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Beschluss

27 W (pat) 265/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 265/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die angemeldete Marke 397 27 731.8 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 11. Dezember 2001 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin Dr. Schermer sowie der Richter Albert und Schwarz BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die zur farbigen Eintragung angemeldete - blau/orange ausgestaltete - Wort-/Bild- marke soll für Augenschutzbrillen für Löt-, Gas- und Schweißarbeiten, Arbeiten unter Glas und Rauch, Fräs-, Dreh- und Schleifarbeiten, feinme- chanische Arbeiten, leichte Montagearbeiten; Schweißerschutz- schilde; Schutzhelme, insbesondere aus Poyethylen; Atemschutz- masken gegen Staub, Rauch und Dämpfe; Schuhe und Stiefel, insb. Sicherheitsschuhe/Stiefel nach EN 354 zur Vermeidung von Fußverletzungen; Bekleidungsstücke, insbesondere Berufsbeklei- dung (Bundjacke, -hose, Latzhose, Kombination, Kittel, lange Jak- ke, berufsbez. Arbeitshosen), Schweißerschutzkleidung, Warn- schutzkleidung, Zunftkleidung, Einweg-Schutzkleidung (Overalls), Schürzen (Schweißerschürze), Westen, Arbeitssocken; Freizeit- kleidung, Polo-, T- und Sweat-Shirts, Oberhemden, Pullover, Käl- te- und Windschutzjacken; Regenschutzkleidung; Unterwäsche, - 3 - auch Thermounterwäsche; Bekleidungsstücke, Gürtel, Hosenträ- ger; Recycling alter Bekleidungsstücke geschützt. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmel- dung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Anmeldemar- ke enthalte den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verständliche rein beschreibende und werblichanpreisende Angaben. Die besondere Gestaltung vermöge ebenfalls keine Unterscheidungskraft zu begründen, da es sich sowohl bei den verwendeten Schriftarten als auch der Verwendung zweier sich deutlich voneinander abhebender Farben um werbeübliche graphische Gestaltungsele- mente ohne besonderen Phantasiegehalt handele, an welche der Verkehr ge- wöhnt sei, ohne sie einem bestimmten Hersteller zuzuordnen. Die Kombination der Wort- und Farbelemente führe daher hier nicht zu einem komplexen, unter- scheidungskräftigen Ganzen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Auffas- sung nach berücksichtigt die Markenstelle nicht, daß Farben vom Gesetz als Bild- zeichen behandelt werden, so daß auch der einfachen Farbe ohne jede grafische Gestaltung nicht die Unterscheidungskraft abgesprochen werden könne. Was für verschiedenfarbige Streifen gelte, müsse auch bei verschiedenfarbigen Wortkom- binationen zutreffen, zumal die vorliegende Kombination in der vorliegenden Form nicht einmal üblich sei, da es grammatisch richtig eigentlich "Mobiler Arbeits- schutz" heißen müßte. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. - 4 - II Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf welche der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat die Markenstelle die Anmeldung mangels Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) zurückgewiesen. Das Beschwer- devorbringen gibt für eine abweichende Entscheidung keinen Anlaß. Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, wobei von einem großzügigen Maßstab auszugehen ist, so daß jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft ausreicht, um das Schutzhindernis zu überwinden (st Rspr, vgl BGH, GRUR 1995, 408 [409] – PROTECH; zuletzt BGH, GRUR 2001, 162 [163] mwN – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender be- schreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als sol- ches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tat- sächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Unterscheidungseignung und da- mit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl BGH, GRUR 1999, 1089 [1091] - YES; BGH, WRP 2000, 298 [299] - Radio von hier; BGH, WRP 2000, 300 [301] - Part- ner with the best; BGH, aaO - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION). Daß die Wortbestandteile der Anmeldemarke in bezug auf die beanspruchten Wa- ren und Dienstleistungen glatt beschreibend und damit für sich genommen nicht unterscheidungskräftig sind, wird auch von der Anmelderin nicht in Abrede ge- stellt; auch die bloße, grammatikalisch an sich nicht übliche Nachstellung des Ad- jektivs "mobil" steht dem nicht entgegen, da es sich hierbei um ein übliches, die Eigenschaft der Waren in herausgestellter Weise anpreisendes Stilmittel in der - 5 - Werbung handelt. Entgegen der Auffassung der Anmelderin ist schließlich auch der Bildbestandteil, der sich hier in der grafischen Ausgestaltung (unterschiedliche Schrift/Zweifarbigkeit) der Wörter erschöpft, nicht geeignet, das Schutzhindernis mangelnder Unterscheidungskraft zu überwinden, da sich die Ausgestaltung der angemeldeten Wort-/Bild marke auf übliche Mittel hinsichtlich Schriftbild und Farbe beschränkt, wie sie vielfach zur sachlichen Beschreibung von Waren und Dienst- leistungen oder ihrer werblichen Anpreisung verwendet werden; der Verkehr hat daher keinen Anlaß, allein aus diesen Gestaltungsmitteln in irgendeiner Weise auf die betriebliche Herkunft der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu schließen (vgl BGH WRP 2001, 1201, 1202 – anti-KALK). Vielmehr wird er dem Anmeldezeichen weiterhin nur die in seinen Wörtern zutage tretende Sachangabe über den Bestimmungszweck und die Funktion dieser Waren und Dienstleistungen entnehmen. Der Hinweis der Anmelderin auf die Grundsätze der "VISA-Streifenbild"-Entschei- dung (BPatG GRUR 1997, 285) rechtfertigt keine andere Beurteilung. Einer bildli- chen Darstellung kann zwar aufgrund ihrer konkreten farblichen Gestaltung eine schutzbegründende Eigenart zukommen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Farbe bzw die Farbkombination das den Bildeindruck beherrschende Element bildet, wie in dem der "VISA-Streifenbild"-Entscheidung zugrunde liegenden Fall eines Rechtecks mit verschiedenfarbigen Streifen in ungewöhnlicher Farbkombi- nation. Damit nicht vergleichbar sind Farben, in denen die Wortelemente einer Marke wiedergegeben sind. Bei der farbigen Schriftgestaltung handelt es sich um das gängigste Mittel der Hervorhebung von Werbeaussagen überhaupt. Die Farbe tritt dabei gegenüber dem Werbetext selbst derart zurück, daß sie vom Verkehr im allgemeinen nicht einmal bewußt, sondern nur unterschwellig wahrgenommen wird. Der Ausnahmefall eines eigenartigen Farbeindrucks, der sich dem Verkehr als betriebliches Unterscheidungsmittel einprägen kann, liegt bei den hier gewähl- ten zwei Farben orange und blau nicht vor (vgl BGH aaO - antiKALK). - 6 - Da somit die Markenstelle zu Recht dem Anmeldezeichen die Eintragung versagt hat, war die hiergegen gerichtete Beschwerde zurückzuweisen. Dr. Schermer Albert Schwarz Pü