Beschluss
30 W (pat) 93/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 93/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 69 259 BPatG 152 10.99 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 30. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Schramm und Voit beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückge- wiesen. G r ü n d e : I. Die Bezeichnung - 3 - ist am 20. Mai 1999 unter der Rollennummer 398 69 259 für "Computerprogramme zum Verkauf von Waren über das Internet; Telekommunikation; Erstellen von datenbankbasie- renden Programmen" in das Markenregister eingetragen worden. Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren, seit 22. April 1998 für "Zurverfügungstellung von Anschlüssen an Rechnernetz- werke zur Nutzung von Informationsangeboten und Kom- munikationsdiensten und Bereitstellung von Speicherplät- zen für Informationsangebote zum Zugriff aus Rechner- Netzwerken" eingetragenen Marke 397 08 006 Clix. Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes, besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, hat durch Beschluss des Prüfers den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, selbst bei – unter- stellter - Identität der beiderseitigen Waren und Dienstleistungen bestehe aufgrund des in der jüngeren Marke enthaltenen Zeichenbestandteils "shop" keine Ver- wechslungsgefahr, da dieser Bestandteil den erforderlichen Markenabstand bewir- ke. Dem lediglich unmittelbar beschreibenden Teil "click" komme keine prägende oder wesentlich mitbestimmende Funktion zu, weshalb er der Widerspruchsmarke nicht selbständig kollisionsbegründend gegenüberstehe. - 4 - Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, bei gegebener Identität der erfassten Dienstleistungen handle es sich bei dem Bestandteil "shop" um den am deutlichsten beschreibenden Bestandteil der Marke, wohingegen "click" nur ein Geräusch lautmalerisch bezeichne, somit ihm ein rein beschreibender Charakter nicht zukomme; infolgedessen habe "click" prä- gende Wirkung, weshalb sich "click" und "Clix" verwechselbar gegenüber stünden. Die Widersprechende beantragt, den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben. Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert und keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. In Übereinstimmung mit der Auffassung der Markenstelle liegt eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht vor. Der Senat geht von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke aus. Zwar handelt es sich bei "Clix" um eine Abwandlung des Begriffes Klick oder des Verbums (an-)klicken, der im EDV-Bereich geläufig ist und viel benutzt wird. Es ist die Beschreibung einer Auswahlaktion mit der Maus oder einem anderen mausähnlichen Eingabegerät, die im Regelfall dazu dient, eine Auswahl, etwa aus einem Menü oder einer Dialogbox, zu treffen. Der Klick auf ein solches Element wird daher auch als Anklicken bezeichnet (vgl. Irlbeck, - 5 - Computer-Lexikon, 3. Aufl., 1998, S. 454). Dieser zunächst allein die technische Funktion des Arbeitens mit der Maustaste am PC bezeichnende Begriff hat im Laufe der Zeit einen derartigen Bedeutungsinhalt bekommen, dass er nunmehr als zentraler Begriff für die interaktive Nutzung des Computers dient und somit nicht mehr für die bloße Aktion mit der Maustaste, sondern auch für die Vielzahl der durch die weltweite Vernetzung der PCs entstandenen Benutzungsmöglichkeiten steht. Insbesondere werden damit beispielweise die Nutzung von Informations- diensten, das Onlineshopping, die Reisebuchung, die Teilnahme an Auktionen und Bewerbungen auf dem Arbeitsmarkt bezeichnet (vgl. BPatG 30 W (pat) 140/99 - "Klick"; 27 W (pat) 120/99 - Berlin auf einen Klick, beide PAVIS PROMA, Knoll). Die Abwandlung Clix ist klanglich wie schriftbildlich jedoch ausreichend deutlich vom Fachwort selbst entfernt und führt somit, trotz des noch durchscheinenden beschreibenden Charakters zu einer noch durchschnittlichen Kennzeichnungskraft. Nach der maßgeblichen Registerlage können sich die gegenüberstehenden Mar- ken zur Bezeichnung identischer Dienstleistungen begegnen, da ein funktioneller Unterschied zwischen der Ermöglichung von Zugang zu einem Rechnernetzwerk einschließlich der Bereitstellung von Speicherplätzen und dem Vertrieb von Com- puterprogrammen zum Zwecke des Verkaufens über das Internet, Telekommuni- kation und der Erstellung datenbankbasierender Programme nicht gegeben ist. Die Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke dienen dem sogenannten E-Commerce, also Handelsaktivitäten über miteinander verbundene Computer, die über einen Onlinedienst, das Internet oder über eine Mailbox erfolgen können und demzufolge einen Datenaustausch voraussetzen (vgl. Microsoft Press Com- puter Lexikon, Ausgabe 2001, S. 239, 250), wobei für die Frage der Waren- beziehungsweise Dienstleistungsidentität dahinstehen kann, ob der Verkehr einem solchen Computerprogramm tatsächlich Warencharakter beimisst oder es als Dienstleistung versteht (vgl. BGH BlPMZ 1999, 197 - Lions/White Lion). Das Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke erfasst den Zugang zu Rech- nernetzwerken zu Informations- und Kommunikationszwecken einschließlich der - 6 - Bereitstellung von Speicherplatz auch für Zwecke des E-Commerce, so dass eine Identität der beiderseitigen Dienstleistungen anzunehmen ist. Inwieweit die Dienst- leistung der Widersprechenden zu den Waren der angegriffenen Marke ähnlich