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Beschluss

29 W (pat) 33/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 29 W (pat) 33/00 _______________ (Aktenzeichen) B E R I C H T I G U N G S - B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 51 363.5 wird die schriftliche Fassung des Beschlusses vom 27. Juni 2001 wie folgt berichtigt: BPatG 152 10.99 - 2 - Der Tenor lautet richtig: "Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Oktober 1999 wird insoweit aufgehoben, als die Anmeldung für die Dienstleistung "Geschäftsführung" zurückgewiesen worden ist. Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen." In Ziffer II. der Gründe wird auf Seite 2, 1. Absatz, im ersten Satz zwischen den Wörtern "Sache" und "keinen" das Wort "überwiegend" eingefügt. In Ziffer II. der Gründe werden jeweils die Wörter "mit Ausnahme der Dienstleistung "Geschäftsführung"" eingefügt: - auf Seite 5, 1. Absatz, in Satz 2 zwischen den Wörtern "Dienstleistungen" und "von" in der dritten Zeile von oben, - in Nr. 1 auf Seite 7, letzter Absatz, zwischen den Wörtern "Dienstleistungen" und "bezeichnet"; - in Nr. 3 auf Seite 8, drittletzter Satz, nach dem Wort "Dienstleistungen" und im letzten Satz, drittletzte Zeile zwischen dem Wort "Dienstleistungen" und dem Komma. G r ü n d e Das Vorliegen eines offensichtlichen Fehlers, der gemäß § 80 Abs. 1 MarkenG berichtigt werden kann, ergibt sich aus den Abweichungen zwischen dem verkündeten Tenor und seiner schriftlichen Fassung sowie den Auslassungen in - 3 - den schriftlichen Gründen des Beschlusses (vgl. Stein/Jonas, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 21. Aufl. 1998, § 319 Rn. 7). 19. September 2001 Baumgärtner Pagenberg Guth Cl