Beschluss
28 W (pat) 147/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 147/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 395 22 285.0 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 21. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richter Schramm und Voit beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patentamts – Markenstelle für Klasse 14 – vom 7. März 1996 aufgehoben. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort "INDIVIDUELLE" zur Kennzeichnung von "Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer, Zahnputzmittel; Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren (soweit in Klasse 14 enthalten); Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen". Das Deutsche Patentamt hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungs- kraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses genauso zurückgewiesen wie das Bundespatentgericht die hiergegen gerichtete Beschwerde der Anmelderin, und zwar jeweils mit der Begründung: Das Markenwort bedeute "persönlich, ichbezogen, individuell, besonders, eigen(tümlich), eigenartig" und weise lediglich darauf hin, daß es sich um Waren mit persönlicher, individueller Note bzw. für die persönliche Note, für persönliches Aussehen handele. Das Wort gehöre zum französischen Grundwortschatz und sei breiten Bevölkerungsschichten geläufig. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluß vom 28. Juni 2001 (I ZB 1/99) festgestellt, daß dem beanspruchten Zeichenwort nach den vom Bundespatentgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen die - 3 - (konkrete) Unterscheidungskraft nach Art. 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG nicht abgesprochen werden könne. Zum einen handele es sich für die beanspruchten Waren nicht um eine im Vordergrund stehende Sachaussage und zum anderen sei das Wort in Alleinstellung und ohne Hinzufügen weiterer Wörter in seinem Bedeutungsgehalt unscharf und interpretierungsbedürftig. Aus diesem Grunde sei die Marke auch nicht freihaltebedürftig, denn die lediglich abstrakte Eignung eines Wortes zur Eigenschaftsangabe reiche nicht aus, ein Freihaltebedürfnis zu begründen. Mangels anderweitiger tatsächlicher Erkenntnisse schließt sich der nunmehr er- kennende Senat diesen Ausführungen des Bundesgerichtshofes in allen Punkten an. Da Eintragungshindernisse (Unterscheidungskraft, Freihaltebedürfnis) damit letztlich nicht zweifelsfrei feststellbar sind, kann der angefochtene Beschluß der Markenstelle vor dem Hintergrund des Anspruchs auf Eintragung der formal nicht zu beanstandenden Anmeldung nach Art. 33 Abs 2 MarkenG keinen Bestand haben und war daher aufzuheben. Stoppel Schramm Voit Bb