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Beschluss

30 W (pat) 151/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 151/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. Januar 2002 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 23 254.3 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Winter und des Richters Voit BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Mar- kenamts vom 18. Juni 2001 aufgehoben. G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung siehe Abb. 1 am Ende Sie ist nach einer Beschränkung des Warenverzeichnisses im Beschwerdeverfah- ren noch bestimmt für Installation, Wartung und Reparatur von - ärztlichen Instrumenten und Apparaten, insbesondere chirurgischen Apparaten, wie Endoskopen, Saug- und Spülgeräten für medizinische Anwendungen, Hochfre- quenzgeräten für chirurgische Anwendungen, Ultra- schallgeräten und –instrumenten für medizinische An- wendungen, Ultraschallquellen - technischen Endoskopen sowie Sonden und deren Teile, - Beleuchtungseinrichtungen und –geräten sowie Kameras für die Endoskopie und die Mikroskopie, - 3 - - Datenverarbeitungsgeräten insbesondere zur Speiche- rung bzw. Dokumentation sowie zur Verarbeitung von mit medizinischen Untersuchungsgeräten erhaltenen Daten und zur Vernetzung von medizinischen Geräten, und - Schulungs- und Unterrichtseinrichtungen und –geräten sowie von Prüfeinrichtungen und –geräten. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung auf der Grundlage des seinerzeit maßgeblichen Warenverzeichnisses wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG zurück- gewiesen. Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen die angemeldete Bezeichnung für schutzfähig, weil sie für den Bereich der allein noch maßgeblichen Dienstleistungen keinen eindeutigen, beschreibenden Begriffsinhalt habe. Sie verweist auf zahlreiche Eintragungen von Marken mit dem Bestandteil "topline". Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Beschluß der Marken- stelle Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet, da der Eintragung der angemeldeten Marke entgegenstehende Eintragungshindernisse des § 8 Absatz 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht hinreichend sicher festgestellt werden können. - 4 - Es ist nicht ersichtlich, daß TOPline ausschließlich aus Angaben besteht, welche zur unmittelbaren Beschreibung der (noch) beanspruchten Dienstleistungen im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dienen können. Soweit der Bestandteil "line" eine im Inland verbreitete Bezeichnung zur Benennung von Produktserien mit gemeinsamen Konstruktions- und Ausstattungsmerkmalen darstellt und damit in der Kombination mit dem Bestandteil "Top-" eine Produktserie in Spitzenqualität bezeichnen könnte (vgl BGH GRUR 1996, 68 - COTTON LINE; BPatG GRUR 1996, 883 - BLUE LINE; EuG MarkenR 2000, 70 – Companyline), so begründet dies noch kein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Marke für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen. Denn von der Bestimmung des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG werden nur Wörter erfaßt, die eine im Vordergrund stehende waren- (dienstleistungs-)bezogene beschreibende Aussage enthalten, die auf eine für den Verkehr bedeutsame Eigenschaft der Dienstleistungen, für die die Anmeldung bestimmt ist, Bezug nimmt (vgl BGH WRP 2001, 1445, 1446 - INDIVIDUELLE; EuG MarkenR 2001, 181, 183 Ziff 31 – EASYBANK - zu Art 7 Abs 1 Buchst c GMV; Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 51). Vorliegend sind kon- krete Anhaltspunkte dafür nicht erkennbar, daß "line" als auf Produkte mit gemein- samen Konstruktions- und Ausstattungsmerkmalen und damit gegenständlich bezogene Bezeichnung auch eine beschreibende Sachangabe für die etwa für sol- che Baureihen-Spitzenprodukte angebotenen Dienstleistungen oder allgemein einen Qualitätshinweis hierfür darstellt. Eine solche Übertragung einer sachbezo- genen Angabe auf Dienstleistungen ist hier auch nicht sehr naheliegend, weil Dienstleistungen eines einzelnen Unternehmens gewöhnlich in einem einheitli- chen Standard angeboten werden, so daß der Begriff "line" nicht paßt, weil dies voraussetzt, daß erst aufgrund einzelner typischer Merkmale an sich aber unter- schiedliche Leistungen in einer Linie, Reihe gesehen werden. Die vielen, auf Waren bezogenen Beispiele (vgl BPatGE 30, 227) passen nicht - jedenfalls nicht unmittelbar – für Dienstleistungen. Eine unmittelbar beschreibende Angabe läßt sich damit nicht hinreichend sicher feststellen. Die Anmeldung wirkt insoweit eher unspezifisch und erscheint zumindest etwas interpretationsbedürftig. Eine hinrei- chend konkret auf die beanspruchten Dienstleistungen bezogene Aussage läßt - 5 - sich ihr (anders als im nur auf Waren bezogenen Fall COTTON LINE, BGH aaO) somit nicht ohne weiteres entnehmen. Damit läßt sich nicht feststellen, daß das angemeldete Markenwort freihaltebedürftig im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr 2 MarkenG ist. Die angemeldete Marke besitzt auch die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG. Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterschei- dungsmittel für die von der Marke erfaßten Waren (Dienstleistungen) eines Unter- nehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH aaO - INDIVIDUELLE; WRP 2001, 1201, 1202 - antiKALK). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren (Dienstleistungen) im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH aaO - INDIVIDUELLE mwN). Diese Unterscheidungseignung kann der angemeldeten Marke für die allein noch beanspruchten Dienstleistungen nicht abgesprochen werden. Die Marke vermittelt - wie oben dargelegt - keine ohne weiteres einleuchtende, eindeutige, rein dienstleistungsbeschreibende Aussage, so daß von daher dem Zeichen nicht jeg- liche Unterscheidungskraft abzusprechen ist. - 6 - Der Beschwerde der Anmelderin ist deshalb stattzugeben. Dr. Buchetmann Winter Voit Fa Abb. 1