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Beschluss

30 W (pat) 87/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 87/01 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 17. Dezember 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 689 160 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die Markeninhaberin ersucht um Schutz in Deutschland für ihre international re- gistrierte Marke 689 160 INFOSTORE für die Waren und Dienstleistungen: Logiciels. Élaboration de programmes d'ordinateurs. Die Markenstelle für Klasse 9 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen der Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft und dem Be- stehen eines Freihaltebedürfnisses den Schutz in Deutschland verweigert. Zur Begründung ist ausgeführt, für die angesprochenen Verkehrskreise, bei denen auf diesem Warengebiet Englisch der deutschen Sprache gleichgesetzt werde, heiße die Marke soviel wie "Informationsspeicher" und werde als Sachaussage bzw Bestimmungsangabe aufgefaßt. Die Schutzsuchende hat Beschwerde erhoben. Sie meint, die Marke besitze kei- nen eindeutigen Aussagegehalt. Dies belege auch eine vom Senat durchgeführte Internetrecherche, in der Infostore zB auch im Sinne von "Haus für Informationen" gebraucht werde. Der Begriff habe somit weder für die Waren, noch insbesondere - 3 - für die Dienstleistungen einen unmittelbar und eindeutig beschreibenden Aus- sagegehalt. Die Schutzsuchende beantragt (sinngemäß), die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Marke kann als unmittelbar beschreibender Sachangabe der Schutz in Deutschland nicht bewilligt werden (§§ 107, 113, MarkenG). Artikel 5 Absatz 1 MMA in Verbindung mit Artikel 6 quinquies Abschnitt B Nr 2 PVÜ. Danach sind Marken - ebenso wie nach § 8 Absatz 2 Nr 2 Markengesetz - von der Schutzbe- willigung ausgeschlossen, wenn sie ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr ua zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit und der Bestimmung der Waren und Dienstleistungen dienen können; für die also ein aktuelles oder konkret zukünftiges Freihaltebedürfnis besteht. Um eine solche Angabe handelt es sich bei INFOSTORE für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Bei den angesprochenen Verkehrskreisen handelt es sich um Käufer von Compu- terprogrammen bzw um Personen oder Firmen, die sich spezielle Computerpro- gramme ausarbeiten lassen. Dieser Personenkreis hat regelmäßig eine gewisse Fachkunde und ist es gewohnt, daß in diesem Gebiet nahezu ausschließlich eng- lische Begriffe verwendet werden. Entgegen der Ansicht der Schutzsuchenden wird das Wort INFOSTORE in Zusammenhang mit den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen - denn eine Marke tritt nicht isoliert im Verkehr auf - - 4 - ohne weitere Gedankenschritte im Sinn von „Informationsspeicher“ verstanden werden. Daß es sich bei dem Begriff INFO um das in der englischen und deut- schen Sprache übliche und ohne weiteres verständliche Kurzwort für "Information“ handelt (vgl PAVIS PROMA, 30 W (pat) 35/96 MAPINFO), wird von der Anmelde- rin eingeräumt. Der weitere Bestandteil STORE bedeutet zwar in der Alltagsspra- che soviel wie Kauf-, Warenhaus, Laden und Geschäft, in Zusammenhang mit der Datenverarbeitung ist aber damit allein der Datenspeicher gemeint. Dies hat die Markenstelle bereits mit Nachweisen belegt (ebenso PAVIS PROMA, Kliems, 30 W (pat) 47/00 - Gigastore). INFOSTORE bedeutet also "Informationsspeicher". Das Wort Informationsspeicher aber hat in Zusammenhang mit der elektronischen Datenverarbeitung einen eindeutigen Aussagegehalt, nämlich die Fähigkeit eines Computers, Informationen zu speichern und bei Bedarf bereitzuhalten. So taucht der Begriff in der Süddeutschen Zeitung, Ausgabe 1999 und 2000 mehrfach auf. Einmal werden damit die vielen Funktionen eines Chip beschrieben (Logikprozes- se, "Informationsspeicher" uä), der deshalb eine breite technologische Basis er- fordere (SZ v 24.11.2000, S 25); ein andermal wird von Hologrammen berichtet, die per Laser auf einem noch zu erforschenden Material eingebrannt werden sol- len, um sodann als digitaler "Informationsspeicher" zu dienen (SZ v 23.2.2000, Beilage Seite V2/26). Wird Software damit gekennzeichnet, so denkt der Verbrau- cher deshalb an Datenbanksoftware oder Archivierungssoftware, die zur Speiche- rung eines Bestandes an Informationen in Form von Dokumenten, Dateien usw dienen, nicht aber an eine Marke. Wird ein solcher Informationsspeicher als Da- tenbank betrieben, so handelt es sich um ein (virtuelles) Informationsmagazin, womit das Wort store wieder seiner ursprünglichen Bedeutung als Geschäft, La- den, Speicher zugeführt ist. Ein Gegensatz oder eine eigentümliche Mehrdeutig- keit ist dies nicht, denn der Inhalt des Begriffes ist der gleiche, denn in der Com- putersprache werden häufig Begriffe der Realität für virtuelle Funktionen verwen- det (die Worte Speicher, speichern dürften inzwischen öfter im Sinn ihrer virtuellen Bedeutung für den Computerspeicher gebraucht werden als im Sinn von Ge- treidespeicher oder Hausspeicher, Dachboden da es ständig gebrauchte Steue- rungsbefehle sind). Werden die Dienstleistungen damit gekennzeichnet, so be- - 5 - schreibt die Marke die Art und Bestimmung dieser Dienstleistung, nämlich das Er- stellen von Informationsspeicherprogrammen, zB das Erstellen von Datenbank- oder Archivierungssoftware. Soweit der Begriff bereits im Internet für eine Infor- mationsplattform verwendet wird, so wird er in eben diesem Sinn verwendet, näm- lich als Möglichkeit, Informationen zu geben, zu speichern und abzurufen. Mit der Marke wird damit eine wesentliche Eigenschaft der Produkte sowie eine Bestim- mung der Dienstleistungen unzweideutig und unmittelbar beschrieben. Wie bei allen zusammengesetzten Hauptwörtern, die im Englischen zwar nicht so generell gebraucht werden wie im Deutschen, aber auch dieser Sprache nicht fremd sind, folgt der aus dem Sinn der Einzelwörter sich ergebende Gesamtsinn unmittelbar aus der Wortstellung (vgl zB Schloßtür ./. Türschloß), so dass der Hinweis auf die Entscheidung RATIONAL SOFTWARE CORPORATION (BGH GRUR 2001, 162) hier nicht weiterführt. Die Entscheidung Swiss Army (GRUR 2001, 240) ist für die hier maßgebende Frage des Freihaltebedürfnisses ohne Belang, weil der BGH in Swiss Army keine verwendete Beschaffenheitsangabe für Uhren gesehen hat (aaO S. 242 a.E.). Derartige Begriffe müssen den Mitbewerbern zur freien Ver- wendung offengehalten werden, so dass der Marke wegen des Schutzhindernis- ses eines Freihaltebedürfnisses der Schutz nicht bewilligt werden kann. Dr. Buchetmann Winter Schwarz-Angele br/Ko