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Beschluss

32 W (pat) 456/99

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 456/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 09 580.2 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 4. April 2001 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Albrecht und Sekretaruk BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klas- se 41 - vom 26. Juli 1999 aufgehoben. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge United Promoters für Magnetaufzeichnungsträger, insbesondere bespielte und un- bespielte audio- und Videobänder, Schallplatten, CD'S; Com- puterprogramme (soweit in Klasse 9 enthalten); Kamera- taschen Werbung; Marktforschung, Präsentationen von Projekten zu Werbungs- und Aquisitionszwecken Künstlervermittlung; Konzertdirektion; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; Filmproduktion; Filmvorführung; Film- vermietung; Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, Zeitungen und Zeitschriften. Die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung teilweise, und zwar für die Dienstleistungen - 3 - Werbung, Präsentation von Projekten zu Werbungs- und Akquisitionszwecken; Künstlervermittlung; Konzertdirektion; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; Filmproduktion; Filmvorführung; Filmvermietung; Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß die angemeldete Marke keine Unterschei- dungskraft innehabe, da es sich lediglich um einen gattungsmäßigen Hinweis auf eine Eigenart der Tätigkeit handele. "United Promoters" sei englisch und bedeute "vereinigte Förderer"; Begriffe dieser Art seien dem Verkehr in Form von "United States", "United Nations", "Manchester United", "United Hackers" und "United Airlines" bekannt, weshalb keine Zuordnung zu einem bestimmten Anbieter er- folge. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie nimmt die Anmeldung hinsichtlich der Dienstleistung "Veranstaltung sportlicher Wettbewerbe" zurück und trägt vor, daß "Promoter" in der Film- und Theaterszene unbekannt seien und nur Förderer im Sportbereich so bezeichnet würden. Die Feststellungen der Marken- stelle träfen demzufolge nicht zu. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung in das Mar- kenregister steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungs- kraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das eines Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) entgegen. - 4 - Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen an- derer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungs- kraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl Begründung zum Re- gierungsentwurf, BT-Drucksache XII/6581, S 70 = BlPMZ 1994, Sonderheft, S 64). Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Dienstleistungen im Vordergrund ste- hender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdspra- che, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstan- den wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die vorerwähnte Un- terscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 2000, 332, 333 - Logo mwNachw). Diese kann der Marke für die noch bean- spruchten Dienstleistungen nicht abgesprochen werden, denn ihr kommt insoweit nicht ohne weiteres ein beschreibender Begriffsinhalt zu. Die Verwendung von "United Promoters" ist als beschreibende Angabe für die in Rede stehenden Dienstleistungen nicht nachweisbar. Der Verkehr nimmt ein als Marke verwende- tes Zeichen in der Regel so auf wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH BlPMZ 2000, 190, 191 - St. Pauli Girl mwNachw). "United Promoters" ("Vereinigte Förderer") weist vielmehr auf ein ganz bestimmtes Unternehmen hin. Dies legt die Bekanntheit der von der Markenstelle herangezogenen Beispiele "United Nation", "United States", "Manchester United" nahe, da die genannten Vereinigungen ganz bestimmte Organisationen, Staaten oder Sportvereine sind. Bei "United Promoters" handelt es sich – nach Herausnahme des Sportbereichs – für die noch beanspruchten Dienstleistungen auch nicht um eine Sachangabe im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG. Danach sind von der Eintragung solche Marken ausgeschlossen, die im Verkehr (unter anderem) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der Dienst- - 5 - leistungen dienen können. Dabei ist bei der Prüfung dieses Schutzhindernisses auch ein aktuell noch nicht bestehendes, jedoch aufgrund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit prognostizierbares zukünftiges Freihaltebedürfnis zu be- achten (BGH BlPMZ 2001, 55, 56 - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION mwNachw). Wie oben dargelegt, kann nicht festgestellt werden, daß sich "United Promoters" zu einer Sachangabe entwickelt hat. Auch konnten keine Tatsachen ermittelt werden, die eine Entwicklung in diese Richtung erwarten lassen. Winkler Dr. Albrecht Sekretaruk Mü/Ko