Beschluss
30 W (pat) 137/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 137/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 30. April 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … BPatG 154 6.70 - 2 - betreffend die angegriffene IR-Marke 677 022 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 30. April 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, der Richterin Winter und des Richters Schramm beschlossen: Die Beschwerde der Markeninhaberin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die international registrierte Marke 677 022 "QUALIX" begehrt Schutzerstreckung auf das Gebiet Deutschland für die Waren "produits pharmaceutiques à usage humain". Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der rangälteren Marke 394 04 045 QUELEX die für - 3 - "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse, ausgenommen Arzneimittel zur Behandlung von sexuellen Funktionsstörungen" eingetragen ist. Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat durch Beschluß einer Beamtin des höheren Dienstes der angegriffenen Marke den Schutz in Deutschland wegen Verwechslungsgefahr mit der Widerspruchsmarke verweigert. Begründend ist im wesentlichen dargelegt, die Marken könnten sich auf mindestens sehr ähnlichen Waren begegnen, so daß zur Vermeidung von Verwechslungen bei anzunehmender durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ein deutlicher Markenabstand erforderlich sei, der jedoch nicht eingehalten werde. Die beiden Marken stimmten im Wortanfang sowie dem Wortende, in der Silbengliederung und in dem Sprechrhythmus überein. Demge- genüber fielen die Abweichungen nicht besonders markant auf. Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat Beschwerde erhoben, die sie mit nähe- ren Ausführungen insbesondere darauf stützt, Käufer von Erzeugnissen, die der Gesundheitspflege dienten, schenkten den jeweiligen Kennzeichnungen beson- dere Aufmerksamkeit. Auch werde auf dem Gebiet pharmazeutischer Erzeugnisse die Verwechslungsgefahr differenziert beurteilt, so daß Arzneimittelmarken nur ein enger Schutzbereich zukomme. Deshalb reichten die Abweichungen der sich gegenüber stehenden Marken aus, um Verwechslungen ausschließen zu können. Die unterschiedlichen Vokale träten insbesondere deshalb besonders deutlich her- vor, da es sich um vergleichsweise kurze Wörter handele. Schließlich wirke sich auch die Assoziation zu dem Begriff "Qualität", den die angegriffene Marke biete, verwechslungsmindernd aus. - 4 - Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Wider- spruch zurückzuweisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, es bestehe zwischen den Marken hochgradige Verwechs- lungsgefahr, zumal es sich bei den Konsonanten am Wortanfang und Wortende um klanglich äußerst prägnante Lautbündel handele. Auch im Schriftbild unter- schieden sich die beiden Markenwörter nicht hinreichend. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den patentamtlichen Beschluß Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt jedoch sachlich ohne Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats zwischen den Marken Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG besteht. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist von einer durchschnittlichen Kenn- zeichnungskraft und damit von einem normalen Schutzumfang der Wider- spruchsmarke auszugehen. Nach der Registerlage ist das Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke - soweit es pharmazeutische Erzeugnisse betrifft - vollständig in der angegriffenen Marke enthalten. Dabei handelt es sich um pharmazeutische Erzeugnisse jeglicher Art, - 5 - insbesondere auch solche, die ohne Rezept abgegeben werden, und auch solche, die außerhalb von Apotheken in den Verkehr gelangen. Deshalb sind bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr nicht nur uneingeschränkt die allgemeinen Verkehrskreise zu berücksichtigen, sondern auch, daß die im Zusammenhang mit Arzneimitteln