Beschluss
3 W (pat) Eu 44/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT IM NAMEN DES VOLKES 3 Ni 44/00 (EU) (Aktenzeichen) URTEIL Verkündet am 18. September 2001 … In der Patentnichtigkeitssache … BPatG 253 9.72 - 2 - betreffend das europäische Patent 0 808 162 (DE 696 02 424) hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18. September 2001 unter Mitwirkung der Richterin Sredl als Vorsitzende sowie der Richter Dipl.-Chem. Dr. Wagner, Dipl.-Chem. Dr. Jordan, Brandt und Dipl.-Chem. Dr. Feuerlein für Recht erkannt: Das europäische Patent 0 808 162 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig er- klärt. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 20.000 vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 7. Februar 1996 unter Inanspruch- nahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 195 03 995 vom 8. Fe- bruar 1995 sowie der Priorität der amerikanischen Patentanmeldung 483 635 vom 7. Juni 1995 international angemeldeten und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 808 162 (Streit- patent), das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 696 02 424 geführt wird. Das Streitpatent betrifft die "Verwendung von Carbazol- verbindungen zur Herstellung eines Arzneimittels für die Behandlung von kon- gestivem Herzversagen“ und umfasst 12 Patentansprüche. Die Patentansprüche 1 bis 12 haben in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut: - 3 - "1. Verwendung einer Verbindung, die sowohl ein β-Adrenorezeptorantago- nist als auch ein α1-Adrenorezeptorantagonist ist, zur Herstellung eines Medikaments zur Senkung der Mortalität aufgrund kongestiven Herz- versagens bei Säugern, allein oder in Verbindung mit einem oder meh- reren anderen therapeutischen Mitteln, wobei diese Mittel ausgewählt sind aus der Gruppe bestehend aus einem Hemmer für Angiotensin umwandelndes Enzym, einem Diuretikum und einem Herzglycosid. 2. Verwendung einer Verbindung nach Anspruch 1, bei der es sich um eine Verbindung der Formel I handelt: worin R1 Wasserstoff, Niederalkanoyl mit bis zu 6 Kohlenstoff-Ato- men oder ein aus Benzoyl und Naphthoyl ausgewähltes Aroyl ist, R2 Wasserstoff, Niederalkyl mit bis zu 6 Kohlenstoff-Atomen oder ein aus Benzyl, Phenylethyl und Phenylpropyl ausge- wähltes Arylalkyl ist, R3 Wasserstoff oder Niederalkyl mit bis zu 6 Kohlenstoff-Ato- men ist, R4 Wasserstoff oder Niederalkyl mit bis zu 6 Kohlenstoff-Ato- men ist, oder wenn X Sauerstoff ist, R4 zusammen mit R5 -CH2-0- bedeuten kann, - 4 - X eine Valenzbindung, -CH2, Sauerstoff oder Schwefel ist, Ar ausgewählt ist aus Phenyl, Naphthyl, Indanyl und Tetrahy- dronaphthyl, R5 und R6 individuell ausgewählt sind aus Wasserstoff, Fluor, Chlor, Brom, Hydroxyl, Niederalkyl mit bis zu 6 Kohlenstoff-Ato- men, einer -CONH2-Gruppe, Niederalkoxy mit bis zu 6 Koh- lenstoff-Atomen, Benzyloxy, Niederalkylthio mit bis zu 6 Kohlenstoff-Atomen, Niederalkysulfonyl mit bis zu 6 Koh- lenstoff-Atomen und Niederalkylsulfonyl mit bis zu 6 Koh- lenstoff-Atomen, oder R5 und R6 zusammen Methylendioxy bedeuten, und der pharmazeutisch annehmbaren Salze derselben. 3. Verwendung einer Verbindung nach Anspruch 1 oder 2, wobei die Ver- bindung Carvedilol ist. 4. Verwendung einer Verbindung nach Anspruch 3, wobei eine pharma- zeutische Formulierung, enthaltend entweder 3,125 oder 6,25 mg Car- vedilol in einer Einzeleinheit, über einen Zeitraum von 7-28 Tagen ein- mal oder zweimal täglich als Anfangsdosis verabreicht werden. 5. Verwendung einer Verbindung nach Anspruch 3, wobei eine pharma- zeutische Formulierung, enthaltend 12,5 mg Carvedilol in einer Einzel- einheit, über einen Zeitraum von 7-28 Tagen einmal oder zweimal täg- lich verabreicht werden. 6. Verwendung einer Verbindung nach Anspruch 3, wobei eine pharma- zeutische Formulierung, enthaltend entweder 25,0 oder 50,0 mg Carve- dilol in einer Einzeleinheit, einmal oder zweimal täglich als Erhaltungs- dosis verabreicht werden. 7. Verwendung einer Verbindung nach Anspruch 1, wobei der ACE-Hem- mer ausgewählt ist aus der Gruppe bestehend aus Captopril, Lisinopril, Fosinopril oder Enalapril oder irgendeinem pharmazeutisch annehmba- ren Salz derselben. 8. Verwendung einer Verbindung nach Anspruch 1, wobei das Diuretikum ausgewählt ist aus der Gruppe bestehend aus Hydrochlorothiazid, To- - 5 - rasemid oder Furosemid oder irgendeinem pharmazeutisch annehmba- ren Salz derselben. 9. Verwendung einer Verbindung nach Anspruch 1, wobei das Herzglyco- sid ausgewählt ist aus der Gruppe bestehend aus Digoxin, β-Methyldi- goxin oder Digitoxin. 10. Verwendung von Carvedilol zur Herstellung eines Medikaments zur Senkung der Mortalität aufgrund kongestiven Herzversagens bei Säu- gern gemäß folgendem Schema: (a) Verabreichung einer pharmazeutischen Formulierung, die entweder 3,125 oder 6,25 mg Carvedilol pro Einzeleinheit enthält, die über ei- nen Zeitraum von 7-28 Tagen einmal oder zweimal täglich gegeben werden; (b) danach Verabreichung einer pharmazeutischen Formulierung, die 12,5 mg Carvedilol pro Einzeleinheit enthält, die über einen Zeitraum von weiteren 7-28 Tagen einmal oder zweimal täglich ge- geben werden; und (c) schließlich Verabreichung einer pharmazeutischen Formulierung, die entweder 25,0 oder 50,0 mg Carvedilol pro Einzeleinheit enthält, die einmal oder zweimal täglich als Erhaltungsdosis gegeben wer- den. 11. Verwendung von Carvedilol nach Anspruch 10, wobei Carvedilol in Ver- bindung mit einem oder mehreren anderen therapeutischen Mitteln ver- abreicht wird, wobei diese Mittel ausgewählt sind aus der Gruppe be- stehend aus einem, Hemmer für Angiotensin umwandelndes Enzym, ei- nem Diuretikum und einem Herzglycosid. 