Beschluss
28 W (pat) 187/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 28 W (pat) 187/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 19. September 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 66 794.6 hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. September 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel, der Richterin Martens und des Richters Voit beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung ins Markenregister als 3-D-Marke für die Waren Nautische Apparate und Instrumente; Juwelierwaren, Schmuckwa- ren, Uhren und Zeitmeßinstrumente ist die folgende Darstellung siehe Abb. 1 am Ende - 3 - Die Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung teilweise zurückgewiesen, und zwar für „Uhren und Zeitmeßinstru- mente“. Zur Begründung ist ausgeführt, insoweit fehle es der Marke an jeglicher Unterscheidungskraft, da deren Gestaltung sich auf den bei Armbanduhren gängi- gen Formenschatz beschränke. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelder, mit der sie ihr Eintragungs- begehren weiterverfolgen. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht eingegangen; die Anmelder sind im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, sondern haben um Ent- scheidung nach Lage der Akten gebeten. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach Ansicht des Senats hat die Markenstelle jedenfalls für die von der Zurückweisung der Anmeldung betroffenen Waren „Uhren und Zeitmeßinstrumente“ zu Recht das Schutzhindernis der fehlen- den Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) angenommen. Der Senat hat bereits Zweifel an der Bestimmtheit der vorliegenden Anmeldung, da nicht klar ist, was als dreidimensionale Marke unter Schutz gestellt werden soll, denn die Markendarstellung enthält neben der Abbildung einer Armbanduhr einen dreidimensionalen Ausschnitt aus einer Kraterlandschaft. Selbst wenn man auf- grund der Ausführungen der Anmelder vor der Markenstelle zu deren Gunsten da- von ausgeht, daß Schutz nur für die abgebildete Uhrenform beansprucht wird, fehlt es der Marke an der konkreten Eignung vom Verkehr als Hinweis auf die be- triebliche Herkunft der Ware angesehen zu werden, auch wenn sie die allgemei- nen Anforderungen an die Markenfähigkeit des § 3 Abs. 1 MarkenG erfüllt. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) ist stets auf die Verhältnisse auf dem betreffenden Warengebiet abzustellen. Ein Vergleich der - 4 - von den Anmeldern als charakteristisch herausgestellten Elemente der Warenab- bildung – insbesondere die Sechskant-Muttern-Formen an mehreren Teilen der Uhr wie des Armbands – mit auf dem Uhrenmarkt bereits vorhandenen Formen ergibt nach den Feststellungen des Senats ein großes Maß an Annäherungen in den Gestaltungselementen. Sechseckige Gehäuseformen mit schraubenförmigen Gestaltungen der Uhrkrone sowie der übrigen Bedienelemente lassen sich in gängigen Uhren- und Schmuckkatalogen ebenso belegen wie entsprechend gear- beitete Gliederarmbänder. Daß die Kombination aller dieser von den Anmeldern beanspruchter Gestaltungselemente möglicherweise auf dem Markt nicht festge- stellt werden kann, begründet nicht die Unterscheidungskraft der Warenform. Denn nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (GRUR 2001, 418,420 – Montre) vermag auf dem Sektor der Armbanduhren, auf dem der Verkehr eine nahezu un- übersehbare Vielfalt von Gestaltungen kennt, die beliebige Kombination üblicher Gestaltungselemente, aus denen sich die angemeldete Marke zusammensetzt, in ihrer Gesamtheit für den Verkehr keinen Hinweis auf die Herkunft aus einen be- stimmten Unternehmen zu begründen und erfüllt damit nicht einmal die vom Bun- desgerichtshof unabhängig von der beanspruchten Markenkategorie aufgestellten geringen Anforderungen an die Unterscheidungskraft. Soweit die eingereichte Markendarstellung auf den Ziffernblatt das Wort „ANTARES“ enthält, vermag dieses ohnehin kaum zu erkennende Element die Eintragbarkeit der Marke insgesamt nicht zu rechtfertigen. Zwar hat das Bundes- patentgericht schon einmal einer dreidimensionalen Marke insgesamt Schutz zu- erkannt, bei der der durchsichtige Schaft einer Kugelschreiberabbildung reliefartig ein Wort enthielt (Entscheidung vom 4. 7 .2001, 29 W (pat) 11/00, vgl PAVIS CD- ROM). Im Gegensatz hierzu sind vorliegend das Wort „ANTARES“ ebenso wie die darüber angeordneten graphischen Elemente erkennbar nicht in das Ziffernblatt eingeprägt oder sonst wie dreidimensional gestaltet mit der Folge, daß sie der Anmeldung als Formmarke insgesamt nicht zur Eintragung verhelfen können. - 5 - Die Beschwerde der Anmelder war daher zurückzuweisen. Stoppel Martens Voit Bb Abb. 1