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Beschluss

30 W (pat) 50/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 50/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 21 966 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voit und Schramm beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet worden ist die Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende - 3 - für die Waren "Pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, Babykost; Pflaster, Verbandmittel; Desin- fektionsmittel, Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer". Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, die Anmel- dung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, das vorliegende Kreuz-Symbol weise im Bewußtsein des Verkehrs vor allem auf den gesundheitlichen, medizinischen Aspekt im jeweiligen Verwen- dungszusammenhang hin. Dieses Verständnis bleibe auch erhalten, wenn das Kreuz mit üblichen, ebenfalls schon als Ausstattungselement für entsprechende Waren eingesetzten Sinnbildern, hier entsprechend dem schweizerischen Apo- thekenwahrzeichen mit Waage und Schlange, modifiziert sei. Die farbliche Aus- führung des Zeichens ändere daran nichts. Der Anmelder hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus, dem Anmeldezeichen komme für die beanspruchten Waren die erforderliche Unterscheidungskraft zu. Es liege insbesondere kein beschreibendes Zeichen vor. Auch ein Freihaltungsbedürfnis sei nicht zu erkennen. Der Anmelder beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben. - 4 - II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Eintragung des angemeldeten Zeichens steht ein Freihaltebedürfnis (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen. Ihm fehlt auch jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG). Zur Begründung wird zunächst auf die Ausführungen im Beschluß des erkennen- den Senats vom 5. März 2001 (30 W (pat) 23/00) gegen denselben Anmelder verwiesen. Das dort gegenständliche Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen umfaßt im wesentlichen auch die hier vorliegenden Waren. Soweit das Anmelde- zeichen zusätzlich noch das Symbol einer Apothekerwaage enthält, wirkt dieser Umstand nicht schutzbegründend. Vielmehr verstärkt dieses Symbol den Bezug zum Heilwesen und zum Gesundheitssektor. Es weist insbesondere auf eine Apo- theke hin und entspricht - wie bereits von der Markenstelle ausgeführt - dem Apo- thekenwahrzeichen der Schweiz (Goetzendorff, Pharmazeutische Zeitung 1994, 1122). Dr. Buchetmann Richter Voit ist in Urlaub und deshalb verhindert zu unter- schreiben. Dr. Buchetmann Schramm Hu - 5 - Abb. 1