12. Verwendung einer Verbindung nach Anspruch 1 zur Herstellung eines Medikaments zur Behandlung von kongestivem Herzversagen, das in einer täglichen Erhaltungsdosis von 10-100 mg zu verabreichen ist, wo- bei das Medikament in inkrementalen Dosierungsschemata verabreicht wird, die drei Dosisschemata umfassen, wobei das erste Schema die - 6 - Verabreichung einer Menge von 10 bis 30 % der täglichen Erhaltungs- dosis der Verbindung über einen Zeitraum von 7-28 Tagen umfasst, das zweite Schema die Verabreichung einer Menge von 20-70 % dieser täglichen Dosis über einen Zeitraum von 7-28 Tagen umfasst, und das dritte Schema die Verabreichung von 100 % dieser täglichen Dosis um- fasst, die nach Beendigung des zweiten Schemas beginnt." Die Klägerin macht geltend, der Gegenstand des Streitpatents sei nicht patentfä- hig, weil die Patentansprüche 1 bis 3, 5, 6 und 9 nicht mehr neu seien und die Pa- tentansprüche 1 bis 12 nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhten. Zur Begründung beruft sie sich auf folgende Unterlagen: (Anlage 1) Europäische Patentschrift 0 808 162 (Anlage 1a) Deutsche Übersetzung DE 696 02 424 der europäischen Patentschrift 0 808 162 (Anlage 1b) Auszüge aus den Patentregistern des Europäischen Patentamtes und des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 4. August 2000 (Entgegenhaltung 2) Journal of the American College of Cardiology (JACC) 23 (1994) Seiten 814 bis 821 (Entgegenhaltung 3) Journal of Cardiovascular Pharmacology 19, Suppl. 1, (1992) Seiten S117 bis S121 (Entgegenhaltung 4) Drugs 45 (2) (1993) Seiten 232 bis 258 (Entgegenhaltung 5) Cardiology 82, Suppl. 3 (1993) Seiten 24 bis 28 (Entgegenhaltung 6) Journal of Cardiovascular Pharmacology 19, Suppl. 1 (1992) Seiten S62 bis S67 (Entgegenhaltung 7) Journal of the Cardiovascular Pharmacology 19, Suppl. 1 (1992) Seiten S138 bis S141 (Entgegenhaltung 8) Journal of the American College of Cardiology (JACC) 21, Suppl. A (1993) Seite 114A, Referat Nr. 725-2 (Entgegenhaltung 9) The American Journal of Cardiology 66 (1990) Sei- ten 1118 bis 1123 - 7 - (Entgegenhaltung 10) Journal of Cardiovascular Pharmacology 18, Suppl. 4 (1991) Seite S12 bis S16 (Anlage 11a) Prüfungsbescheid des Deutschen Patentamtes vom 17. August 1995 zur deutschen Patentanmeldung 195 03 995.5 (Anlage 11b) Patentansprüche der deutschen Patentanmeldung 195 03 995.5 (Anlage 11c) Niederschrift über die mündliche Anhörung vom 7. November 1995 in Sachen der deutschen Patentan- meldung 195 03 995.5 (Anlage 11d) Patentanspruch 1 vom 5. März 1996 der deutschen Pa- tentanmeldung 195 03 995.5 (Entgegenhaltung 12) Journal of Hypertension 11, Suppl. 4 (1993) Seiten S41 bis S48 (Entgegenhaltung 13) Journal of the American College of Cardiology (JACC) 21, Suppl. A (1993) Seite 114A, Referat Nr. 725-1 (Anlage 21) Neutralisierte Kopien des Urteils des BPatG vom 27. Oktober 1992 in der Sache 3 Ni 57/91 und von Ad- vances in Prostaglandin and Thromboxane Research, Vol. 2 (1976) Seiten 819 bis 823 (Anlage 22) Neutralisierte Kopien des Beschlusses des BPatG vom 13. Januar 1989 in der Sache 14 W (pat) 42/86 (Entgegenhaltung 23) Circulation 85, Suppl. I (1992) Seiten I-107 bis I-111 (Entgegenhaltung 24) The Lancet (1979) Seiten 1374 bis 1376 (Entgegenhaltung 25) Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 255. Auflage, 1986, Seiten 830 und 831 (Entgegenhaltung 26) Journal of the American College of Cardiology (JACC) 21 (1993) Seite 378A (Entgegenhaltung 27) The American Journal of Cardiology 74 (1994) Seiten 674 bis 680 (Entgegenhaltung 28) American Heart Journal 114 (1987) Seiten 148 bis 152 (Entgegenhaltung 29) Auszug aus Rote Liste 2001 (Nr. 27 121) - 8 - (Entgegenhaltung 30) Auszug aus Rote Liste 2001, FachInfo-Service "Dilatrend" Die Klägerin beantragt, das europäische Patent 0 808 162 mit Wirkung für das Hoheits- gebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2000 einen neuen Patentan- spruch 12 vorgelegt und erklärt, dass sie das Streitpatent nur noch auf der Grund- lage der erteilten Patentansprüche 1 bis 11 und des nunmehr geltenden Patentan- spruchs 12 verteidige. Patentanspruch 12 in der gemäß Eingabe vom 23. August 2001 verteidigten Fas- sung lautet: "12. Verwendung einer Verbindung nach Anspruch 1 zur Herstellung eines Medikaments zur Senkung der Mortalität auf Grund kongestiven Herz- versagens, das in einer täglichen Erhaltungsdosis von 10-100 mg zu verabreichen ist, wobei das Medikament in inkrementalen Dosierungs- schemata verabreicht wird, die drei Dosisschemata umfassen, wobei das erste Schema die Verabreichung einer Menge von 10 bis 30 % der täglichen Erhaltungsdosis der Verbindung über einen Zeitraum von 7-28 Tagen umfasst, das zweite Schema die Verabreichung einer