Beschluss
32 W (pat) 159/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 159/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 9. Mai 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 01 141 BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 9. Mai 2001 durch Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richter Sekretaruk beschlossen: Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. März 2000 aufgeho- ben. Die Marke 397 01 141 wird gelöscht. G r ü n d e I. Gegen die am 1. Juli 1997 angemeldete farbige Wort-/Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende die für die Dienstleistungen - 3 - Ausbildung von Haut-, Haar- und Gesundheitsberatern; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Werbung und Mar- keting für Haut-, Haar- und Gesundheitsberater beansprucht wird, ist Widerspruch erhoben aus der am 6. August 1996 angemel- deten und seit 17. Juli 2000 für Mittel zur Schönheitspflege, Parfümerien, kosmetische Seifen eingetragenen Wort-/Bildmarke 396 34 360 siehe Abb. 2 am Ende Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, dass allenfalls eine gewisse Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen bestehe und sich der Schutzbereich der Widerspruchsmarke nur auf die konkrete graphische Ausgestaltung beziehe, da der Wortbestandteil für sich allein genommen nicht schutzfähig sei. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie ist der Auffassung, dass sich die Waren/Dienstleistungen ähnlich seien, da enge Berührungspunkte zwischen ihnen bestünden. Kosmetika würden, so wie bei der Firmengruppe der Widersprechenden, auch über Beratungsinstitute vertrie- ben, in denen Haut-, Haar- und Gesundheitsberater tätig seien. Die Produkte kä- men dort zur Anwendung und würden über die dortigen Berater den Kunden zur häuslichen Anwendung angeboten und verkauft. Die Marken seien klanglich iden- tisch; der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke sei in ihrer Kombination, auch als reine Aufzählung schutzfähig. Die Widersprechende beantragt, - 4 - den angefochtenen Beschluß aufzuheben, die markenrechtliche Übereinstimmung der Anmeldemarke mit der Widerspruchsmarke festzustellen und die Anmeldemarke aus dem Markenregister lö- schen zu lassen. Die Markeninhaberin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass weder eine Ähnlichkeit der beanspruchten Waren und Dienstleistungen bestehe, noch eine markenregisterrechtlich beachtliche Ähnlich- keit vorliege. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nach § 9 Absatz 1 Nr 2, § 42 Absatz 2 Nr 1 MarkenG ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist dabei unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wech- selwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke besteht (vgl BGH MarkenR 2000, 359, 360 - Bayer/BeiChem). - 5 - Die sich gegenüberstehenden Marken sind klanglich identisch. Dies ergibt sich aus dem Erfahrungssatz, daß sich der Verkehr bei kombinierten Wort-/Bildzeichen eher an dem Wort als an den Bildbestandteilen orientiert, weil das Kennwort in der Regel die einfachste Form ist, die Ware zu bezeichnen (BGH GRUR 2000, 506, 509 - ATTACHE/Tisserand). Dies gilt nach Auffassung des Senats nicht nur wie vom Bundesgerichtshof in der angesprochenen Entscheidung angenommen, bei normaler Kennzeichnungskraft des Wortbestandteils, sondern auch darüber hi- nausgehend dann, wenn nicht festgestellt werden kann, dass sich auch der Bild- bestandteil zur mündlichen Benennung eignet. So ist nicht anzunehmen, dass etwa die Widerspruchsmarke mit "ganz – Sternchen - schön Sternchen - gesund" benannt werden wird. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist unterdurchschnittlich. Die Wortbestandteile "schön" und "gesund" sind zentrale Begriffe aus dem Bereich der Schönheitspflege. Der Wortbestandteil der Widerspruchsmarke erreicht seine Schutzunfähigkeit durch die Kombination mit dem Wort "ganz", dem keine eindeu- tig beschreibende Funktion zu entnehmen ist. Denkbar ist eine Interpretation in Richtung des Slogans "ganz schön gesund", aber auch eine eigenständige Inter- pretation, etwa in Richtung "ganzheitlich". Bei dieser Sachlage kann die Gefahr von Verwechslungen nur dann ausge- schlossen werden, wenn sich die gegenüberstehenden Waren und Dienstleistun- gen nicht ähnlich sind. Eine Ähnlichkeit ist dann anzunehmen, wenn die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen so enge Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein könnten, sie stammten aus denselben oder ggf wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, sofern sie mit iden- tischen Marken gekennzeichnet sind (vgl Althammer/Ströbele/Klaka, MarkenG, 6. Aufl § 9 Rdn 41). Bei dem hier vorliegenden Zusammentreffen von Waren und Dienstleistungen ist maßgebend, ob bei den beteiligten Verkehrskreisen der Ein- druck aufkommen kann, Waren und Dienstleistungen unterlägen der Kontrolle desselben Unternehmens, sei es, dass das Dienstleistungsunternehmen sich - 6 - selbständig auch mit der Herstellung bzw dem Vertrieb der Ware befaßt, sei es, dass der Warenhersteller oder die -vertreiber sich auch auf dem entsprechenden Dienstleistungsbereich selbständig gewerblich betätigt. Dies ist vorliegend der Fall. Zwischen der "Ausbildung von Haut-, Haar- und Gesundheitsberatern", deren "Lehr- und Unterrichtsmaterial" und "Werbung und Marketing für Haut-, Haar- und Gesundheitsberater" der angegriffenen Marke und den "Mitteln zur Schönheits- pflege, Parfümerien, kosmetischen Seifen" der Widerspruchsmarke bestehen enge Beziehungen derart, dass der Vertrieb von Haut- und Haarpflegemitteln über den "Berater" durchaus weit verbreitet ist. So gibt es spezielle hochpreisige Pro- dukte aus diesem Bereich, etwa die der Firma Biosthetik, die ausschließlich über Friseur- und Kosmetiksalons vertrieben werden. Es werden auch spezielle Ausbil- dungsprogramme für die Beratung angeboten, was auch für Werbung und Marke- ting gilt. Eine Kostenauferlegung ist nicht veranlaßt. Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Hu - 7 - Abb. 1 Abb. 2