Beschluss
20 W (pat) 17/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
2mal zitiert
1Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 20 W (pat) 17/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 21. November 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend das Patent 196 09 520 … BPatG 154 6.70 - 2 - … hat der 20. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 21. November 2001 unter Mitwirkung des Vorsit- zenden Richters Dr. Anders sowie die Richter Dipl.-Ing. Obermayer, Dipl.-Phys. Kalkoff und Engels beschlossen: 1. Der Beschluß des Patentamts vom 9. März 2000 wird aufge- hoben. Das Patent wird beschränkt aufrechterhalten mit fol- genden Unterlagen: Patentansprüche 1 und 2 nach Hilfsan- trag II, überreicht in der mündlichen Verhandlung; Beschrei- bung Spalten 1 bis 5, überreicht in der mündlichen Verhand- lung, 3 Blatt Zeichnungen, Figuren 1 bis 6E gemäß Patent- schrift. 2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. 3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I Das Patentamt – Patentabteilung 31 - hat den Einspruch für zulässig gehalten und das Patent mit Beschluß vom 9. März 2000 mit der Begründung widerrufen, der Gegenstand des erteilten Anspruchs 1 beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. - 3 - Im Beschwerdeverfahren beantragt die Patentinhaberin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent aufrecht zu erhalten in der erteilten Fassung (Hauptantrag), hilfsweise mit den Ansprüchen 1 und 2 nach Hilfsantrag I, mit den Ansprüchen 1 und 2 und einer neuen Beschreibung nach Hilfsantrag II, mit dem einzigen Anspruch nach Hilfsantrag III, mit dem einzigen Anspruch nach Hilfsantrag IV, sämtliche Hilfsanträge überreicht in der münd- lichen Verhandlung. Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Patentanspruch 1 nach Hauptantrag lautet: "1. Vorrichtung zum Schützen einer integrierten Ablenkschal- tung für einen Monitor mit einer Anzeigedatenkanal (DDC)- Einrichtung und einer Vertikalablenkeinrichtung, mit einer Computer-Ein/Ausgabe(I/O)-Einrichtung (200), die ein Vertikalsynchronisiersignal an die Anzeigedatenka- nal-Einrichtung (210) und die Vertikalablenkeinrichtung (220) abgibt, wenn Strom zugeführt wird, und Monitorin- formationsdaten von der Anzeigedatenkanal-Einrichtung (210) empfängt, wenn eine vorbestimmte Zeit daraufhin abläuft, wobei die Anzeigedatenkanal-Einrichtung (210) das Ver- tikalsynchronisiersignal empfängt, das von der Compu- ter-Ein/Ausgabe (I/O)-Einrichtung (200) abgegeben wird, und die Monitorinformationsdaten an die Computer-Ein/ - 4 - Ausgabe, (I/O)-Einrichtung (200) abgibt, wenn die vorbe- stimmte Zeit daraufhin abläuft, und mit einer Vertikalfrequenz-Auswahlsteuereinrichtung, (230), die bei Empfang des Vertikalsynchronisiersignales von der Computer-Ein/Ausgabe (I/O)-Einrichtung (200) das Vertikalsynchronisiersignal an die Vertikalablenkein- richtung (220) abgibt, und die bei Empfang eines anor- malen Vertikalsynchronisiersignales von der Compu- ter-Ein/Ausgabe (I/O)-Einrichtung (200) eine Eingabe des anormalen Vertikalsynchronisiersignales in die Verti- kalablenkeinrichtung (220) unterbindet, wobei das anormale Vertikalsynchronisiersignal eine hö- here Frequenz aufweist als das Vertikalsynchronisiersig- nal." Der Patentanspruch 1 nach dem Hilfsantrag I lautet: "1. Vorrichtung zum Schutz einer integrierten Ablenkschaltung für einen Monitor mit: (a) einer Anzeige-Datenkanal (DDC)-Einrichtung (210), in der Monitorinformationsdaten gespeichert sind, (b) einer Vertikalablenkungseinrichtung (220) zur Durch- führung einer Vertikalablenkung in Übereinstimmung mit einem normalen Vertikalsynchronisiersignal, (c) einer Computer-Ein-/Ausgabeeinheit (200), die ein Vertikalsynchronisiersignal über einen Ausgangsan- schluß (VO) an die Anzeige-Datenkanal (DDC)-Ein- richtung (210) und an die Vertikalablenkeinrichtung (220) abgibt, wenn dem Monitor Strom zugeführt wird, und Monitorinformationsdaten von der Anzei- - 5 - ge-Datenkanal (DDC)-Einrichtung (210) empfängt, wenn eine vorbestimmte Zeit daraufhin abläuft, (d) und mit einer Vertikalfrequenz-Auswahl-Steuerein- richtung (230), wobei die Vertikalfrequenz-Auswahl-Steuereinrich- tung (230) das von der Computer-/Ein-/Ausgabeein- heit (200) an die Vertikalablenkeinrichtung (220) ab- gegebene Vertikalsynchronisiersignal an die Vertikal- ablenkeinrichtung (220) abgibt, wenn das von der Computer-/Ein-/Ausgabeeinheit (200) abgegebene Vertikalsynchronisiersignal das normale Vertikalsynchronisiersignal ist, (e) wobei die Vertikalsynchronisierfrequenz-Auswahl- steuereinrichtung (230) die Eingabe des von der Computer-/Ein-/Ausgabeeinheit (200) an die Vertikal- ablenkeinrichtung (220) abgegebene Vertikalsyn- chronisiersignal in die Vertikalablenkeinrichtung (220) zum Schutz der Vertikalablenkeinrichtung (220) vor Beschädigungen unterbindet und ein Impulssig- nal mit einer Impulsbreite an die Vertikalablenkein- richtung (220) abgibt, wobei die Impulsbreite gleich der Impulsbreite