seit 1995 eine Vielzahl von Geschmacksmusteranmeldungen eingereicht; für einige dieser Anmeldungen ist ihm – zum Teil erst im Beschwer- deverfahren – Verfahrenskostenhilfe gewährt worden. Beginnend mit dem 9. September 1998 reichte der Antragsteller 30 weitere Sam- melanmeldungen, verbunden mit einem Antrag auf Gewährung von Verfahrens- kostenhilfe ein. Mit Bescheid vom 27. Oktober 1999 wies das Musterregister den Antragsteller darauf hin, dass es beabsichtige, den Antrag wegen Mutwilligkeit zu- rückzuweisen. Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsteller seit Jahren einander sehr ähnliche Muster anmelde, wobei er 70% der Anmeldungen wieder zurückgenommen habe. Es bestünden deshalb keine Anhaltspunkte, dass er be- absichtige und in der Lage sei, die Muster wirtschaftlich zu verwerten. Durch Beschluss vom 19. Januar 2000, auf dessen Begründung, die im wesentli- chen der im vorangegangenen Bescheid entspricht, Bezug genommen wird, wies das Musterregister für diese Sammelanmeldungen den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurück. - 3 - Dagegen wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde. Er beantragt sinngemäß, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und ihm Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen. Der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts ist dem Verfahren beige- treten. Er beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er schließt sich den Ausführungen des Musterregisters in der angegriffenen Ent- scheidung an und trägt ergänzend vor, dass der Anmelder im Zeitraum von 1995 bis 2000 318 Sammelanmeldungen getätigt und davon 227 wieder zurückgenom- men habe. Es fehlten deshalb Anhaltspunkte für eine beabsichtigte wirtschaftliche Verwertung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Stellungnahme des Präsidenten vom 25. September 2000 Bezug genommen. II. Die gemäß § 10b S. 3 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) i.V.m. § 135 Abs. 3 Patentgesetz (PatG) zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat dem Antragsteller zu Recht die Verfahrens- kostenhilfe versagt. Gemäß § 10b GeschmMG in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Antragsteller, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Ver- - 4 - hältnissen die Kosten des Verfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten auf- bringen kann, Verfahrenskostenhilfe, wenn hinreichende Aussicht auf Eintragung in das Musterregister besteht und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint. 1. Die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Verfahrenskos- tenhilfe liegen hier vor. Es besteht auch hinreichende Aussicht auf Eintragung in das Musterregister. Das Patentamt muss, wenn - wie hier - mängelfreie Anmelde- unterlagen vorliegen, der beantragten Eintragung grundsätzlich stattgeben, weil ihm die materielle Prüfung der Schutzfähigkeit des angemeldeten Musters bzw. Modells versagt ist und eine Ausnahme nach § 7 Abs. 2 GeschmMG, also ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten, hier unzweifelhaft nicht vorliegt. 2. Die Rechtsverfolgung durch den Antragsteller erscheint jedoch mutwillig. Zwar ist der Verweigerungsgrund der mutwilligen Rechtsverfolgung in § 10b GeschmMG nicht ausdrücklich erwähnt. Über die Vorschrift des § 114 ZPO gilt dieser Ablehnungsgrund jedoch auch im Patentrecht (vgl. Busse, Patentgesetz, 5. Aufl. § 130 Rdnr. 34; Schulte, Patentgesetz, 6. Aufl., § 130 Rdnr. 47 ff) und auch im Geschmacksmusterrecht (Nirk/Kurtze, Geschmacksmusterrecht, 2. Aufl., § 10b Rdnr. 5), denn es besteht ebenso wenig Anlass, die Rechtsverfolgung eines mutwillig handelnden Antragstellers im Musterrecht zu unterstützen wie in anderen Rechtsgebieten. a) Der Begriff „Mutwilligkeit“ ist im Recht der Verfahrens- bzw. Prozesskostenhilfe nicht gesetzlich definiert, auf eine Definition hat der Gesetzgeber offenbar bewusst verzichtet. In dem „Bericht und Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses zu dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Prozesskostenhilfe“ vom 17. Juli 1979 (BlPMZ 1980, 262 ff, 263/264) heißt es hierzu: „Auf eine Definition der Mutwilligkeit, wie sie § 114 Abs. 1 S. 2 ZPO in der Fassung des Regierungsentwurfs – in Übereinstimmung mit dem geltenden Recht – enthält, kann nach Auffassung des Rechtsausschusses verzichtet - 5 - werden. Es ist selbstverständlich, dass die Rechtsverfolgung mutwillig ist, wenn eine nicht die Prozesskostenhilfe beanspruchende Partei mit Rücksicht auf die für die Beitreibung des Anspruchs bestehenden Aussichten von einer Prozessführung absehen oder nur einen Teil des Anspruchs geltend machen würde.