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Beschluss

32 W (pat) 230/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 230/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 16. Mai 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die Marke 397 11 447 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 2001 durch Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Gegen die für sanitäre Anlagen, nämlich Dusch- und Badewannen, Wannen- träger und Wannenverkleidungselemente am 13. März 1997 angemeldete und am 30. April 1997 eingetragene Wortmarke Maxiplus ist Widerspruch erhoben aus der am 10.12.1996 angemeldeten und seit 4. April 1997 eingetragenen Wortmarke 396 53 506 MAXI. - 3 - Die Markenstelle für Klasse 11 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in ei- nem Erstbeschluss den Widerspruch zurückgewiesen, diesen Beschluss im Erin- nerungsverfahren aufgehoben und die Löschung der angegriffenen Marke ange- ordnet. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die Waren identisch bzw hochgra- dig ähnlich seien und Verwechslungsgefahr der Marken aus dem Gesichtspunkt des gedanklichen In-Verbindung-Bringens in Form der assoziativen (mittelbaren) Verwechslungsgefahr bestehe. Der Verkehr werde "MAXI-" als Stammzeichen der älteren Marke werten, diesem die maßgebliche Herkunftsfunktion beimessen und die übrigen abweichenden Markenteile nur noch als Kennzeichen für bestimmte Waren/Dienstleistungen aus dem Betrieb des Inhabers der Widerspruchsmarke ansehen, da "plus" lediglich als Sachangabe auf ein "mehr" hinweise. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, "MAXI" sei als Stammbestandteil einer Markenserie schon deshalb ausgeschlossen, weil es sich um einen beschreibenden, umgangssprach- lich entsprechend häufig genutzten und deshalb wenig eigenständigen Begriff handele. Im Übrigen sei auch nicht vorgetragen, daß die Widersprechende über eine "MAXI"-"Markenserie" verfüge oder eine erhöhte Verkehrsgeltung beanspru- chen könne – im Gegenteil es gebe im Bereich der Klasse 11 dreizehn weitere Marken mit dem Bestandteil "MAXI". Die Markeninhaberin beantragt, den angegriffenen Beschluss aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie trägt vor, es bestehe assoziative Verwechslungsgefahr in Form eines "umge- kehrten Serienzeichens". Im Falle der Eintragungsfähigkeit der angegriffenen Marke werde die alte Marke "usurpiert". Die Markeninhaberin baue um die priori- - 4 - tätsältere Widerspruchsmarke eine Serie auf, die neben der hier angegriffenen Marke "Maxiplus" schon jetzt noch das Zeichen "Maxiclassic" enthalte und somit das Zeichen der Widersprechenden völlig entwerte. II Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 9 Abs 1 Nr 2, 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer ein- getragenen Marke mit älteren Zeitraum und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen be- steht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Ver- bindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Be- rücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechsel- wirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähn- lichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 – Bayer/BeiChem). Die sich gegenüberstehenden Waren sind identisch. Beide Marken beanspruchen Schutz für Dusch- und Badewannen; für die Widerspruchsmarke sind auch Instal- lationssysteme geschützt, worunter auch Wannenträger und Wannenverkleidungs- elemente fallen. Die Kennzeichnungskraft der Widderspruchsmarke ist durchschnittlich, da Tatsa- chen für eine erhöhte oder geringere Kennzeichnungskraft nicht festgestellt wer- den können. "MAXI" enthält auf dem Gebiet der Sanitärinstallation keine beschrei- benden Anklänge, zumal es "MAXI" als Abkürzung der Vornamen "Maximilian" und "Maximiliane" gibt. In Alleinstellung kommt "MAXI" beschreibend als Längen- angabe von Röcken, Kleidern und Mänteln nur in der Mode vor (Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, 3. Aufl, Bd 6 S 2543). - 5 - Eine unmittelbare Ähnlichkeit der Marken ist nicht gegeben. Schon wegen der völ- lig unterschiedlichen Länge der Kennzeichnungen besteht kein Anlaß zum Verhö- ren oder Verschreiben. Es besteht jedoch die Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Das Vorhandensein eines überein- stimmenden Elements in beiden Marken reicht zwar noch nicht zur Annahme einer mittelbaren Verwechslungsgefahr aus. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, daß diesem Bestandteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber der älteren Marke zu- kommt. Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn sonstige Umstände (zB die Art der abweichenden Markenteile) diesen Schluß aufdrängen (vgl Altham- mer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl, § 9 Rdn 213). Neben "plus" wirkt "MAXI" als das eigentliche Kennzeichen, da "plus" als Markenzusatz ohne jeden kennzeich- nenden Charakter ist, sondern von seiner Bedeutung her lediglich auf etwas zu- sätzliches zum vorstehenden Begriff hinweist. Damit hält die angegriffene Marke, den bei identischen Waren zur Vermeidung von Verwechslungen erforderlichen großen Abstand nicht ein. Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt. Winkler Richterin Klante ist wegen Urlaubs an der Unter- schrift gehindert. Winkler Sekretaruk Hu