des normalen Vertikalsynchronisier- signals ist, wenn das von der Computer-/Ein-/Ausgabeeinheit (200) abgegebene Vertikalsynchronisiersignal ein anormales Vertikalsynchronisiersignal ist, dessen Frequenz höher ist als die Frequenz des normalen Vertikalsynchronisiersignals." - 6 - Die Patentansprüche nach dem Hilfsantrag II lauten: "1. Vorrichtung zum Schutz einer integrierten Ablenkschaltung für einen Monitor mit: (a) einer Anzeige-Datenkanal (DDC)–Einrichtung (210), in der Monitorinformationsdaten gespeichert sind, (b) einer Vertikalablenkungseinrichtung (220) zur Durch- führung einer Vertikalablenkung in Übereinstimmung mit einem normalen Vertikalsynchronisiersignal, (c) einer Computer-/Ein-/Ausgabeeinheit (200), die ein Vertikalsynchronisiersignal über einen Ausgangsan- schluß (VO) an die Anzeige-Datenkanal (DDC)-Ein- richtung (210) und an die Vertikalablenkeinrichtung (220) abgibt, wenn dem Monitor Strom zugeführt wird, und Monitorinformationsdaten von der Anzei- ge-Datenkanal (DDC)-Einrichtung (210) empfängt, wenn eine vorbestimmte Zeit darauf hin abläuft, (d) und mit einer Vertikalfrequenz-Auswahl-Einrichtung (230), wobei die Vertikalfrequenz-Auswahl-Steuereinrich- tung (230) das von der Computer-/Ein-/Ausgabeein- heit (200) abgegebene Vertikalsynchronisiersignal an die Vertikalablenkeinrichtung (220) abgibt, wenn es das normale Vertikalsynchronisiersignal ist, (e) wobei die Vertikalfrequenz-Auswahlsteuereinrichtung (230) die Eingabe des von der Computer-/Ein-/Aus- gabeeinheit (200) abgegebenen Vertikalsynchroni- siersignals in die Vertikalablenkeinrichtung (220) - 7 - unterbindet, wenn das von der Computer-/ Ein-/Aus- gabeeinheit (200) abgegebene Vertikasynchronisier- signal ein anormales Vertikalsynchronisiersignal ist, dessen Frequenz höher ist als die Frequenz des nor- malen Vertikalsynchronisiersignals, (f) wobei die Vertikalfrequenz-Auswahlsteuereinrichtung (230) aufweist: einen ersten monostabilen Multivibrator (231), der das von der Computer-Ein-Ausgabeeinheit (200) ab- gegebene Vertikalsynchronisiersignal als Triggersig- nal empfängt, wobei der erste monostabile Multivibrator (231) durch eine positive Signalflanke des empfangenen Vertikal- synchronisiersignals getriggert wird und ein erstes Impulssignal mit einer ersten einstellbaren Impuls- breite, die durch eine erste Zeitkonstante (TC1) fest- gelegt ist, direkt an einen zweiten monostabilen Mul- tivibrator (232) abgibt, der ein zweites Impulssignal mit einer zweiten einstellbaren Impulsbreite, die durch eine zweite Zeitkonstante (TC2) festgelegt ist und der Impulsbreite des Vertikalsynchronisiersignals entspricht, zur Ansteuerung einer Schalteinrichtung (233) abgibt, die das zweite Impulssignal an die Ver- tikalablenkeinrichtung (220) überträgt. 2. Vorrichtung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Impulsbreite des ersten Impulssignals derart einge- stellt ist, daß bei Empfang des normalen Vertikalsynchronisiersignals durch den ersten monostabilen Multivibrator (231) das von dem ersten monostabilen Multivibrator (231) an den zweiten - 8 - monostabilen Multivibrator (232) abgegebene erste Impuls- signal eine abfallende Signalflanke aufweist, bevor ein nachfolgender Impuls des normalen Vertikalsynchronisier- signals durch den ersten monostabilen Multivibrator (231) empfangen wird, daß bei Empfang des anormalen Vertikalsynchronisiersi- gnals durch den ersten monostabilen Multivibrator (231) das von dem ersten monostabilen Multivibrator (231) an den zweiten monostabilen Multivibrator (232) abgegebene erste Impulssignal keine abfallende Signalflanke aufweist, bevor ein nachfolgender Impuls des anormalen Vertikalsyn- chronisiersignals durch den ersten monostabilen Multivibra- tor (231) empfangen wird." Zum Wortlaut der Ansprüche nach den Hilfsanträgen III und IV wird auf den Ak- teninhalt verwiesen. Folgende Entgegenhaltungen sind genannt worden: Display Data Channel (DDCTM) Standard, herausgegeben von der Video Electronics Standards Association, 2150 North First Street, Suite 440, San Jose, Ca 95131-2029; abgedruckt als (1a) Version 2p Revision 0p, 8. November 1995, und (1b) Version 1.0 Revision 0, 12. August 1994, (2) deutsche Auslegeschrift 24 28 367, (3) JP 55-97774A sowie zugehöriger englischsprachiger Abstract. Die Patentinhaberin vertritt die Auffassung, der Einspruch sei unzulässig, weil sei- ne Begründung die maßgeblichen Umstände nicht so vollständig darlege, daß die Patentinhaberin und das Patentamt daraus abschließende Folgerungen über das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes hätten ziehen können. - 9 - Schon zur Vorveröffentlichung der Druckschrift (1b) wären weitere Angaben erfor- derlich gewesen. Im übrigen sei der Warnhinweis betreffend die Beschädigungsgefahr von alten Monitoren in (1b) nicht geeignet gewesen, den Fachmann ohne erfinderisches Zu- tun zu den beanspruchten Vorrichtungen zu führen, weil dort weder gesagt werde, was im Einzelnen beschädigt werden könne, noch irgendwelche Lösungsansätze