Beschluss
30 W (pat) 71/01
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 71/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 300 46 920 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 22. Oktober 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I . Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wort-Bildmarke siehe Abb. 1 für die Waren und Dienstleistungen "Optische, elektrotechnische und elektronische Apparate und Geräte (soweit in Klasse 9 enthalten); elektrotechnische und elektrische Geräte für die Aufnahme, Aussendung, Übertra- gung, den Empfang, die Wiedergabe und Bearbeitung von Lauten, Signalen, Zeichen und/oder Bildern; elektrotechni- sche und elektrische Nachrichten- und Datenaufnahme-, -verarbeitungs-, -sende-, -übertragungs-, -vermittlungs-, -speicher- und –ausgabegeräte; Kommunikationscomputer, Software; optische, elektrotechnische und elektronische Geräte der Kommunikationstechnik. Leasing von Anlagen, Erzeugnissen und Einrichtungen auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Telekommunikation. - 3 - Installation, Instandhaltung, technische Überwachung und Reparatur von Geräten zur Datenverarbeitung und von Tele- kommunikationsnetzen und sonstigen Erzeugnissen und Ein- richtungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Betrieb von Anlagen der Telekommunikationstechnik, von Telekommunikationsnetzen sowie zugehörigen Einrichtun- gen und Teilen. Schulung auf den Gebieten der Daten- und Nachrichtentech- nik einschließlich Datenverarbeitung (Hard- und Software). Beratung beim Aufbau und Betrieb von Anlagen der Daten- verarbeitung von Datenbanken sowie von Telekommunikati- onsnetzen; Planung, Entwicklung und Projektierung von Telekommunikations- und Informationsverarbeitungsdiensten und –einrichtungen, Telekommunikationsnetzen sowie dazu- gehörender Tools; Planung, Beratung, Test und technische Überwachung auf dem Gebiet der Systemintegration und Produktintegration von Telekommunikationsnetzen und der Datenverarbeitung; elektronische Dienstleistungen, nämlich das Sammeln, Speichern, Übersetzen, Weiterleiten oder Ver- teilen von Daten, Informationen, Abbildungen, Video- und Audiosequenzen, Anbieten und Mitteilen von auf einer Datenbank gespeicherten Informationen, insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme; Entwicklung, Erstellung und Vermietung von Datenverarbei- tungsprogrammen." Die Markenstelle für die Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Beschluß der Prüferin die Anmeldung wegen eines bestehenden Freihal- - 4 - tungsbedürfnisses zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, die angemel- dete Bezeichnung stelle eine für die gegenständlichen Waren und Dienstleistun- gen beschreibende Angabe dar, die auf deren Eigenschaften und ihre Bestim- mung Bezug nehme. Bei dem Ausdruck "Mobile Business" handele es sich um einen Fachbegriff bzw um ein Schlagwort auf dem Gebiet der Datenverarbeitung und Telekommunikation, die nicht zu Gunsten der Anmelderin monopolisiert wer- den könne. Die graphische Darstellung und farbliche Ausgestaltung halte sich in den gängigen und werbeüblichen Formen. Die Herausstellung des Anfangskonso- nanten "m" liege umso näher, da "Mobile Business" häufig mit "m-business" abge- kürzt werde. Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die Marke sei wegen der farblichen Gestaltung und größenmäßigen Hervorhebung des Anfangsbuchstaben "m" phantasievoll gestaltet. Die Wortkom- bination "Mobile Business" habe in den allgemeinen Sprachgebrauch noch keinen Einzug gefunden. Gegen die Annahme eines Freihaltebedürfnisses spreche auch, daß in letzter Zeit diverse Marken mit dem ersten Bestandteil "mobile" beim Deut- sche Patent- und Markenamt registriert worden seien. Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der angemeldeten Bezeichnung fehlt zumindest jegliche Unterscheidungskraft § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG. - 5 - Wie die Markenstelle im angegriffenen Beschluß umfangreich belegt hat, ist "Mobile Business" ein mittlerweile feststehender Fachbegriff für mobile Geschäfts- anwendungen im weitesten Sinne. Diese Bezeichnung hat sich damit von ihren im ursprünglichen Wortsinn eher unscharfen Bedeutungsinhalt zu einem fest umris- senen Schlagwort entwickelt. Soweit dies die Anmelderin in ihrem Beschwerde- vorbringen pauschal in Abrede stellt, vermag sie damit angesichts der detaillierten Nachweise der Markenstelle nicht durchzudringen. Daran ändert auch die Gestaltung des Anfangsbuchstabens "m" nichts. Wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat, ist die größenmäßige Hervorhebung von Anfangslauten werbeüblich. Sie ist daher nicht geeignet, den an sich schutzunfä- higen Angaben einen darüber hinausreichenden phantasievollen Gesamteindruck zu vermitteln (vgl hierzu zB BGH WRP 2001, 1201 anti KALK). Soweit sich die Anmelderin auf Voreintragungen angeblich vergleichbarer Zeichen durch das DPMA beruft, führt dies nicht zu einer anspruchsbegründenden Selbst- bindung, weil die Entscheidung über die Schutzfähigkeit einer Marke keine Ermes- sens-, sondern eine reine Rechtsfrage darstellt (Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 85 mit umfangreichen Nachw). Dr. Buchetmann Voit Schramm Fa - 6 - Abb. 1