Men- ge von 20-70 % dieser täglichen Dosis über einen Zeitraum von 7-28 Tagen umfasst und das dritte Schema die Verabreichung von 100 % dieser täglichen Dosis umfasst, die nach Beendigung des zweiten Schemas beginnt." - 9 - Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen das Streitpatent in der verteidigten Fassung richtet. Sie tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen und hält das Streitpatent in der ver- teidigten Fassung für patentfähig. Zur Begründung bezieht sie sich auf folgende Unterlagen: (Dokument 14) The New England Journal of Medicine 336 (1997) S. 525-533 (Dokument 15) The New England Journal of Medicine 314 (1986) S. 1547- 1552 (Dokument 16) The New England Journal of Medicine 325 (1991) S. 1468- 1475 (Dokument 17) Rote Liste 1994 “Carvedilol” (Dokument 18) The Lancet 342 (1993) S. 1441-1446 (Dokument 19) Circulation 90 (1994) S. 1765-1773 (Dokument 20) Journal of the American College of Cardiology (JACC) 18 (1991) S. 14-19 Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent mit den in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentansprüchen 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1, 2 und 3. Die Patentansprüche 1 bis 9 gemäß Hilfsantrag 1 lauten: "1. Verwendung von Carvedilol zur Herstellung eines Medikaments zur Sen- kung der Mortalität auf Grund kongestiven Herzversagens bei Säugern, al- lein oder in Verbindung mit einem oder mehreren anderen therapeutischen Mitteln, wobei diese Mittel ausgewählt sind aus der Gruppe bestehend aus einem Hemmer für Angiotensin umwandelndes Enzym, einem Diuretikum und einem Herzglycosid, und wobei das Medikament in einer täglichen Er- haltungsdosis von 10-100 mg zu verabreichen ist, wobei das Medikament in - 10 - inkrementalen Dosierungsschemata verabreicht wird, die drei Dosissche- mata umfassen, wobei das erste Schema die Verabreichung einer Menge von 10-30 % der täglichen Erhaltungsdosis der Verbindung über einen Zeit- raum von 7-28 Tagen umfasst, das zweite Schema die Verabreichung einer Menge von 20-70 % dieser täglichen Dosis über einen Zeitraum von 7-28 Tagen umfasst und das dritte Schema die Verabreichung von 100 % dieser täglichen Dosis umfasst, die nach Beendigung des zweiten Schemas be- ginnt. 2. Verwendung von Carvedilol nach Anspruch 1, wobei eine pharmazeutische Formulierung, enthaltend entweder 3,125 oder 6,25 mg Carvedilol in einer Einzeleinheit, über einen Zeitraum von 7-28 Tagen einmal oder zweimal täglich als Anfangsdosis verabreicht werden. 3. Verwendung von Carvedilol nach Anspruch 1, wobei eine pharmazeutische Formulierung, enthaltend 12,5 mg Carvedilol in einer Einzeleinheit, über ei- nen Zeitraum von 7-28 Tagen einmal oder zweimal täglich verabreicht wer- den. 4. Verwendung von Carvedilol nach Anspruch 1, wobei eine pharmazeutische Formulierung, enthaltend entweder 25,0 oder 50,0 mg Carvedilol in einer Einzeleinheit, einmal oder zweimal täglich als Erhaltungsdosis verabreicht werden. 5. Verwendung von Carvedilol nach Anspruch 1, wobei der ACE-Hemmer aus- gewählt ist aus der Gruppe bestehend aus Captopril, Lisinopril, Fosinopril oder Enalapril oder irgendeinem pharmazeutisch annehmbaren Salz dersel- ben. 6. Verwendung von Carvedilol nach Anspruch 1, wobei das Diuretikum ausge- wählt ist aus der Gruppe bestehend aus Hydrochlorothiazid, Torasemid oder Furosemid oder irgendeinem pharmazeutisch annehmbaren Salz der- selben. 7. Verwendung von Carvedilol nach Anspruch 1, wobei das Herzglycosid aus- gewählt ist aus der Gruppe bestehend aus Digoxin, β-Methyldigoxin oder Digitoxin. - 11 - 8. Verwendung von Carvedilol zur Herstellung eines Medikaments zur Sen- kung der Mortalität aufgrund kongestiven Herzversagens bei Säugern ge- mäß folgendem Schema: (a) Verabreichung einer pharmazeutischen Formulierung, die entweder 3,125 oder 6,25 mg Carvedilol pro Einzeleinheit enthält, die über einen Zeitraum von 7-28 Tagen einmal oder zweimal täglich gegeben werden; (b) danach Verabreichung einer pharmazeutischen Formulierung, die 12,5 mg Carvedilol pro Einzeleinheit enthält, die über einen Zeitraum von weiteren 7-28 Tagen einmal oder zweimal täglich gegeben werden; und (c) schließlich Verabreichung einer pharmazeutischen Formulierung, die entweder 25,0 oder 50,0 mg Carvedilol pro Einzeleinheit enthält, die einmal oder zweimal täglich als Erhaltungsdosis gegeben werden. 9. Verwendung von Carvedilol nach Anspruch 8, wobei Carvedilol in Verbin- dung mit einem oder mehreren anderen therapeutischen Mitteln verabreicht wird, wobei diese Mittel ausgewählt sind aus der Gruppe bestehend aus ei- nem, Hemmer für Angiotensin umwandelndes Enzym, einem Diuretikum und einem Herzglycosid." Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet: "1. Verwendung von Carvedilol zur Herstellung eines Medikaments zur Sen- kung der Mortalität auf Grund kongestiven Herzversagens bei Säugern, in Verbindung mit einem oder mehreren anderen therapeutischen Mitteln, wo- bei diese Mittel ausgewählt sind aus der Gruppe bestehend aus einem Hemmer für Angiotensin umwandelndes Enzym, einem Diuretikum und ei- nem Herzglycosid, und wobei das Medikament in einer täglichen Erhal- tungsdosis von 10-100 mg zu verabreichen ist, wobei das Medikament in in- krementalen Dosierungsschemata verabreicht wird, die drei Dosisschemata umfassen, wobei das erste Schema die Verabreichung einer Menge von - 12 - 10-30 % der täglichen Erhaltungsdosis der Verbindung über einen Zeitraum von 7-28 Tagen umfasst, das zweite Schema die Verabreichung einer Men- ge von 20-70 % dieser täglichen Dosis über einen Zeitraum von 7-28 Tagen umfasst und das dritte Schema die Verabreichung von 100 % dieser tägli- chen Dosis umfasst, die nach Beendigung des zweiten Schemas beginnt." Die Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen den Patentansprüchen 2 bis 9 nach Hilfsantrag 1. Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 3 lautet: "1. Verwendung von Carvedilol zur Herstellung eines Medikaments zur Sen- kung der Mortalität auf Grund kongestiven Herzversagens bei Säugern, in Verbindung mit mehreren anderen therapeutischen Mitteln, wobei diese Mit- tel ausgewählt sind aus der Gruppe bestehend aus einem Hemmer für An- giotensin umwandelndes Enzym, einem Diuretikum und einem Herzglyco- sid, und wobei das Medikament in einer täglichen Erhaltungsdosis von 10- 100 mg zu verabreichen ist, wobei das Medikament in inkrementalen Dosie- rungsschemata verabreicht wird, die drei Dosisschemata umfassen, wobei das erste Schema die Verabreichung einer Menge von 10-30 % der tägli- chen Erhaltungsdosis der Verbindung über einen Zeitraum von 7-28 Tagen umfasst, das zweite Schema die Verabreichung einer Menge von 20-70 % dieser täglichen Dosis über einen Zeitraum von 7-28 Tagen umfasst und das dritte Schema die Verabreichung von 100 % dieser täglichen Dosis um- fasst, die nach Beendigung des zweiten Schemas beginnt." Die Patentansprüche 2 bis 9 entsprechen den Patentansprüchen 2 bis 9 nach Hilfsantrag 1 und 2. - 13 - Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage erweist sich als begründet. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit führt zur Nichtigkeit des Streitpatents, Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a EPÜ, Art 52, 54 und 56 EPÜ. Das Streitpatent war bereits insoweit für nichtig zu erklären, als es die Beklagte in bezug auf Patentanspruch 12 nur noch in beschränktem Umfang verteidigt. Die Beschränkung, die anstelle der ursprünglichen Formulierung "zur Behandlung von kongestivem Herzversagen" die Formulierung "zur Senkung der Mortalität auf Grund kongestiven Herzversagens" betrifft, stellt eine Präzisierung der Indikation im Sinne des Patentanspruchs 1 dar und hält sich damit im Umfang der ursprüngli- chen Offenbarung. Weder der Gegenstand noch der Schutzbereich des Streitpa- tents sind hierdurch erweitert worden, die Beschränkung ist somit zulässig. I. 1. Das Streitpatent betrifft die Verwendung einer Verbindung, die sowohl ein β- Adrenorezeptorantagonist als auch ein α1-Adrenorezeptorantagonist ist, zur Her- stellung eines Medikaments zur Senkung der Mortalität auf Grund von kongestiven Herzversagens bei Säugern, eine Behandlungsmethode unter Verwendung sol- cher Verbindungen zusammen mit einem oder mehreren therapeutischen Mitteln, die aus der Gruppe von Hemmern für Angiotensin umwandelndes Enzym, Diureti- ka und Herzglycosiden ausgewählt sind, sowie ein Applikationsschema zur Verab- reichung dieser Verbindungen. Zur Behandlung von Stauungsherzinsuffizienz wird herkömmlicherweise die Ein- schränkung körperlicher Tätigkeit, die Beschränkung der Salzaufnahme sowie die Verordnung eines Diuretikums empfohlen. Reicht dieses Behandlungsschema nicht aus, wird die Therapie um ein Herzglycosid erweitert, oder wenn auch dies - 14 - nicht ausreicht, ein ACE-Hemmer im Verbindung mit einem Diuretikum und/oder einem Herzglycosid verordnet. In diesem Zusammenhang hat sich die Behand- lung mit Carvedilol als günstig erwiesen (s StrPS S 3 Z 24 – 33), das in der ameri- kanischen Patentschrift 4 503 067 (s StrPS S 3 Z 50 – S 4 Z 39) beschrieben wird. Dieser Wirkstoff ist sowohl ein β-Adrenorezeptorantagonist als auch ein Vasodila- tator und wirkt bei höheren Konzentrationen auch als Calciumantagonist (s StrPS S 5 Z 1 – 11), was nach den Untersuchungen am Ratten-, Hunde- und Schweine- modell insgesamt zu einer deutlichen Verringerung der Auswirkungen des akuten Myokardinfarkts führt (s StrPS S 5 Z 12 – 17). 2. Vor diesem Hintergrund ist es sinngemäß Aufgabe des Streitpatents, eine neue Behandlungsmethode des kongestiven Herzversagens bereitzustellen. 3. Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung die Verwendung 1. einer Verbindung 1.1. die sowohl ein β-Adrenorezeptorantagonist ist 1.2. als auch ein α1- Adrenorezeptorantagonist ist, 2. zur Herstellung eines Medikaments zur Senkung der Mortalität aufgrund kongestiven Herzversagens bei Säugern 3. allein 4. oder in Verbindung mit 4.1. einem 4.2. oder mehreren anderen therapeutischen Mitteln, - 15 - 4.2.1. wobei diese Mittel ausgewählt sind aus der Gruppe be- stehend aus 4.2.1.1. einem Hemmer für Angiotensin umwandelndes Enzym, 4.2.1.2. einem Diuretikum und 4.2.1.3. einem Herzgylcosid. 