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Beschluss

25 W (pat) 53/01

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 25 W (pat) 53/01 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 03 578.8 (hier: Rückzahlung der Beschwerdegebühr) hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der BPatG 152 10.99 - -2 Sitzung vom 2. August 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Kliems sowie der Richter Brandt und Engels - -3 beschlossen: Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zu- rückgewiesen. G r ü n d e: I. Auf die Beschwerde des Anmelders ist der die Markenanmeldung 399 03 578.8 zurückweisende Beschluss der Markenstelle für Klasse 42 des DPMA vom 16. November 1999 durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 26. April 2001 aufgehoben worden (25 W (pat) 53/01). Dieser Beschluss ist durch Beschluss des Senats vom 11. Juni 2001 wegen einer iSv § 80 Abs 1 MarkenG offenbar versehentlich unrichtigen Wiedergabe der an- gemeldeten Marke berichtigt worden. Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2001 hat der Anmelder beantragt, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr entspreche wegen der durch das Berich- tigungsverfahren eingetretenen Verzögerung des Eintragungs- bzw Beschwerde- verfahrens der Billigkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten Bezug genom- men. - -4 II. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr hat keinen Erfolg. Die Beschwerdegebühr ist mit Einlegung der rechtswirksamen Beschwerde verfal- len, so dass eine Erstattung nur aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs 3 MarkenG in Betracht kommt. Eine Rückzahlung scheidet hier jedoch schon deshalb aus, weil der Billigkeits- grund im Verfahren vor dem DPMA liegen muss und nicht erst im Beschwerdever- fahren auftreten darf (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 71 Rdn 38). Diese Voraussetzungen liegen im Hinblick auf den hier in Rede stehenden Berich- tigungsbeschluss offensichtlich nicht vor. Abgesehen davon stellt die Berichtigung eines Beschlusses wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gemäß § 80 Abs 1 Mar- kenG und eine dadurch entstandene kurzzeitige Verzögerung für sich keinen be- sonderen Umstand dar, der es unbillig erscheinen ließe, die Beschwerdegebühr einzubehalten. Der Senat gibt zu Bedenken, dass in der Sache innerhalb von vier Monaten nach Übernahme der Zuständigkeit für das Verfahren entschieden worden ist und eine weitere Verzögerung des Eintragungsverfahrens erst durch den hier verfahrens- gegenständlichen Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr eingetreten ist, da eine Rückgabe der Akten an das DPMA und ein Vollzug der Eintragung erst nach rechtskräftiger Entscheidung über diesen Antrag erfolgen kann. Kliems Engels Brandt