ist, bedarf keiner Feststellung. Die Frage der Verwechslungsgefahr ist unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, wobei eine Wechselbezüglichkeit der Fak- toren, insbesondere der Identität oder Ähnlichkeit der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen, der Identität oder Ähnlichkeit der Marken und der Kenn- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke besteht (st. Rspr., vgl. EuGH, MarkenR 1999, 22 - CANON; BGH MarkenR 1999, 297 - Honka; GRUR 2001, 158 – Drei- Streifen-Kennzeichnung). Dabei kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Mar- ken durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit oder Identität der Waren ausgegli- chen werden und umgekehrt (vgl. BGH GRUR 2000, 506 - ATTACHÉ/ TISSERAND). Bei der hier gegebenen Identität der beanspruchten Dienstleistungen mit denjeni- gen der Widerspruchsmarke ist bei normaler Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarke daher ein strenger Maßstab anzulegen, dem die angegriffene Marke aber genügt. Bei der Beurteilung nach dem jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberste- henden Zeichen ist auf die Kennzeichnungskraft der den Gesamteindruck bestim- menden Teile unter Berücksichtigung des Durchschnittsverbrauchers der betref- fenden Waren oder Dienstleistungen und der Eintragungsform der Marke abzu- stellen, wobei die Eintragungsform in ihrer Gesamtheit zugrunde zu legen ist (vgl. BGH aaO - ATTACHÉ/TISSERAND; WRP 1999, 192 - Lions). Dabei stehen sich die graphisch ausgestalte angegriffene Marke "Click Shop" und das Markenwort "Clix" der Widerspruchsmarke gegenüber. Zwar gilt generell der Erfahrungssatz, dass sich der Verkehr bei kombinierten Wort-/Bildzeichen und bei normaler Kenn- zeichnungskraft des Wortbestandteils eher an diesem als am Bildbestandteil - 7 - orientiert (vgl. BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze), sofern der graphi- schen Ausgestaltung nur die Funktion einer Verzierung zukommt (vgl. BGH BlPMZ 1999, 226 - LION DRIVER). Dabei mag das Publikum bei der Benennung nicht durchweg darauf achten, ob dem sich zur Benennung anbietenden Zeichenteil auch markenrechtliche Schutzfähigkeit zukommt, die hier dem beschreibenden Begriff Click Shop fehlt. Unabhängig davon, dass der Schutz der Marke nicht (mehr) die bloße beschreibende Sachangabe nicht mehr erfasst, liegt auch bei Reduzierung auf die Wortbestandteile der jüngeren Marke eine Verwechslungs- gefahr nicht vor, denn es stehen sich dann "Click Shop" einerseits und "Clix" ande- rerseits gegenüber, wobei dem Bestandteil "Click" allein der jüngeren Marke ent- gegen der Ansicht der Widersprechenden, wie bereits ausgeführt, die erforderliche prägende Kraft wegen des beschreibenden Charakters nicht zueigen ist (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl., § 9 Rdnr. 188). Es ist auch mit der Bezeichnung "Click" als solcher eine herkunftshinweisende Funktion nicht zu ver- binden. Insoweit sorgt daher der Zusatz "Shop" der angegriffenen Marke für den erforderlichen Markenabstand. Dem steht nicht entgegen, dass der Bestandteil "Shop" der jüngeren Marke als englisches Wort für Laden oder Geschäft (vgl. Langenscheidts Handwörterbuch Englisch, 1988, S. 586) für sich betrachtet glatt beschreibenden Charakter auf- weist und auch in der ursprünglichen Bedeutung Eingang in die deutsche Umgangssprache gefunden hat, wie die von der Widersprechenden erwähnten Bezeichnungen (Backshop, Tankstellenshop etc.) belegen. In diesem Fall der Kombination zweier beschreibender Elemente ist nämlich keiner der beiden Bestandteile des angegriffenen Zeichens geeignet, dieses zu prägen. Der klangli- che Gesamteindruck der jüngeren Marke wird daher durch die Kombination der beiden gleichwertigen Elemente "Click" und "Shop" bestimmt, die sich auch erst in ihrer Kombination zu einem festen Begriff verbinden, aus dem sich kein Einzelteil mehr herausbrechen läßt, ohne den Sinn zu zerstören. Bei Übereinstimmung oder Ähnlichkeit nur eines Elementes kann eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG in aller Regel nicht angenommen werden (vgl. BGH GRUR - 8 - 1996, 775 - Sali Toft; 1996, 777 – JOY (dort ist Verwechslungsgefahr auch bei annähernd gleichgewichtiger Prägung des Zeichens durch 2 beschreibende Wör- ter (Foot und Joy) verneint worden)). Es ist auch nicht offenbar, dass der Verkehr in zu beachtendem Umfang dazu ten- dieren würde, die jüngere Marke auf den Bestandteil "Click" zu verkürzen. Eine solche Verkürzung auf einen von mehreren Bestandteilen käme nur dort in Betracht, wo dieser Bestandteil den Gesamteindruck prägt oder im Gesamtzei- chen eine selbständig prägende Stellung hat (vgl. BGH aaO - Springende Raub- katze; BPatG NJWE-WettbR 1997, 180 - Chin Lee/Lee). Davon ist hier nicht aus- zugehen. Die beiden Bestandteile "Click" und "Shop" der jüngeren Marke stehen - graphisch aufbereitet - selbständig und sowohl von der äußeren Aufmachung als auch vom Bedeutungsgehalt her gleichwertig nebeneinander. Sie geben weder von der optischen Gestaltung her noch vom Sinnzusammenhang einen Anlass, einen der beiden Teile bevorzugt herauszugreifen. Beide Einzelworte sind kurz und leicht aussprechbar und ergeben erst in der Gesamtheit einen sinnvollen Begriff, so dass eine Neigung des Verkehrs zu einer zudem sinnzerstörenden Verkürzung nicht erkennbar ist (vgl. Althammer/Ströbele aaO, § 9 Rdnr. 187). Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung. Dr. Buchetmann Schramm Voit Fa