4. Der für die Lösung dieses Problems zuständige Fachmann ist ein Facharzt für Innere Medizin, der über Erfahrungen auf dem Gebiet der medikamentösen Thera- pie kardiologischer Erkrankungen verfügt. II. 1.1 Die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 6 und 9 in der B1-Fassung des Streitpatents (Hauptantrag) erweisen sich mangels Neuheit als nicht bestandsfä- hig. Patentanspruch 1 richtet sich nach seinem Wortlaut auf die Verwendung einer Verbindung, die sowohl ein β-Adrenorezeptorantagonist als auch ein α1-Adrenore- zeptorantagonist ist, zur Herstellung eines Medikaments zur Senkung der Mortali- tät aufgrund kongestiven Herzversagens bei Säugern, allein oder in Verbindung mit einem oder mehreren anderen therapeutischen Mitteln, wobei diese Mittel aus- gewählt sind aus der Gruppe bestehend aus einem Hemmer für Angiotensin um- wandelndes Enzym, einem Diuretikum und einem Herzglycosid. Nach Auffassung des Senats ist die damit umschriebene technische Lehre die Behandlung des kon- gestiven Herzversagens bei Säugern mit näher definierten chemischen Verbindun- gen. Die Mortalität der Säuger wird als Erfolg dieser technischen Maßnahme ge- senkt. a) Doughty et al., JACC 23 (1994) 814-821 (Entgegenhaltung 2) haben in einem Übersichtsartikel, über die Verwendung von ß-Blockern bei der Behandlung der Herzinsuffizienz referiert. In Tabelle 1 auf Seite 817 werden verschiedene kon- trollierte Studien über die Behandlung des kongestiven Herzversagens - 16 - (Congestive Heart Failure) mit ß-Blockern aufgelistet. Carvedilol ist hier als mögli- ches Therapeutikum erwähnt. Es wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf zwei Studien (Entgegenhaltungen (8) und (13)) Bezug genommen, in denen eine Verbesserung der Ejektionsfraktion (ΔEF) bei Verwendung von Carvedilol, dem patentgemäß besonders bevorzugten Wirkstoff, gefunden wird. Somit ist aus Druckschrift (2) Tabelle 1 bekannt, dass eine Verbindung, die sowohl ein β-Adre- norezeptorantagonist als auch ein α1-Adrenorezeptorantagonist ist (Carvedilol), im Stand der Technik zumindest versuchsweise zur Behandlung des kongestiven Herzversagens bei Säugern eingesetzt wurde. Auf Seite 819 li Sp Abs 2 Z 6 von unten bis letzte Zeile wird auch auf die besonders günstige Kombination von β- Blockern mit ACE-Hemmern bei der Behandlung des Zustands nach Herzinfarkt sowie der Herzinsuffizienz hingewiesen. Die neue und erfinderische Verwendung einer als Arzneimittel bereits bekannten Substanz zur Behandlung einer mit dieser Substanz noch nicht behandelten Krankheit ist patentfähig (BGH GRUR 1983, 729 "Hydropyridin"). Auf der Grundla- ge dieser Entscheidung ist zu untersuchen, ob die aus Entgegenhaltung (2) sinn- gemäß bekannte "Verwendung von Carvedilol zur Behandlung des kongestiven Herzversagens" eine andere Indikation als die beanspruchte "Verwendung einer Verbindung, die sowohl ein β-Adrenorezeptorantagonist als auch ein α1-Adrenore- zeptorantagonist ist, zur Herstellung eines Medikaments zur Senkung der Mortali- tät aufgrund kongestiven Herzversagens bei Säugern" definiert und damit einen Unterschied beinhaltet, der die Neuheit begründen könnte. Der Fall der Behandlung einer anderen Krankheit, die bisher noch nicht mit den beanspruchten Carbazolverbindungen behandelt wurde, liegt hier nicht vor. Die Senkung der Mortalität bei der Behandlung des kongestiven Herzversagens ergibt sich bei der bekannten Verwendung von Carvedilol von selbst. Es handelt sich daher bei der patentgemäßen Verwendung nicht um eine neue technische oder therapeutische Maßnahme, sondern lediglich um eine statistische Erfassung der Gegebenheiten bei der Behandlung des kongestiven Herzversagens mit Car- - 17 - vedilol. Eine Änderung der technischen Realisierung der bekannten Verwendung ist nicht notwendig, um eine Senkung der Mortalität zu erreichen. Es werden pa- tentgemäß die gleichen Patienten behandelt, wie nach der Entgegenhaltung (2), nämlich Patienten mit kongestivem Herzversagen. Damit handelt es sich bei der Angabe "zur Senkung der Mortalität aufgrund kongestiven Herzversagens bei Säugern" nicht um die Definition einer anderen Krankheit, sondern um die Um- schreibung einer zusätzlichen vorteilhaften Wirkung, die sich bei der aus Druck- schrift (2) bekannten Behandlung von Patienten mit kongestivem Herzversagen von selbst einstellt. Die Ausrichtung eines vorbeschriebenen Verfahrens auf die Erzielung eines bisher nicht erkannten Ergebnisses ist aber kein neues Verfahren, sofern sich das erstrebte Ergebnis von selbst einstellt, wenn das vorbeschriebene Verfahren ohne jegliche Änderung tatsächlich ausgeführt wird (BGH BlPMZ 79, 63 "α-Aminobenzylpenicillin"). Diese Rechtsauffassung wird auch durch die Entschei- dung T 254/93 der technische Beschwerdekammer 3.3.2 des Europäischen Pa- tentamts (Amtsblatt EPA 1998, 285) gestützt. Der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 3 nach Streitpatent wird somit durch die Druckschrift (2) neuheitsschädlich vorweggenommen, soweit diese Patentan- sprüche die Verwendung von Carvedilol alleine oder in Verbindung mit einem Hemmer für Angiotensin umwandelndes Enzym zur Herstellung eines Medika- ments zur Senkung der Mortalität aufgrund kongestiven Herzversagens bei Säu- gern betreffen. Dass die in Druckschrift (2) offenbarten Daten hinsichtlich Mortali- tätsverbesserung eher skeptisch dargestellt werden und uU keine statistisch signi- fikante Verbesserung der Mortalitätsrate bei der Verabreichung von Carvedilol er- warten lassen, kann die Neuheit der Verwendung gemäß den Patentansprüchen 1 bis 3 nicht herstellen. b) Eine ähnliche Beurteilung des Patentgegenstandes ergibt sich auch im Hinblick auf Senior et al., J. Cardiovasc. Pharm. 