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Beschluss

27 W (pat) 146/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 146/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 28. August 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Anmeldemarke 395 26 705.6 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. August 2001 unter Mitwirkung des Richters Albert als Vorsitzenden, der Richterin Eder und des Richters Schwarz beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 154 6.70 - 2 - G r ü n d e I Die Anmelderin begehrt die Eintragung der Wortmarke Easy Dialog für Geräte zur Aufnahme, Aufzeichnung, Übertragung, Bearbeitung und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton und/oder Daten, ins- besondere Geräte der Unterhaltungselektronik einschließlich Auto- radios und Geräten der Satellitenempfangstechnik, insbesondere Receiver, Antennen, Decoder, Descrambler, Wandler, Umschalter, Verteiler; multimediale Produkte, nämlich Geräte zur Aufnahme, Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe, Ver- und/oder Bearbei- tung zur aufeinander abgestimmten multimedialen Darstellung von Daten, Text, Graphiken, Bildern, Audio und Video in Kombination mit Geräten der Datenverarbeitung, insbesondere Computern und Mikroprozessoren; band-, scheiben- oder flächenförmige magneti- sche, elektronische (insbesondere Halbleiterspeicher) und/oder optische Aufzeichnungsträger; Geräte der Kommunikations- und Informationstechnik, der Telekommunikation, insbesondere draht- gebundene und drahtlose Teilnehmereinrichtungen sowie Anruf- beantworter und Telefaxgeräte; Geräte der Büroelektronik, insbe- sondere Diktiergeräte; Geräte der Sicherheitstechnik, insbesonde- re Einbruchmelde-, Gefahrenmelde- und Brandmeldeanlagen zur Überwachung und Auswertung von Detektoren und Meldern, ins- besondere Infrarot-Bewegungsmeldern, sowie zur Steuerung von Signalgebern; Geräte der industriellen Elektronik, insbesondere der Meß-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits-, Fernseh-, Über- - 3 - wachungs- und Videotechnik; Fernbedienungssender und Fernbe- dienungsempfänger für die vorgenannten Waren; Computer und Datenverarbeitungsgeräte; Datenverarbeitungsprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten); mit Programmen versehene maschinenles- bare Datenträger; Teile aller vorgenannten Waren; Kombinationen der genannten Waren, hilfsweise für Geräte zur Aufnahme, Aufzeichnung, Übertragung, Bearbeitung und/oder Wiedergabe von Bild und/oder Ton und/oder Daten, ins- besondere Geräte der Unterhaltungselektronik einschließlich Auto- radios und Geräten der Satellitenempfangstechnik, insbesondere Receiver, Antennen, Decoder, Descrambler, Wandler, Umschalter, Verteiler; multimediale Produkte, nämlich Geräte zur Aufnahme, Aufzeichnung, Übertragung, Wiedergabe, Ver- und/oder Bearbei- tung zur aufeinander abgestimmten multimedialen Darstellung von Daten, Text, Graphiken, Bildern, Audio und Video in Kombination mit Geräten der Datenverarbeitung, insbesondere Computern und Mikroprozessoren; band-, scheiben- oder flächenförmige magneti- sche, elektronische (insbesondere Halbleiterspeicher) und/oder optische Aufzeichnungsträger; Geräte der Kommunikations- und Informationstechnik, der Telekommunikation, insbesondere draht- gebundene und drahtlose Teilnehmereinrichtungen sowie Anruf- beantworter und Telefaxgeräte; Geräte der Büroelektronik, insbe- sondere Diktiergeräte; Geräte der Sicherheitstechnik, insbesonde- re Einbruchmelde-, Gefahrenmelde- und Brandmeldeanlagen zur Überwachung und Auswertung von Detektoren und Meldern, ins- besondere Infrarot-Bewegungsmeldern, sowie zur Steuerung von Signalgebern; Geräte der industriellen Elektronik, insbesondere der Meß-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits-, Fernseh-, Über- - 4 - wachungs- und Videotechnik; Fernbedienungssender und Fernbe- dienungsempfänger für die vorgenannten Waren; Datenverarbei- tungsprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten); mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger; Teile aller vorgenann- ten Waren; Kombinationen der genannten Waren. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Anmel- demarke werde von den Verkehrskreisen ohne weiteres im Sinne von "einfacher Dialog" verstanden, da "easy" auch in die deutsche Umgangssprache zur Bezeich- nung von "leicht, mühelos, einfach, bequem" Eingang gefunden habe und "Dialog" ein Fachbegriff auf dem hier in Rede stehenden Warengebiet sei, unter dem man den gleichberechtigten Datenaustausch zwischen zwei Partnern verstehe, wobei einer uU eine Maschine sein könne. Als unmittelbar beschreibendem Hinweis auf die mühelose, bequeme Dialogfähigkeit der beanspruchten Waren fehle der ange- meldeten Marke jegliche Unterscheidungskraft. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Wie bereits im Erinnerungsverfahren ist sie der Auffassung, daß es sich bei der Anmeldemar- ke, die bislang weder lexikalisch belegbar noch bisher verwendet worden sei, um eine Wortneuschöpfung handele, die wegen der mehrfachen Bedeutungen, wel- che die beiden Bestandteile "easy" und "Dialog" hätten, lediglich verschwommene, uneinheitliche Vorstellungen hervorrufe. Zwar seien Dialog-Steuerungen bei mo- dernen Geräten vielleicht üblich; wie würden aber nicht mit der Wortfolge "Easy Dialog", sondern mit anderen Begriffen bezeichnet. Die angesprochenen Ver- kehrskreise würden das Zeichen daher nicht als Fachwort (er)kennen, allenfalls zu vernachlässigende Fachkreise der EDV-Branche und nur geringe (technisch vor- gebildete und stark interessierte) Teile des Publikums könnten ihm eine gewisse Hinweisfunktion als Wort des Fachgebiets EDV entnehmen; es könne daher allen- falls für die Bereiche der Kommunikation und der Datenverarbeitung als beschrei- - 5 - bend angesehen werden. "Easy Dialog" stehe auch nicht unmittelbar in (begriffli- chem) Zusammenhang mit den hier beanspruchten Waren insbesondere der Un- terhaltungselektronik, für welche dieses Zeichen im übrigen in verschiedenen an- deren Ländern bereits als Marke eingetragen sei. In ihrer Gesamtheit handele es sich bei der Marke um ein eigenständiges, phantasievolles Zeichen, das keinen unmittelbaren Hinweis auf die beanspruchten Waren gebe und hierfür keine ein- deutige Bestimmungsangabe sei. Auch ein Freihaltebedürfnis bestehe nicht, da das Zeichen bisher nicht geläufig sei und auch keine Anhaltspunkte für eine künfti- ge Verwendung bestünden. Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die zulässige (§ 66 Abs 1 MarkenG) Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintra- gung des angemeldeten Zeichens jedenfalls das Schutzhindernis mangelnder Un- terscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG entgegensteht. Es liegt auf der Hand, daß die beiden Bestandteile den angesprochenen Verkehrs- kreisen ohne weiteres auch in ihrer Kombination verständlich sind. Das Wort "Ea- sy" gehört zum einfachsten englischen Grundwortschatz, der weiten Teilen der an- gesprochenen Verkehrskreise bekannt ist, zumal es bereits in die deutsche Um- gangs-, insbesondere Jugendsprache in seiner ursprünglichen Bedeutung aufge- nommen wurde. Der weitere Zeichenbestandteil "Dialog" wird von dem Großteil des angesprochenen Verkehrs als deutsches Wort - so daß es auf die von der An- melderin angesprochene korrekte englische Schreibweise "dialogue" hier gar nicht ankommt - angesehen werden, welches - auch umgangssprachlich - für die "inter- aktive Kommunikation" mit Automaten, Geräten und Computern gebraucht wird; dieser Bestandteil ist daher auch den Verkehrskreisen, die keine EDV-Fachleute sind, ohne Mühe verständlich. Da das inländische Publikum zudem an gemischt- sprachige Ausdrücke insbesondere auf dem hier in Rede stehenden Warensektor - 6 - gewöhnt ist, wird es die Kombination beider Worte unmittelbar, dh ohne jede ana- lysierende Betrachtung im Sinne von "einfacher Dialog (dh Austausch)" verstehen. Da, wie die Anmelderin selbst vorträgt, auf dem hier in Rede stehenden Gebiet der Unterhaltungselektronik Dialogsteuerungen häufig vorkommen, drängt sich dem Publikum ohne weiteres ein sachlicher Bezug des Gesamtzeichens zu Eigen- schaften der beanspruchten Waren auf; ob dieses bereits als Sachbegriff ge- bräuchlich ist, spielt dabei im Rahmen der Prüfung der Schutzfähigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG keine Rolle, da die Unterscheidungskraft auch bei noch nicht verwendeten Worten oder Wortzusammenstellungen fehlt, wenn diese dem Ver- kehr ohne weiteres verständlich sind und ihr Sinn ihm keine Veranlassung gibt, sie als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der gekennzeichneten Waren anzusehen. In seiner Gesamtheit wird "einfacher Dialog" unmittelbar, dh ohne weiteres Nach- denken, im Sinne einfacher Dialogfähigkeit und damit Handhabbarkeit der damit versehenen Waren aufgefaßt werden; in dieser Bedeutung werden die Verkehrs- kreise dem Zeichen dann regelmäßig nur einen Hinweis auf bestimmte Eigen- schaften der hiermit gekennzeichneten Waren, aber keinen betrieblichen Her- kunftshinweis entnehmen; ohne einen solchen fehlt einer Marke aber jegliche Un- terscheidungskraft. Auch das (hilfsweise) geänderte Warenverzeichnis, welches lediglich Kommunika- tions- und EDV-Geräte ausdrücklich ausnimmt, führt nicht zu ihrer Schutzfähigkeit, da die vorgenannte Bedeutung auch für Geräte der Unterhaltungselektronik den angesprochenen Verkehrskreisen verständlich bleibt. Das Zeichen ist auch nicht deshalb schutzfähig, weil es nach Angabe der Anmel- derin in mehreren anderen europäischen Ländern bereits als Marke eingetragen ist. Denn diese Eintragungen lassen keinerlei Rückschlüsse auf das Verständnis des Zeichens beim inländischen Publikum zu, auf das allein bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG abzustellen ist. - 7 - Ob das angemeldete Zeichen daneben nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG freihaltungs- bedürftig ist, kann bei dieser Sachlage dahinstehen, wenn auch nach Auffassung des Senats einiges dafür spricht, daß zur (verkürzten) Sachbeschreibung der ein- fachen Handhabbarkeit der beanspruchten Waren das Anmeldezeichen künftig von Mitbewerbern benötigt werden kann, so daß es für diese freizuhalten ist. Da somit das Patentamt zu Recht die Anmeldung zurückgewiesen hat, war der hiergegen eingelegten Beschwerde der Erfolg zu versagen. Albert Eder Schwarz Pü