gegeben würden. Das im angefochtenen Beschluß zugrunde gelegte Fachwissen hätte druckschriftlich belegt werden müssen. Nach Auffassung der Einsprechenden enthält der Einspruchsschriftsatz eine voll- ständige und ohne weiteres nachprüfbare Darlegung der Gründe, die nach Auffas- sung der Einsprechenden den begehrten Widerruf des Patents rechtfertigten, so daß die Zulässigkeit des Einspruchs nicht in Frage stehe. Wegen der Einspruchsschrift wird auf den Inhalt der Amtsakte verwiesen. Zur Frage der Patentfähigkeit vertritt die Einsprechende die Auffassung, (1b) richte sich auch an die Hersteller von Monitoren. Der erwähnte Warnhinweis habe daher einen mit der Entwicklung eines DDC-fähigen Monitors befaßten Fachmann dazu veranlaßt, über einen Schutz der Vertikalablenkeinrichtung gegen Synchronisier- impulse erhöhter Frequenz nachzudenken. Demzufolge habe der Gedanke, die Synchronisierimpulse erhöhter Frequenz mit Hilfe einer geeigneten Schaltung zu blockieren, dem Fachmann nahegelegen. Die in den hilfsweisen Ansprüchen enthaltenen zusätzlichen Merkmale hätten sich nach Auffassung der Einsprechenden für den Fachmann in naheliegender Weise aus einer Zusammenschau von (1b) und (2) ergeben und könnten die erfinderi- sche Tätigkeit nicht stützen. - 10 - Im übrigen ist die Einsprechende der Meinung, die hilfsweisen Ansprüche stellten eine unzulässige, weil ursprünglich nicht offenbarte Kombination der im erteilten Anspruch 1 enthaltenen Merkmalsgesamtheit mit Merkmalen des Ausführungsbei- spiels dar. Schließlich wendet die Einsprechende unter Hinweis auf die Bundespatentge- richt-Entscheidung "Spülgut" (BlPMZ 2001, 223) und Regel 57a AusfO EPÜ noch ein, der Anspruch 2 nach Hilfsantrag II sei unzulässig, weil er mit seinen aus- schließich aus der Beschreibung des Patents entnommenen Merkmalen nicht der Verteidigung des Patents diene. Das Einspruchsverfahren sei nicht mehr zur Ge- staltung des Patents da. II Die Beschwerde führt nur im Umfang der beschränkten Aufrechterhaltung des Pa- tents gemäß Hilfsantrag II zum Erfolg. Der für die nachstehenden Erörterungen zu berücksichtigende Fachmann ist - in Übereinstimmung mit der Auffassung der Beteiligten - ein Entwicklungsingenieur mit nachrichtentechnischer Ausbildung, der über mehrjährige Erfahrungen betref- fend Datenverarbeitungsanlagen und den Aufbau der dabei eingesetzten Geräte, insbesondere der Monitore, verfügt. 1. Die Zulässigkeit des Einspruchs ist gegeben. Der Einspruch gegen ein Patent ist zu begründen; die ihn rechtfertigenden Tatsa- chen müssen innerhalb der Einspruchsfrist "im einzelnen" angegeben werden, § 59 Abs 1 Satz 2 bis 5 PatG. - 11 - Die Begründung des Einspruchs genügt diesen gesetzlichen Anforderungen dann, wenn die für die Beurteilung des behaupteten Widerrufsgrundes maßgeblichen Umstände darin so vollständig dargelegt sind, daß der Patentinhaber und das Pa- tentamt daraus zweckdienliche und abschließende Folgerungen in Bezug auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines Widerrufsgrundes ziehen können (vgl BGH BlPMZ 1987, 203, 204 re Sp unter c, - Streichgarn; 1998, 201, 202 - Tabakdose). Der Einspruch muß sich dabei mit der gesamten unter Schutz gestellten Erfindung und nicht nur mit einem Teilaspekt befassen (BGH GRUR 1988, 364 – Epoxida- tions-Verfahren), und die angegebenen Tatsachen müssen einen sachlichen Be- zug zum Gegenstand des erteilten Patents haben (BGH BlPMZ 1988, 185 – Alkyl- diarylphosphin). Diesen Anforderungen wird das innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Vor- bringen gerecht, was auch die Patentinhaberin nicht bestreitet. Soweit die Einsprechende das Vorliegen der Patentierungsvoraussetzung der er- finderischen Tätigkeit gegenüber dem Stand der Technik bei der Erteilung des an- gegriffenen Patents bestreitet (§ 21 Abs 1 Nr. 1, § 1 Abs 1, § 4 Satz 1 PatG), muß- te mithin in der fristgerechten Einspruchsbegründung konkreter Stand der Technik angegeben werden, aus dem sich die patentierte Erfindung am Prioritätstag in na- heliegender Weise ergeben soll. Dieser besteht nach der gesetzlichen Definition des § 3 Abs 1 Satz 2 PatG aus sämtlichen Kenntnissen, "die vor dem für den Zeit- rang der Anmeldung maßgeblichen Tag ... durch Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind". Wird im Einspruch behauptet, der Patentgegenstand habe durch eine Druckschrift nahegelegen, so muß nicht nur der beschriebene Gegenstand ausreichend darge- legt werden; die dazu "im einzelnen" vorzutragenden Tatsachen müssen auch die konkreten Umstände erkennen lassen, aus denen sich der behauptete Stand der Technik nicht nur nach Art, sondern auch hinsichtlich der Zeit seines Zugänglich- werdens im Sinne des § 3 Abs 1 Satz 2 PatG ergeben soll. - 12 - Auch diesen Anforderungen wird das innerhalb der Einspruchsfrist eingegangene Vorbringen gerecht. Die Einsprechende bezieht sich auf den Standard gemäß Druckschrift (1b) mit dem Datum 12. August 1994, das etwa 7 Monate vor dem Zeitrang des Patents (Unionspriorität 11. März 