19, Suppl. 1 (1992) S117-S121 (Entge- genhaltung 3). Hier wird die Wirkung von Carvedilol an Patienten mit verschiede- nen Kreislauferkrankungen und der Einfluss von Carvedilol auf den Rhythmus des Herzens beschreiben. In der Zusammenfassung wird erwähnt, dass Carvedilol ein - 18 - β-Adrenorezeptorantagonist ist, der auch eine Wirkung über die α-Adrenorezepto- ren entfaltet. Carvedilol ist ua wirksam bei der Behandlung des kongestiven Herz- versagens (CHF) ((3) Zusammenfassung S S117 li Sp Z 1 bis 4). Es wurden 12 Patienten mit 12,5 bis 50 mg Carvedilol zweimal täglich 4 bis 8 Wochen lang behandelt, die an Stauungsherzinsuffizienz (CHF, congestive heart failure) litten ((3) Zusammenfassung SS117 li Sp Z 4 bis 9). In der CHF-Gruppe wurde beob- achtet, dass sich der günstige Effekt von Carvedilol auf die Funktion des linken Ventrikels und die Hämodynamik mit einer Verbesserung des Auftretens ventriku- lärer Extrasystolen (PVC, premature ventricular contraction) verbindet. Die Morta- lität konnte dadurch in dieser Patientengruppe signifikant verbessert werden ((3) Zusammenfassung S S117 re Sp Z 11 bis 14 iVm S S120 re Sp Z 15 bis 19 und Z 30 bis 38). In Entgegenhaltung (3) wird auf Seite S118 li Sp Abs 2 und 3 auch die Kombination von Diuretika mit Carvedilol beschrieben. Damit wird der Gegen- stand der Patentansprüche 1 bis 3, 5 und 6 durch Dokument (3) neuheitsschädlich vorweggenommen, soweit sie den Einsatz von Carvedilol alleine und dessen Ver- wendung zusammen mit Diuretika betreffen. In diesem Zusammenhang macht die Beklagte geltend, dass in Druckschrift (3) le- diglich eine Verbesserung des Herzrhythmus beschrieben werde und dass Daten, die eine Verringerung der Mortalität belegen könnten, nicht vorgelegt werden. Le- diglich in der Zusammenfassung werde vermutet, dass die Verringerung von vor- zeitigen ventrikulären Kontraktionen zu einer signifikanten Verringerung in der Mortalität führen könnte. Diese Vermutung sei jedoch durch keinerlei Daten belegt. Außerdem werde sie noch nicht einmal im vollen Text der Publikation näher disku- tiert. Die bloße Spekulation im Abstract von Entgegenhaltung (3) stelle keine aus- führbare Lehre zum technischen Handeln dar. Eine derartige Vermutung hätte ei- nen Fachmann auf dem Gebiet der klinischen Medizin niemals veranlasst, sie durch eine entsprechende klinische Studie zu überprüfen. Folglich werde der Ge- genstand des Streitpatents durch Entgegenhaltung (3) weder neuheitsschädlich vorweggenommen noch nahegelegt. - 19 - Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zum Stand der Technik, der bei der Neuheitsprüfung berücksichtigt werden muss, zählt das tatsächlich Beschrie- bene sogar dann, wenn es noch nicht ausgeführt ist. Der Fachmann hatte beim Studium der Zusammenfassung von Druckschrift (3) keinen Anlass, an der Rich- tigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Somit konnte er der Entgegenhaltung (3) durchaus die patentierte technische Lehre der Patentansprüche 1 bis 3, 5 und 6 entnehmen. c) McTavish et al., Drugs 45 (1993) 232-258 (Entgegenhaltung 4) offenbaren eine Übersicht über die pharmakodynamischen und pharmakokinetischen Eigenschaf- ten und die therapeutische Wirksamkeit von Carvedilol. Es wird im Summary auf Seite 233 ausgeführt, dass Carvedilol in der Lage ist, die Befindlichkeit sowie eini- ge hämodynamische Parameter bei kongestivem Herzversagen (NYHA Klasse II oder III) zu verbessern. Die eingesetzte Dosis von 12,5 bis 50 mg Carvedilol zwei- mal täglich wird auf Seite 235 Abs 2 Z 4 bis 8, S 251 re Sp Z 5 von unten bis S 252 li Sp Z 5 und S 253 li Sp Z 4 bis 7 genannt. Es findet sich in dieser Entge- genhaltung zwar keinerlei Hinweis auf eine mögliche Verringerung der Mortalität durch Carvedilol bei Stauungsherzinsuffienz (CHF). Im Hinblick auf die bei der Diskussion von Entgegenhaltung (2) unter Punkt a) dargelegte Rechtsprechungs- praxis des BGH und der Technischen Beschwerdekammer 3.3.2 des Europä- ischen Patentamts wird der Gegenstand der Patentansprüche 1 bis 3, 5 und 6 des Streitpatents auch durch Druckschrift (4) neuheitsschädlich vorweggenommen. d) Analoges ergibt sich aus Olsen et al., JACC 21 (1993) 114A, Referat Nr. 725-2 (Entgegenhaltung 8) sowie Krum et al., JACC 21, Suppl. A (1993) 114A, Referat Nr. 725-1 (Entgegenhaltung 13), die eine Verbesserung der klinischen Symptoma- tik und der hämodynamischen Parameter bei kongestivem Herzversagen durch Behandlung mit Carvedilol belegen. Die Entgegenhaltung (8) nennt eine Anfangs- dosierung von 3,125 mg Carvedilol zweimal täglich. Die Dosis von 6,25 mg zwei- mal täglich wird dann innerhalb eines Monats auf 25 mg zweimal täglich bzw 50 mg zweimal täglich gesteigert. Die Behandlung mit der höchsten Dosierung wird in dieser Studie dann für zusätzliche 3 Monate durchgeführt. Damit werden - 20 - durch die Druckschrift (8) die Gegenstände der Patentansprüche 1 