im engeren Sinn möglicherweise erhöhte Aufmerksamkeit der Ver- braucher hier nicht notwendigerweise Platz greift. Denn unter "pharmazeutische Erzeugnisse" fallen auch Mittel, die allgemein als unbedenklich gelten und die z. B. auch nicht eingenommen oder eingeführt werden, sondern die zum Teil nur in einen sehr oberflächlichen Kontakt zum menschlichen Körper gelangen (zB als Spray oder Puder für Schuhe) und die deshalb im Einzelfall das Gesundheitsbe- wußtsein kaum mehr, sondern sogar weniger ansprechen als gewöhnliche Lebensmittel. Auch bei dem inzwischen als maßgeblich angesehenen durch- schnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher (vgl etwa BGH MarkenR 2000, 140, 144 - ATTACHÉ/TISSERAND) ist aber die Aufmerk- samkeit je nach Art der Ware oder Dienstleistung unterschiedlich hoch. Aufgrund der aufgezeigten Umstände ist diese Aufmerksamkeit hier allenfalls als durch- schnittlich einzustufen. Die danach an den von der jüngeren Marke einzuhaltenden Markenabstand zu stellenden strengen Anforderungen hält diese weder in klanglicher noch in schrift- bildlicher Hinsicht ein, so daß Verwechslungsgefahr besteht. Die jeweils gleich langen, gleich aufgebauten und in der Regel gleich betonten Marken (für die von der Markeninhaberin angeführte unterschiedliche Betonung sind allgemein gültige Grundsätze nicht ersichtlich) haben die identischen Konsonanten jeweils an iden- tischer Stelle. Dabei sind die Anfangs- und Endkonsonanten "QU" bzw "X" sprach- lich gleichsam Doppelkonsonanten ("kw" bzw "ks"), die in Wörtern der deutschen Umgangssprache eher selten anzutreffen sind und denen deshalb für das Gesamtklangbild auch eine entsprechend stärkere Rolle zukommt als sogenann- ten klangschwachen Konsonanten. Die Unterschiede zwischen den Vokalen fallen demgegenüber jedenfalls nicht so stark ins Gewicht, als daß sie bei der Fülle der sonstigen kollisionsfördernden Umstände allein die Verwechslungsgefahr sicher - 6 - genug beseitigen könnten. So sind, wie bereits die Markenstelle zu Recht darge- legt hat, die Vokale "E" und "I" nicht deutlich unterschiedlich. Der Vokalwechsel in der ersten Silbe ist zwar auffälliger, jedoch reicht beides noch nicht aus, um die jüngere Marke aus dem Schutzbereich der älteren herauszuführen. Auch im Schriftbild sind die beiden Zeichen insbesondere bei handschriftlicher Wiedergabe nicht ausreichend deutlich unterschiedlich. Das Schriftbild wird im wesentlichen dabei durch das ausgeprägtere Erscheinungsbild der Konsonanten beeinflußt, während auch bei normal ausgebildeten Handschriften die Unter- schiede zwischen den Vokalen "a" und "e", insbesondere aber auch zwischen "e" und "i", jeweils als Kleinbuchstaben geschrieben, nicht immer deutlich genug sind, um ohne weiteres erkannt zu werden. E und i unterscheiden sich in der Schrei- bung nur dann deutlicher, wenn der Punkt auf dem i exakt gesetzt wird, wovon aber nicht auszugehen ist. Auch a und e haben eine gewisse ähnliche Form. Bezüglich beider Arten von Verwechslungsgefahr kann auch der Ansicht der Mar- keninhaberin, ihre Marke erinnere an "Qualität", nicht beigetreten werden. Nicht jede beliebige zufällige Übereinstimmung in den Anfangsbuchstaben eines Wortes der Umgangssprache kann bereits als begriffliche Merkhilfe qualifiziert werden, sondern nur solche Übereinstimmungen, die so weit gehen, daß sie effektiv das Sinnwort gleichsam ersetzen. Das ist hier nicht der Fall, weil die angegriffene Marke als geschlossenes ganzes Wort wirkt, so daß aus ihr nicht die ersten vier Buchstaben gleichsam abgespalten werden und zum anderen auch das Wort "Qualität" nicht mit "Quali" abgekürzt zu werden pflegt (der umgangssprachliche Ausdruck für "qualifizierender Schulabschluß" liegt hier von der warenmäßigen Ausgangslage so weit ab, daß diese begriffliche Stütze außer Betracht zu bleiben hat). - 7 - Zu einer Kostenauferlegung bietet der Streitfall keinen Anlaß (§ 71 Abs 1 MarkenG). Dr. Buchetmann Winter Schramm Mü/Fa