1995) liegt. Nach der Lebenserfahrung sind solche Stan- dards alsbald reif zur Veröffentlichung und zur Verteilung an die interessierten Kreise bestimmt; es ist daher von der Vorveröffentlichung auszugehen (nähere Gründe dazu siehe 2. a), so daß es entgegen der Meinung der Patentinhaberin näherer Tatsachenangaben im Rahmen der Zulässigkeitsanforderungen nicht be- darf. Allerdings hat die Einsprechende nicht unmittelbar auf den Inhalt dieser Druck- schrift (1b) zurückgegriffen, sondern auf eine nachveröffentlichte Version des Standards gemäß Druckschrift (1a). Diese stimme, so die Ausführungen im Ein- spruchsschriftsatz, bezüglich der für das Streitpatent relevanten Textstellen mit der vorveröffentlichten Entgegenhaltung (1b) überein. Dies ergebe sich unter an- derem aus der Seite 3 von (1a), auf der unter der Überschrift "Revision History" die Unterschiede zwischen der Entgegenhaltung (1b) (Version 1.0 vom 12. Au- gust 1994) und der Entgegenhaltung (1a) (Version 2p vom 8. November 1995) an- gegeben seien. Damit sind aber die für die Beurteilung der Patentfähigkeit maß- geblichen Umstände insgesamt so vollständig dargelegt, daß die Patentinhaberin und das Patentamt abschließend dazu Stellung nehmen können (BGH aaO - Streichgarn; BlPMZ 1972, 173, III b - Sortiergerät). Treffen die Umstände zu, be- darf es für eine Entscheidung keiner weiteren Ermittlungen. Ob diese Umstände aber zutreffen, ist nicht mehr eine Frage der Zulässigkeit, sondern allein der Be- gründetheit des Einspruchs (vgl auch BPatG BlPMZ 1999 - Bilderzeugungsgerät: Zur Frage der Zulässigkeit eines Einspruchs, der die Behauptung fehlender erfin- derischer Tätigkeit auf ein nachveröffentlichtes Patentdokument stützt). - 13 - Die Patentinhaberin hat erhebliche inhaltliche Unterschiede zwischen den Druck- schriften (1a) und (1b) geltend gemacht und hält den Aufwand für die nötigen Er- mittlungen dazu für zu hoch. Damit spricht sie jedoch nicht Ermittlungen an, die sich auf entscheidungserhebliche Umstände als solche beziehen, sondern Ermitt- lungen, die allein die -in aller Regel bei jedem Einspruchsvorbringen aufwendige – Überprüfung von deren Richtigkeit betreffen. Der Verweis auf die Bundespatentge- richt-Entscheidung "Flüssigkristallanzeigeeinrichtung" (GRUR 1989, 746) geht schon deswegen fehl, weil dort im Einspruch allein eine nachveröffentlichte Pa- tentschrift genannt worden war und eine Behauptung, der zugehörigen Offenle- gungsschrift ließe sich das gleiche entnehmen, fehlte. 2., Die Vorrichtung gemäß Patentanspruch 1 nach Hauptantrag (erteilte Fassung des Patents) ist nicht patentfähig. Sie beruht nicht auf einer erfinderischen Tätig- keit, weil sie sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik nach Druckschrift (1b) ergibt. a) Die Druckschrift (1b) war vor dem Prioritätstag des Patents der Öffentlichkeit zugänglich, was die Patentinhaberin in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr bestritten hat. (1b) befaßt sich mit der Standardisierung eines Kommunikationskanals zwischen einem Computersystem und einer Wiedergabeeinrichtung. Eine derartige Schrift wird üblicherweise den interessierten Kreisen, insbesondere den mit der Herstel- lung entsprechender Geräte befaßten Firmen, unverzüglich zur Kenntnis gegeben, damit diese gegebenenfalls Einwände erheben und bei der Entwicklung und Ferti- gung der Geräte den empfohlenen Standard berücksichtigen können. Ergeben sich später Ergänzungen und Weiterentwicklungen des Standards, so werden die- se, wie im vorliegenden Fall, in Form von weiteren Versionen des Standards eben- falls veröffentlicht. Diesem üblichen Geschehensablauf entgegenstehende Ge- sichtspunkte sind nicht ersichtlich und von der Patentinhaberin auch nicht vorge- tragen worden. - 14 - (1b) trägt das Datum 12. August 1994 (auch Copyright-Vermerk mit den Jahresan- gaben 1993, 1994), was etwa 7 Monate vor dem Prioritätstag des Patents liegt. Bei dieser Sachlage hat der Senat an der Vorveröffentlichung der Druckschrift (1b) keinerlei Zweifel. b) Die Vorrichtung nach Anspruch 1 beruht, wie der angefochtene Beschluß zu Recht feststellt, nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Aus (1b) ist - unstreitig - bereits eine Vorrichtung zu entnehmen, die die Merkmale des Anspruchs 1 aufweist mit Ausnahme der die Vertikalfrequenz-Auswahlsteuer- einrichtung betreffenden Merkmale. So geht es in (1b) unter anderem um die Verbindung einer DDC-fähigen, dh einer eine Anzeigedatenkanal (DDC)-Einrichtung zur Aussendung von die Wiedergabe- einrichtung kennzeichnenden Informationsdaten aufweisenden Wiedergabeein- richtung, bei der es sich üblicherweise um einen Monitor mit Vertikalablenkeinrich- tung handelt, mit einem Computersystem, das hierfür zwangsläufig eine entspre- chende Ein/Ausgabe (I/O)-Einrichtung aufweisen muß. Die Aussage in (1b) Abschnitt 4.1, wonach die Wiedergabeeinrichtung mit der Übertragung von DDC1-Signalen beginnt, sobald ihr Strom zugeführt wird und ihr erstmalig ein Vertikalsynchronisiersignal von