bis 4 und 6 neuheitsschädlich vorweggenommen. In Druckschrift (13) wird Carvedilol mit dem Herzglycosid Digoxin mit Diuretika und mit ACE-Hemmern kombiniert. Daher steht Druckschrift (13) noch zusätzlich der Neuheit des Gegenstands nach Patentan- spruch 9 entgegen. e) Die Patentansprüche 1 bis 6 und 9 sind mangels Neuheit nicht beständig, weil die Verwendung einer Verbindung, die sowohl ein β-Adrenorezeptorantagonist als auch ein α1-Adrenorezeptorantagonist (Carvedilol) ist, zur Behandlung des konge- stiven Herzversagens bei Säugern, allein oder in Verbindung mit einem oder meh- reren anderen therapeutischen Mitteln, wobei diese Mittel ausgewählt sind aus der Gruppe bestehend aus einem Hemmer für Angiotensin umwandelndes Enzym, ei- nem Diuretikum und einem Herzglycosid, im nachgewiesenen Stand der Technik bekannt ist. Da im Streitpatent nur Carvedilol als besonders bevorzugt genannt wird und hinsichtlich weiterer unter die Patentansprüche fallender Verbindungen, die sowohl ein β-Adrenorezeptorantagonist als auch ein α1-Adrenorezeptorantago- nist sind, in der Patentschrift nichts Konkretes ausgeführt ist, kann auch für diese Gegenstände, die als glatte Äquivalente zum Carvedilol gelten müssen, keine Pa- tentfähigkeit anerkannt werden. Dass am Prioritätstag ein Vorurteil der Fachwelt bestanden hat, Carvedilol für den patentgemäßen Zweck zu verwenden, wie es die Patentinhaberin mit Hilfe von 7 Dokumenten (Dokument 14 bis Dokument 20) sinngemäß zu belegen versucht, kann den Senat im Hinblick auf den Stand der Technik gemäß den Entgegenhaltungen (2), (3), (4), (8) oder (13) nicht überzeu- gen. 1.2 Bezüglich der Patentansprüche 7, 8, 10, 11 und 12 gemäß Hauptantrag hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass ihnen ein eigenständiger erfinderischer Ge- halt zukäme. Dies ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Die im Patentanspruch 7 genannten ACE-Hemmer sind durchaus übliche Arznei- mittel, so dass auf Grund des Vorbekanntseins der beanspruchten Verwendung von Carvedilol in Verbindung mit ACE-Hemmern (Entgegenhaltung 13 oder Entge- - 21 - genhaltung 2) deren Auswahl eine reine Routinemaßnahme ist. Analoges ergibt sich für die im Patentanspruch 8 aufgezählten Diuretika zur Verwendung in Kombi- nation mit Carvedilol sowie die Kombination mit den Herzglycosiden des Patentan- spruchs 9 im Hinblick auf die Entgegenhaltung (13). Das Behandlungsschema des Patentanspruchs 10 sowie die Verwendung nach Patentanspruch 12 werden von der Druckschrift (8) derart nahegelegt, dass der Gegenstand dieses Patentanspruchs für sich mangels erfinderischer Tätigkeit nicht beständig ist. Eine Kombination der Druckschriften (8) und (13) legt die Maß- nahmen des Patentanspruchs 11 nahe. Die Patentansprüche 7, 8, 10, 11 und 12 gemäß Hauptantrag, deren selbständiger erfinderischer Gehalt von der Klägerin unter Angabe von Gründen in Abrede ge- stellt wurde, fallen daher ebenfalls der Nichtigkeit anheim. 2. Auch die von der Beklagten hilfsweise verteidigten Fassungen der Patentan- sprüche gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 erweisen sich als nicht bestandsfähig. Nach dem von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Hilfsan- trag 1 ist der Patentanspruch 1 gerichtet auf die "Verwendung von Carvedilol zur Herstellung eines Medikaments zur Senkung der Mortalität auf Grund kongestiven Herzversagens bei Säugern, allein oder in Verbindung mit einem oder mehreren anderen therapeutischen Mitteln, wobei diese Mittel ausgewählt sind aus der Gruppe bestehend aus einem Hemmer für Angiotensin umwandelndes Enzym, ei- nem Diuretikum und einem Herzglycosid, und wobei das Medikament in einer täg- lichen Erhaltungsdosis von 10-100 mg zu verabreichen ist, wobei das Medikament in inkrementalen Dosierungsschemata verabreicht wird, die drei Dosisschemata umfassen, wobei das erste Schema die Verabreichung einer Menge von 10-30 % der täglichen Erhaltungsdosis der Verbindung über einen Zeitraum von 7-28 Ta- gen umfasst, das zweite Schema die Verabreichung einer Menge von 20-70 % dieser täglichen Dosis über einen Zeitraum von 7-28 Tagen umfasst und das dritte Schema die Verabreichung von 100 % dieser täglichen Dosis umfasst, die nach - 22 - Beendigung des zweiten Schemas beginnt". Nach Hilfsantrag 2 wird Carvedilol nur noch in Verbindung mit einem oder mehreren anderen näher definierten therapeu- tischen Mitteln verwendet. Hilfsantrag 3 beschränkt die Verwendung auf den Ein- satz von Carvedilol in Verbindung mit mehreren anderen definierten therapeuti- schen Mitteln. Der neue Patentanspruch 1 nach den Hilfsanträgen 1 bis 3 basiert auf den erteil- ten Patentansprüchen 1, 3 und 12. Die neuen Patentansprüche 2 bis 9 entspre- chen den erteilten Patentansprüchen 4 bis 11. Das Patentbegehren gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 hält sich im Umfang der ursprünglichen Offenbarung. Weder der Patentgegenstand noch der Schutzbereich des Streitpatents sind hierdurch er- weitert worden, die Beschränkungen sind somit zulässig. Die Entgegenhaltung (8) Olsen et al., JACC 21 (1993) 114A, Referat Nr. 725-2 be- legt die Verbesserung der klinischen Symptomatik und der hämodynamischen Pa- rameter bei