“ Im Geschmacksmusterrecht hat man in § 10b GeschmMG durch die Verweisung auf die Vorschriften des Patentgesetzes lediglich ohnehin geltendes Recht übernommen (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des GeschmMG, BlPMZ 1987, 50 ff). b) Nach der Auslegung des Begriffs in Rechtsprechung und (Kommentar)Literatur, die den oben dargelegten Gedanken aufgreift, handelt mutwillig, wer sein Recht nicht in gleicher Weise verfolgt oder verteidigt wie eine verständige oder vermö- gende Person, die keine Verfahrenskostenhilfe erhält und sich scheuen würde, die Kosten für eine Anmeldung, einen Antrag oder eine Beschwerde aufzuwenden (Schulte a.a.O. mNachw.). Dadurch wird der Unbemittelte dem Bemittelten weit- gehend gleichgestellt, der vernünftigerweise aussichtsreiche und nicht mutwillige Verfahren führt (vgl. BVerfGE 22, 83/86; 63, 380/394; 81, 347/357, jeweils zum Erfordernis der Gleichstellung der bedürftigen mit der nicht bedürftigen Partei). Es ist also darauf abzustellen, ob auch eine nicht bedürftige Person bei verständiger Würdigung der Sach- und Rechtslage ihr Recht im Verfahren in gleicher Weise wahrnehmen würde. Als Voraussetzung für die Beurteilung der Mutwilligkeit müs- sen Tatsachen ermittelt und festgestellt werden, die objektiv den Schluss zulas- sen, dass die Anmeldung aus Mutwilligkeit eingereicht wurde (Schulte a.a.O.). c) Nach den unbestrittenen Feststellungen des Patentamts hat der Antragsteller in einem Zeitraum von etwa 5 Jahren neben den 30 streitgegenständlichen weitere 286 Geschmacksmusteranmeldungen anhängig gemacht und mit Ausnahme zweier Verfahren in allen Fällen Verfahrenskostenhilfe beantragt. Er hat damit – wie vom Patentamt ermittelt - mehr Anmeldungen als der größte gewerbliche An- melder in D…, die Fa. S…, eingereicht. Bei dieser außergewöhnlich hohen Zahl von Anmeldungen und den dadurch verursachten Kosten würde eine - 6 - vernünftig denkende Partei alle Anstrengungen unternehmen, durch wirtschaftli- che Verwertung die entstandenen Kosten aufzuwiegen. aa) Mit der Frage, ob eine fehlende wirtschaftliche Verwertung von Patenten Mut- willigkeit im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe begründen kann, befassen sich denn auch zahlreiche Entscheidungen des Bundespatentgerichts mit unterschied- lichem Ergebnis (vgl. BPatGE 36, 254 ff; 41, 45 ff; 42, 178 ff; BPatG BlPMZ 2000, 191 ff, jeweils Mutwilligkeit verneinend; BPatG BlPMZ 1996, 361 ff; BPatG GRUR 1998, 42 ff; jeweils Mutwilligkeit bejahend). Eine fehlende Aussicht auf Verwertung des Schutzrechts allein kann nach Auffas- sung des Senats kein Kriterium für die Feststellung von Mutwilligkeit sein (vgl. BPatGE 36, 254 ff, 257; Busse a.a.O. § 130 Rdnr. 35). Für die Verwertung von Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern muss ein Anmelder in der Regel Kontakte mit potentiellen Lizenznehmern herstellen, was erfahrungsgemäß für Einzelanmelder schwieriger ist als für entsprechend strukturierte Unternehmen. Die Gründe für eine fehlende Verwertung können im übrigen vielfältig sein und werden sich nicht ohne weiteres objektiv feststellen lassen. bb) Vorliegend geht es ohnehin nicht allein darum, ob im Zeitpunkt der Anmeldung eines Schutzrechtes für einen Anmelder, der bereits eine Vielzahl von Anmeldun- gen getätigt hat, eine zuverlässige Prognose darüber, ob und inwieweit das be- gehrte Schutzrecht verwertbar sein wird, unter objektiven wirtschaftlichen Ge- sichtspunkten möglich ist. Anzeichen dafür, dass sich der Antragsteller bei seinen Anmeldungen von wirtschaftlichen Effektivitätsüberlegungen hat leiten lassen, sind nämlich nicht vorhanden. Es bestehen vielmehr Anhaltspunkte dafür, dass er das Verfahren und eine Verwertung seiner Schutzrechte von vornherein nicht ernsthaft betrieben hat. Indiz für die fehlende Ernsthaftigkeit ist, dass der Antragsteller trotz der Hinweise des Patentamts keine Gründe für sein Anmeldeverhalten angegeben hat; er hat es - 7 - lediglich in einem Schreiben an das Bundespatentgericht vom 1. November 1999, das das Gericht als unzulässige Beschwerde behandelt hat (vgl. 10 W (pat) 706/00), als „sorglos“ bezeichnet. Dies spricht dafür, dass er sich über das Miss- verhältnis zwischen dem finanziellen Aufwand, den seine zahlreichen Anmeldun- gen verursachen und dem erwirtschafteten Ertrag durchaus im klaren war. Er hat – auf staatliche Hilfe vertrauend – Anmeldungen „sorglos“ eingereicht und von der Vielzahl der eingegangenen Anmeldungen 227, also etwa 70%, offenbar ebenso „sorglos“ wieder zurückgenommen. Aus welchen Gründen dies im einzelnen ge- schehen ist, ist nicht bekannt. Nach den Feststellungen des Patentamts beträgt das Gebührenvolumen der zurückgenommenen Anmeldungen rund 100.000,- DM, also etwa 50.000 Euro. In Anbetracht der außergewöhnlich hohen Anzahl von Anmeldungen, die mit einer hohen Anzahl von Rücknahmen (vor Eintragung) ein- hergeht, erscheint das Verhalten des Antragstellers mutwillig. Denn ein wirt- schaftlich vernünftig handelnder Anmelder, der die Kosten für seine Anmeldungen selbst zu tragen hat, würde nicht einen derart hohen Betrag allein an Anmeldege- bühren aufwenden, ohne sich ernsthaft die Grundlage für die wirtschaftliche Ver- wertung der angemeldeten Schutzrechte zu schaffen bzw zu erhalten, mit der diese oder weitere Schutzrechtsanmeldungen finanziert werden könnten. Schülke Püschel Schuster Pr