dem Computersystem zugeführt wird, versteht der Fachmann dahingehend, daß – in Übereinstimmung mit den Angaben des Anspruchs 1 – die Ein/Ausgabe (I/O)-Einrichtung, wenn Strom zugeführt wird, ein Vertikalsynchronisiersignal an die Anzeigedatenkanal-Einrichtung und auch - entsprechend der eigentlichen Funktion des Vertikalsynchronisiersignals - an die Vertikalablenkeinrichtung abgibt und - nach Ablauf einer für die Detektion des Ver- tikalsynchronisiersignals zwangsläufig erforderlichen vorbestimmten Zeit - Monitor- informationsdaten von der Anzeigedatenkanal-Einrichtung empfängt. - 15 - Schließlich ist dort auch die Übertragung eines "anormalen" Vertikalsynchronisier- signals erhöhter Frequenz (25 kHz) vorgesehen (Abschnitt 5.1.3., dritter Abs), mit dem die Übertragung der Monitorinformationsdaten beschleunigt erfolgt (vgl dazu auch 5.1.4. und die Kontaktbelegungsliste auf Seite 16, Appendix B, Pin 14 zu DDC1 Host). Die demgegenüber verbleibende Maßnahme des Anspruchs betreffend eine Verti- kalfrequenz-Auswahlsteuereinrichtung, die das Vertikalsynchronisiersignal norma- ler Frequenz an die Vertikalablenkeinrichtung weitergibt, die Weitergabe eines anormalen Vertikalsynchronisiersignals, dh eines Signals erhöhter Frequenz, aber unterbindet, war dem Fachmann nahegelegt. Die Druckschrift (1b) richtet sich insbesondere an die Hersteller von Monitoren, wie aus den dortigen Hinweisen auf Seite 2 auf die an der Abfassung des Doku- ments beteiligten Personen und Firmen hervorgeht (VSA Monitor Committee). Bei den angesprochenen Herstellern von Monitoren ergibt sich zwangsläufig die Auf- gabe, aus Monitoren bisheriger Bauart, die nicht DDC-fähig sind, mit möglichst ge- ringem Aufwand, dh mit möglichst wenig Änderungen, DDC-fähige Monitore ge- mäß (1b) zu entwickeln. Für den mit einer solchen Aufgabe befaßten Fachmann war der Warnhinweis auf Seite 10, wonach der bis auf 25 kHz erhöhte Datenabfragetakt, der gleichzeitig das Vertikalsynchronisiersignal darstellt, bei alten Monitoren Beschädigungen her- vorrufen kann, ohne weiteres dahingehend zu verstehen, daß dabei in erster Linie eine Beschädigung der Vertikalablenkeinrichtung in Frage kommt, die ja üblicher- weise mit Synchronisierfrequenzen betrieben wird, die um mehr als zwei Größen- ordnungen unter dem vorgenannten Wert liegen. Der Fachmann war daher gehal- ten, die Vertikalablenkeinrichtung gegen eine solche Beschädigungsgefahr zu schützen. - 16 - Hierfür nun eine Schaltung in Betracht zu ziehen, die nur die Vertikalsynchronisier- impulse normaler Frequenz zur Ablenkschaltung durchläßt, die erhöhter Frequenz aber von der Ablenkschaltung fernhält, war in der beanspruchten aufgabenhaften Allgemeinheit dem Fachmann als Abwehrmaßnahme nahegelegt. Eines über (1b) hinausgehenden druckschriftlichen Belegs für dieses ingenieurstypische Vorgehen bedarf es nicht. 3. Die Vorrichtung gemäß Anspruch 1 nach Hilfsantrag I ist ebenfalls mangels Be- ruhens auf erfinderischer Tätigkeit nicht patentfähig. Vom Anspruch 1 nach Hauptantrag unterscheidet sich der Anspruch 1 nach Hilfs- antrag I durch Ergänzungen, die auch beim Stand der Technik nach (1b) vorgese- hen bzw vom Fachmann im Zuge der oben zum Hauptantrag erörterten Schutz- maßnahme vorzusehen sind. So sind gemäß (1b) ebenfalls Monitorinformationsdaten in der Anzeige-Datenka- nal (DDC)-Einrichtung gespeichert (Merkmal (a)), die Vertikalablenkeinrichtung führt dort ebenfalls eine Vertikalablenkung in Übereinstimmung mit einem norma- len Vertikalsynchronisiersignal durch (Merkmal (b)), und die Abgabe des Vertikal- synchronisiersignals erfolgt dort ebenfalls, wenn dem Monitor Strom zugeführt wird (Merkmal (c)). Bei Durchführung der oben zum Hauptantrag erörterten Schutzmaßnahme wird ebenfalls das normale Vertikalsynchronisiersignal an die Vertikalablenkeinrichtung abgegeben (Merkmal (d)), und die Unterbindung der Abgabe des anormalen Syn- chronisiersignals erfolgt dabei ebenfalls zum Schutz der Vertikalablenkeinrichtung vor Beschädigungen (Merkmal (e)). Das schließlich noch verbleibende Anspruchsmerkmal, wonach - bei Vorliegen des anormalen Vertikalsynchronisiersignals - die Vertikalsynchronisierfre- quenz-Auswahlsteuereinrichtung ein Impulssignal mit einer Impulsbreite an die - 17 - Vertikalablenkeinrichtung abgibt, wobei die Impulsbreite gleich der Impulsbreite des normalen Vertikalsynchronisiersignals ist, muß in seiner Bedeutung anhand der Patentschrift ausgelegt werden. Es stützt sich auf Figuren 6A bis 6E in Verbin- dung mit Spalte 5, Zeilen 30 bis 36 der Beschreibung. Dort ist ersichtlich, daß die Vertikalsynchronisierfrequenz-Auswahlsteuereinrich- tung 230 (näher dargestellt in Fig 4) beim Übergang der ihr zugeführten Vertikal- synchronisierimpulse auf eine erhöhte Frequenz (Fig 6A) einen letzten Impuls ab- gibt (Fig 6E) und die weiteren Eingangsimpulse dann keine Wirkung mehr haben. Eine solche Wirkungsweise stellt jedoch lediglich eine zu erwartende Konsequenz der zum Hauptantrag bereits als nahegelegt festgestellten Maßnahme dar, eine Schutzschaltung gegen Vertikalsynchronisierimpulse erhöhter Frequenz vorzuse- hen. Beim Übergang von normaler zu erhöhter Frequenz der Impulse ist nämlich die erhöhte Frequenz für die Schutzschaltung erst dann wahrnehmbar, wenn zwi- schen zwei Impulsen erstmalig ein entsprechend verringerter zeitlicher Abstand auftritt. Der erste dieser beiden Impulse führt daher noch zur Abgabe eines Impul- ses normaler Impulsbreite an die Vertikalablenkeinrichtung. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob, wie die Einsprechende meint, der An- spruch gegenüber der ursprünglichen Offenbarung unzulässig geändert ist. 4. Der Anspruch 1 nach Hilfsantrag II ist bestandsfähig. a) Der Anspruch 1 ist zulässig. Seine Merkmalsgesamtheit ist in den erteilten und den ursprünglichen Unterlagen als zur beanspruchten Erfindung gehörend offen- bart. - 18 - Im erteilten Anspruch 1 (ähnlich wie im ursprünglichen Anspruch 1) ist der Passus enthalten: "...Vertikalfrequenz-Auswahlsteuereinrichtung (230), die bei Empfang des Vertikal- synchronisiersignales von der Computer-Ein/Ausgabe (I/O)-Einrichtung (200) das Vertikalsynchronisiersignal an die Vertikalablenkeinrichtung (220) abgibt..." Im Ausführungsbeispiel der Figuren 3 bis 6E, das "gemäß der vorliegenden Erfin- dung" (Sp 3 Z 2 bis 14) ausgebildet ist, wird in der Vertikalfrequenz-Auswahlsteu- ereinrichtung (230) zu jedem empfangenen Impuls des normalen Vertikalsynchro- nisiersignals (Fig 5A) mittels zweier monostabiler Multivibratoren MM1 und MM2 ein Ersatzimpuls (Fig 5E) gebildet, der der Vertikalablenkeinrichtung zugeführt wird. Der Fachmann wird daher in dem oben zitierten Passus des erteilten Anspruchs 1 das Wort "abgibt" entgegen der Meinung der Einsprechenden als allgemeinen Be- griff auffassen, der nicht nur ein Weitergeben des empfangenen Impulses, son- dern auch den Fall umfaßt, daß ein dem empfangenen Impuls entsprechender Er- satzimpuls erzeugt und abgegeben wird. In der Impulstechnik ist es zumindest nicht ungewöhnlich, Begriffe wie "abgeben" in der vorstehenden allgemeinen Weise zu verwenden. Da somit entgegen der Meinung der Einsprechenden der erteilte Anspruch 1 kein aliud zu dem Ausführungsbeispiel der Figuren 4 bis 6E darstellt sondern dieses mit umfaßt, ist es grundsätzlich als zulässig anzusehen, die Vorrichtung des erteil- ten Anspruchs 1 mittels aus der Beschreibung des Ausführungsbeispiels entnehm- baren Merkmalen einzuschränken. Gegen die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag II erfolgte Einschränkung mittels Merkmalen, die den Aufbau der Vertikalfre- quenz-Auswahlsteuereinrichtung aus zwei Multivibratoren entsprechend den An- gaben im Ausführungsbeispiel näher beschreiben, bestehen daher keine Beden- ken. - 19 - b) Die im Anspruch 1 nach Hilfsantrag II beanspruchte Vorrichtung ist patentfähig. Die Neuheit der beanspruchten Vorrichtung steht nicht in Frage. In (1b) ist keine Vertikalfrequenz-Auswahlsteuereinrichtung vorgesehen. (2) und (3) betreffen kei- ne Vorrichtungen zum Schutz einer integrierten Ablenkschaltung. (1a) bleibt als nachveröffentlichte Druckschrift außer Betracht. Die beanspruchte Vorrichtung beruht auch auf erfinderischer Tätigkeit. Der Fachmann war zwar, wie oben näher dargelegt wurde, aufgrund des Warnhin- weises in (1b) zu Überlegungen hinsichtlich eines Schutzes der Vertikalablenkein- richtung gegen Vertikalsynchronisierimpulse erhöhter Frequenz veranlaßt. Solche Überlegungen konnten ihn auch zu dem Gedanken führen, eine Schutzschaltung zum Fernhalten der Impulse erhöhter Frequenz vorzusehen. Weiterhin gehörte es - für sich genommen - zum Fachwissen, monostabile Multi- vibratoren unter anderem zur Begrenzung der Frequenz von Impulsfolgen sowie auch zur Impulsformung einzusetzen. Die auf den obigen Überlegungen aufbauende Maßnahme, für die Vertikalfre- quenz-Auswahlsteuereinrichtung gemäß Merkmal (f) zwei hintereinander geschal- tete monostabile Multivibratoren vorzusehen, die direkt miteinander verbunden sind und von denen der erste von dem jeweils empfangenen Vertikalsynchronisier- impuls getriggert wird und der zweite Multivibrator, der eine Zeitkonstante entspre- chend der Impulsbreite des normalen Vertikalsynchronisiersignals aufweist, sein Impulssignal über eine Schalteinrichtung an die Vertikalablenkeinrichtung über- trägt, so daß - bei Vorliegen eines normalen Vertikalsynchronisiersignals - nicht dieses selbst, sondern ein in der Schaltung erzeugtes Ersatzsignal an die Vertikal- ablenkschaltung gelangt, übersteigt aber in der Gesamtheit des Beanspruchten das, was dem Durchschnittsfachmann noch zugetraut werden konnte. Die vom Ausgangspunkt nach (1b) bis zur beanspruchten Vorrichtung insgesamt erforderli- - 20 - chen, aufeinander aufbauenden und abgestimmten Maßnahmen einschließlich präziser schaltungstechnischer Einzelheiten haben nach Überzeugung des Senats vielmehr erfinderische Tätigkeit des Fachmanns erfordert. Die Druckschrift (2), auf die die Einsprechende hinweist, konnte dem Fachmann