kongestivem Herzversagen unter der Gabe von Carvedilol. Die Be- handlung gemäß Entgegenhaltung (8) beginnt mit einer Dosierung von 3,125 mg Carvedilol zweimal täglich. Diese Dosierung, die 12,5 % einer Erhaltungsdosis von 25 mg Carvedilol entspricht, wird eine Woche beibehalten. Innerhalb eines weite- ren Monats wird dann die Dosis von 6,25 mg zweimal täglich (entspricht 25 % ei- ner Erhaltungsdosis von 25 mg Carvedilol) auf 25 mg zweimal täglich (für Patien- ten mit weniger als 75 kg Körpergewicht) bzw 50 mg zweimal täglich (für Patienten mit mehr als 75 kg Körpergewicht) gesteigert. Die Therapie mit der höchsten Do- sierung wird in dieser Studie für zusätzliche 3 Monate fortgesetzt. Diesem letzten Behandlungsschritt der Studie entspricht im klinischen Alltag eine Dauerbehand- lung mit der Erhaltungsdosis von 100 %. Das Dosisschema nach Entgegenhal- tung (8) umfasst somit mindestens drei Stufen, wobei im ersten Schritt die Verab- reichung einer Menge von 12,5 % der täglichen Erhaltungsdosis der Verbindung Carvedilol über einen Zeitraum von 7 Tagen vorgeschlagen wird. Die zweite Stufe dieses Dosisschemas umfasst die Verabreichung einer Menge von mindestens 25 % der täglichen Erhaltungsdosis über einen Zeitraum von maximal einem Mo- nat. Spätestens nach Beendigung des zweiten Schemas beginnt gemäß Entge- - 23 - genhaltung (8) die Verabreichung von 100 % der täglichen Erhaltungsdosis des Wirkstoffs Carvedilol. Damit wird aber einem Fachmann bereits durch die techni- sche Lehre der Druckschrift (8) nahegelegt, bei der Behandlung des kongestiven Herzversagens innerhalb von etwa ein bis zwei Monaten die Dosis des Wirkstoffs Carvedilol von etwa 10 % langsam auf 100 % der Erhaltungsdosis zu steigern. Die Verfahrenschritte nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1, soweit er die Ver- wendung von Carvedilol alleine betrifft, werden daher schon durch die Entgegen- haltung (8) derart nahegelegt, dass dieser Patentanspruch mangels erfinderischer Tätigkeit nicht beständig ist. Insoweit der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 bzw nach den Hilfsanträgen 2 und 3 die Verwendung von Carvedilol in Verbindung mit einem oder mehreren an- deren therapeutischen Mitteln betrifft, wobei diese Mittel ausgewählt sind aus der Gruppe bestehend aus einem Hemmer für Angiotensin umwandelndes Enzym, ei- nem Diuretikum und einem Herzglycosid, ist noch zusätzlich auf die Entgegenhal- tungen (2), (3) oder (13) hinzuweisen. Auf Seite 819 li Sp Abs 2 Z 6 von unten bis letzte Zeile der Druckschrift (2) wird, wie oben bereits dargelegt, auf die besonders günstige Kombination von β- Blockern mit ACE-Hemmern bei der Behandlung des Zustands nach Herzinfarkt sowie der Herzinsuffizienz hingewiesen. In Entgegenhaltung (3) wird auf Sei- te S118 li Sp Abs 2 und 3 die Kombination von Diuretika mit Carvedilol beschrie- ben. Damit wird der Gegenstand der Patentansprüche 1 gemäß den Hilfsanträ- gen 1 und 2 durch eine Zusammenschau des Dokuments (8) mit Dokument (2) oder (3) nahegelegt, soweit sie den Einsatz von Carvedilol zusammen mit ACE- Hemmern oder Diuretika betreffen. Aus Krum et al., JACC 21, Suppl. A (1993) 114A, Referat Nr. 725-1 Entgegenhaltung (13) ist bekannt, Carvedilol mit dem Herzglycosid Digoxin, mit Diuretika und mit ACE-Hemmern zu kombinieren. Damit wird in Anbetracht der Entgegenhaltungen (8) und (13) auch die Verwendung von Carvedilol in Verbindung mit mehreren anderen therapeutischen Mitteln gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 nahegelegt, wobei diese Mittel ausgewählt sind aus der Gruppe bestehend aus einem Hemmer für Angiotensin umwandelndes Enzym, ei- - 24 - nem Diuretikum und einem Herzglycosid. Dies gilt umso mehr, als die Entgegen- haltungen (8) und (13) auf derselben Seite in der wissenschaftlichen Zeitschrift JACC abgedruckt sind. Die in den Entgegenhaltungen (2), (3) oder (13) nicht ex- plizit erwähnten Kombinationen von Carvedilol mit anderen patentgemäßen Wirk- stoffen gemäß den Patentansprüchen 1 der Hilfsanträge liegen bei Kenntnis des nachgewiesenen Standes der Technik voll im Bereich des Wissens und Könnens eines Durchschnittsfachmanns. Patentanspruch 1 gemäß den Hilfsanträgen 1 bis 3 ist somit mangels erfinderi- scher Tätigkeit nicht beständig. Bezüglich der Patentansprüche 2 bis 9 der Hilfsan- träge 1 bis 3, die den erteilten Patentansprüchen 4 bis 11 entsprechen, hat die Be- klagte nicht vorgetragen, dass ihnen ein eigenständiger erfinderischer Gehalt zu- käme. Dies ist für den Senat auch nicht ersichtlich. Diese Patentansprüche, deren selbständiger erfinderischer Gehalt von der Klägerin unter Angabe von Gründen in Abrede gestellt wurde, fallen daher ebenfalls der Nichtigkeit anheim. 3. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung noch weitere, bereits schrift- sätzlich geltend gemachte Angriffe (zB mangelnde gewerbliche Anwendbarkeit) gegen das Streitpatent vorgetragen. Der Senat verzichtet auf ein detailliertes Ein- gehen hierauf, weil dem Bestreben der Klägerin schon durch die erfolgte Vernich- tung des Patents Rechnung getragen wurde. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709 Satz 1 ZPO. Sredl G. Wagner Jordan Brandt F. Feuerlein Ko