Beschluss
33 W (pat) 159/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 159/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 152 10.99 - 2 - betreffend die Marke 399 61 685 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. Januar 2002 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin Dr. Hock beschlossen: Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf DM 20.000.-- festgesetzt. G r ü n d e Der den Markeninhaber vertretende Rechtsanwalt beantragt, den Gegenstands- wert des markenrechtlichen Beschwerdeverfahrens auf DM 50.000.-- festzuset- zen. Er trägt vor, daß die angegriffene Marke Teil einer Markenfamilie mit dem Stammbestandteil "MH" sei und nimmt Bezug auf die für den Beschwerdegegner eingetragenen Marken 399 61 684 "MH", 399 61 686 "MH-Fix" und 399 61 688 "MH-Natur". Weiter führt er aus, daß der Markeninhaber Mitglied des Verbandes der Säge- und Holzindustrie Baden-Württemberg e.V. sei und mit weiteren ca. 50 Betrieben darüber hinaus Mitglied der Herstellergemeinschaft MH Massivholz e.V. Letzterer habe er das Recht zur Benutzung der streitgegenständlichen Marke eingeräumt. Es sei beabsichtigt, die Marke als Herkunftshinweis für die von ihr erfaßten Waren nachhaltig am Markt zu etablieren. Die Widersprechende ihrerseits widersetzt sich dem Antrag. Sie trägt vor, daß Wi- derspruch nur gegen eine bestimmte Marke, nämlich "MH-Plus" eingelegt worden sei. Sie bestreitet die übergroße Bedeutung dieser einzelnen Marke für die poten- tielle Markenfamilie und trägt vor, daß die Marke MH-Plus keineswegs am Markt - 3 - etabliert sei. Ein Gegenstandswert in Höhe von maximal DM 30.000.-- sei daher ausreichend. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswertes ist gemäß § 10 BRAGO zu- lässig, da ein Wert, nach dem die Gebühr zu bemessen wäre, nicht gegeben ist. Der Gegenstandswert ist daher nach billigem Ermessen zu bestimmten (§ 8 Abs 2 Satz 2 BRAGO); er richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse des Markenin- habers an dem Bestand der angegriffenen Marke (vgl BPatGE 40, 147 f. mwN). Dieses Interesse wird gegenwärtig nach ständiger Rechtsprechung mit DM 20.000.-- bewertet (vgl BPatGE 40, 147, 148), wobei das wirtschaftliche Inter- esse des Markeninhabers am Bestand der angegriffenen Marke maßgeblich ist. Umstände, die im vorliegenden Fall eine höhere Gegenstandswertfestsetzung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nicht die gesamte Markenfamilie mit dem Stammbestandteil "MH" sondern ledig- lich die Marke "MH-Plus". Soweit der Markeninhaber plant, die Marke nachhaltig am Markt zu etablieren, kann der derzeitige Gegenstandswert dadurch nicht be- einflußt werden. Entscheidend kommt es insoweit lediglich auf die Benutzung und Verwendung der Marke zum gegenwärtigen Zeitpunkt an. Diesbezüglich ergeben sich aus dem Vortrag des Markeninhabers selbst keine Gesichtspunkte, die eine Festsetzung des Gegenstandswertes auf DM 50.000.-- angemessen erscheinen lassen. Winkler v. Zglinitzki Dr. Hock Cl