beim Auffinden der anspruchsgemäßen Lösung keine Hilfe sein. Es ist schon fraglich, ob der mit einer Schutzschaltung der vorliegenden Art be- faßte Fachmann Anlaß hatte, die Druckschrift (2), die sich auf die Begrenzung der Übertragungsgeschwindigkeit von Datensignalen bezieht, heranzuziehen. Im übrigen weicht die Schaltung nach (2) hinsichtlich Aufbau und Wirkungsweise wesentlich von der beanspruchten Schutzschaltung gemäß Merkmal (f) ab. So wird in (2) das frequenzmäßig zu begrenzende Datensignal D nicht in ein Er- satzsignal überführt, sondern von einer UND-Stufe SP je nach Frequenz durchge- lassen oder gesperrt. Auch wenn man in (2) den aus zwei monostabilen Multivibratoren M1 und M2 be- stehenden, ein Taktsignal S empfangenden Schaltungszweig für sich betrachtet, so gibt dieser kein Impulssignal ab wie der zweite Multivibrator der beanspruchten Vorrichtung, sondern ein kontinuierliches Sperr- bzw Durchlaßsignal (Fig 2 Z m2). Schließlich sind in (2) die beiden Multivibratoren nicht direkt miteinander verbun- den, sondern über ein die Funktionsweise der Schaltung wesentlich bestimmen- des NOR-Glied N. (3) steht der beanspruchten Vorrichtung fern und hat im Beschwerdeverfahren keine Rolle gespielt. - 21 - c) Der nach Hilfsantrag II neu hinzugefügte Anspruch 2, der sich auf eine beson- dere Ausführungsart der Vorrichtung nach Anspruch 1 bezieht, ist zulässig. Anspruch 2 beschreibt das erste Impulssignal näher, das als solches ein Merkmal im Unteranspruch 2 erteilter Fassung war und nunmehr in die beschränkte Fas- sung des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag II aufgenommen ist (Merkmal f). Die bean- spruchte Beschaffenheit des ersten Impulssignals ergibt sich ohne weiteres als zur Erfindung gehörend aus der Patentbeschreibung Spalte 3, Zeile 66 bis Spalte 5, Zeile 6 mit Figuren 5 A bis 6 E und entsprechend aus den ursprünglichen Unterla- gen. Dies wird von der Einsprechenden nicht angegriffen. Sie ist der Meinung, ei- ne solche Ausgestaltung im Rahmen eines - neuen - Unteranspruchs zu bean- spruchen sei im Einspruchsverfahren grundsätzlich nicht zulässig. Im Einspruchsverfahren setzt sich das Erteilungsverfahren als Rechtsbehelfsver- fahren mit einer auf die in § 21 Abs 1 PatG genannten Widerrufsgründe be- schränkten Sachprüfung (§ 59 Abs 1 PatG) fort (BGH GRUR 1994, 439, 441 - Sulfonsäurechlorid). Somit erweist sich das gegenüber früherem Recht nunmehr zwar eigenständige nachgeschaltete Einspruchsverfahren nicht als ein vom Ertei- lungsverfahren völlig losgelöstes neues Verfahren, sondern - das Erteilungsver- fahren erneut aufrollend - letztlich als Teil eines einheitlichen Erteilungsverfahrens (vgl hierzu Busse PatG 5. Aufl § 59 Rdn 13), in das für das Prüfungsverfahren geltende Verfahrensgrundsätze ausdrücklich übernommen worden sind (§ 59 Abs 3 PatG) und in dem die Prüfungskompetenz des Deutschen Patent- und Markenamtes unabhängig von den Gründen im Einspruch alle Widerrufsgründe des § 21 PatG umfaßt (BGH GRUR 1995, 333, 335 - Aluminium-Trihydroxid). Im Einspruchsverfahren finden deshalb unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsat- zes öffentliche Interessen verstärkte Berücksichtigung, indem Gegenstand der Sachprüfung und Entscheidung nicht der Einspruch, sondern das verteidigte Patent in seiner erteilten oder beschränkt verteidigten Fassung ist (vgl BGH GRUR 1995, 333, 335 - Aluminium-Trihydroxid). Dies gilt nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichtshofs auch insoweit für das Einspruchbeschwerdeverfah- - 22 - ren, als das Bundespatentgericht trotz seiner sich aus der Anfallwirkung ergeben- den beschränkten Prüfungskompetenz befugt ist, ein in veränderter Fassung ver- teidigtes Patent ohne Beschränkung auf die gesetzlichen oder die im Einspruchs- verfahren geltend gemachten Widerrufsgründe auf seine patentrechtliche Zuläs- sigkeit zu überprüfen (vgl BGH GRUR 1998, 901, 902 - Polymermasse). Wenn danach das Einspruchsverfahren in seinem Ausgangspunkt auch nicht der Überarbeitung des Patents, sondern der Prüfung der geltend gemachten Wider- spruchsgründe dient (hierauf abstellend BPatG BlPMZ 2001, 223 - Spülgut), ande- rerseits die Bedeutung des Einspruchs auch darin liegt, dem Patentamt in Wahr- nehmung öffentlicher Interessen die Möglichkeit zu eröffnen, das Patent unter Ge- sichtspunkten zu überprüfen, die im Erteilungsverfahren nicht bekannt waren, und durch Beseitigung nicht bestandsfähiger Schutzrechte eine Prüfung der Rechtsbe- ständigkeit des Patents im Klageweg zu vermeiden (vgl BGH GRUR 1995, 333, 336 – Aluminium-Trihydroxid), so kann hieraus folgend auch dem Patentinhaber nicht ein Rechtsschutzinteresse verwehrt werden, im Einspruchs(beschwerde)ver- fahren zusätzliche Untersprüche einzubringen und auch insoweit über sein Patent zu verfügen (BGH GRUR 1999, 571, 572 - Künstliche Atmosphäre). Ein neuer Unteranspruch vermag zwar die angegriffene Patentfähigkeit nicht zu begründen oder zu stützen und dient nur der Kennzeichnung einer zweckmäßigen Ausgestal- tung des Gegenstands des Hauptanspruchs. Jedoch resultiert ein Rechtsschutz- bedürfnis bereits aus dem - gegebenenfalls erst durch das Einspruchs(beschwer- de)verfahren geweckten - schutzwürdigen Interesse des Patentinhabers, durch Hinzufügen eines klarstellenden oder zweckmäßigen Unteranspruchs aus seiner Sicht zB zukünftige Streitverfahren vermeiden oder leichter durchführen zu kön- nen, oder eventuelle zukünftige Teilverzichte zu ermöglichen und nicht notwendig ein aufwendiges Beschränkungsverfahrens nach § 64 PatG durchführen zu müs- sen. Eine erstmalige Hinzufügung eines Unteranspruchs in der Beschwerdein- stanz muß deshalb ebenso wenig wie eine uneingeschränkt und jederzeit mögli- che beschränkende Änderung der Patentansprüche ausschließlich aus dem Ge- genstand der Sachprüfung im Einspruchsverfahren abgeleitet werden, sondern - 23 - unterliegt der dem Patentinhaber verbliebenen Dispositionsfreiheit. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß an das Vorliegen eines allgemeinen Rechtsschutz- bedürfnisses keine strengen Anforderungen zu stellen sind und dieses nur bei ei- ner offensichtlich nicht schutzwürdigen Rechtsverfolgung abgesprochen werden kann (vgl hierzu BGH GRUR 1970, 601, 602 - Fungizid; GRUR 1995, 342, 343 - Tafelförmige Elemente: selbst bei einer mutwilligen oder aussichtslosen Rechts- verfolgung nicht verneinend; vgl auch BPatG GRUR 1996, 873, 875 - Rechts- schutzbedürfnis). Der Hinweis der Einsprechenden auf die Bestimmung der Regel 57a AusfO EPÜ, wonach Änderungen der Patentunterlagen möglich sind, soweit sie durch Ein- spruchsgründe veranlaßt sind, ergibt nichts anderes. Davon abgesehen, daß das nationale Recht eine solche einschränkende Bestimmung nicht kennt, ist im vor- liegenden Fall der Inhalt des einzigen Unteranspruchs erteilter Fassung in den Hauptanspruch aufgenommen worden, um dem Mangel fehlender erfinderischer Tätigkeit entgegenzuwirken. Die Aufstellung eines neuen Unteranspruchs mit aus- gestaltenden Merkmalen aus der Beschreibung kann daher als durch den Ein- spruchsgrund der fehlenden Patentfähigkeit "veranlaßt" angesehen werden. We- gen der Neufaßung des Hauptanspruchs liegt auch nicht eine nur "generelle Über- arbeitung des Patents" vor (BPatG aaO - Spülgut, unter Hinweis auf Schulte PatG 5. Aufl § 59 Rdn 110). Es bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die durch die Beschwerde be- schränkte Anfallwirkung und eingeschränkte Prüfungskompetenz des Bundespa- tentgerichts, die sich nach Ansicht des Bundesgerichtshofs auf den erstinstanzli- chen Streitgegenstand zu beschränken hat (vgl BGH GRUR 1995, 333, 335- Alu- minium-Trihydroxid), wenn wie hier im Falle einer beschränkten Verteidigung des Patents der Hauptanspruch eingeschränkt worden ist, der Gegenstand der Sach- prüfung deshalb allgemein auf die patentrechtliche Zulässigkeit des neugefaßten Anspruchs und in Verbindung damit auch der übrigen Patentunterlagen gerichtet ist. Mit der Zulassung des den Hauptanspruch nur ausgestaltenden Unteran- - 24 - spruchs ist auch kein Verstoß gegen den Grundsatz des Verschlechterungsver- bots verbunden. Schließlich fügt sich die vorgenommene Ergänzung eines Unteranspruchs zwang- los in das laufende Verfahren ein, da die Änderung der Patentschrift wegen der beschränkten Aufrechterhaltung ohnehin zu veröffentlichen ist, § 61 Abs 3 PatG. Im Ergebnis besteht deshalb im Einspruchs- und Einspruchsbeschwerdeverfahren für den Patentinhaber ein Rechtsschutzbedürfnis, neue Unteransprüche mit Merk- malen aus der Beschreibung aufzustellen, jedenfalls dann, wenn er das Patent durch Neufassung des Hauptanspruchs beschränkt verteidigt. Eine solche Ände- rung der Patentansprüche ist nicht unzulässig (aA BPatG BlPMZ 2001, 223 - Spülgut; einschränkend Schulte PatG 6. Aufl § 59 Rdn 150). Ob darüber hinaus auch weitergehend in Fällen gegenüber dem Deutschen Pa- tent- und Markenamt-Verfahren unveränderter Antragsstellung die Hinzufügung ei- nes Unteranspruchs im Hinblick auf die durch die Anfallwirkung beschränkte Prü- fungskompetenz des Bundespatentgerichts zu bejahen ist, kann dahingestellt blei- ben. In Fällen mit einem gegenüber der erteilten Fassung unveränderten Hauptan- spruch wird in der Regel keine beschränkte Aufrechterhaltung in Betracht kom- men, so daß die Hinzufügung eines neuen Unteranspruchs nicht mit § 61 Abs 3 Satz 1 vereinbar sein könnte, wonach eine Änderung der Patentschrift - nur - vor- geschrieben ist, wenn das Patent beschränkt aufrechterhalten wird. d) Die Beschreibung wurde an die geänderte Anspruchsfassung angepaßt und ge- nügt den an sie zu stellenden Anforderungen (§ 34 PatG). Bei dieser Sachlage erübrigt sich eine Erörterung der weiteren Hilfsanträge. - 25 - Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hinsichtlich der Zulässigkeit von im Einspruchsverfahren mit Hilfe von Merkmalen aus der Beschreibung neu aufge- stellten Unteransprüchen war die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Dr. Anders Obermayer Kalkoff Engels Be