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Beschluss

30 W (pat) 114/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 114/00 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … - 2 - betreffend die angegriffene Marke 398 10 529.4 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 15. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit beschlossen: Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zu- rückgewiesen. G r ü n d e I. Am 6. April 1998 in das Markenregister eingetragen und am 9. Mai 1998 bekannt gemacht wurde die Marke 398 10 529 URANO deren Warenverzeichnis folgendes umfasst: "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten; Datenverarbeitungsgeräte und Computer ein- schließlich Peripheriegeräte, insbesondere Drucker, Monitore, Laufwerke, Schnittstellen, elektronische Speichersysteme (soweit in Klasse 9 enthalten); mit Computerprogrammen versehene Da- tenträger, Software; Apparate und Instrumente für die Schwach- stromtechnik, nämlich für die Nachrichten-, Hochfrequenz- Regel- und Datenverarbeitungstechnik; - 3 - Benutzungs- und Bedienungsanleitungen für Computer-Hardware und Computer-Software; Dienstleistungen eines Ingenieurbüros, Erstellung von Datenver- arbeitungsprogrammen". Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der Marken 1 138 833 Uranus, seit 1989 eingetragen für "Mit Programmen versehene Datenträger" und 395 18 076 URANUS, seit 1995 eingetragen für: "Computer, einschließlich Peripheriegeräte (soweit in Klasse 9 enthalten), insbesondere Drucker, Monitore und sonstige Anzei- geeinheiten, Laufwerke, Schnittstellen, elektronische Speichersy- steme; Datenträger und Datenspeicher für Computer (soweit in Klasse 9 enthalten); Installations- und Wartungsarbeiten in Ver- bindung mit Computern und Computerprogrammen; Schulung auf dem Gebiet der Datenverarbeitung; Entwicklung und Erstellung von Computersoftware; Beratung auf dem Gebiet der Datenverar- beitung". Mit Beschluss eines Beamten des höheren Dienstes der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes wurde die Löschung der angemeldeten Marke angeordnet. Bei überwiegender Identität der beiderseitigen Waren und - 4 - normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken kämen sich die Marken klanglich verwechselbar nahe. Die Markeninhaberin hat Beschwerde eingelegt. Sie hält eine Verwechslungsgefahr für nicht gegeben, denn auch bei Produktähn- lichkeit sei ein hinreichender Abstand gewahrt, denn den sich gegenüberstehen- den Marken komme ein völlig unterschiedlicher Sinngehalt zu. Im Übrigen stelle URANO ein Wortspiel aus "U" für "universelle Lösungen", "R" für "Rationelle Kon- zepte", "A" für "Attraktive Angebote", "N" für "Neue Ideen" und "O" für "Offen für Ihre Wünsche" dar. Die Markeninhaberin beantragt (sinngemäß), unter Aufhebung des patentamtlichen Beschlusses die Widersprü- che zurück zu weisen. Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurück zu weisen. Sie ist der Ansicht, aufgrund der gegebenen teilweisen Warenidentität und der hohen Warenähnlichkeit im übrigen sei ein besonders großer Zeichenabstand zu fordern, der nicht eingehalten werde. Beide Zeichen hätten auch denselben Sinn- gehalt durch den identischen Wortanfang und die daraus folgende Assoziation mit dem Element Uran. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. - 5 - II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Anordnung der Löschung der an- gegriffenen Marke erfolgte zu Recht, da infolge der Ähnlichkeit der angegriffenen Marke URANO mit der Widerspruchsmarke URANUS und der teilweisen Identität und im Übrigen hohen Ähnlichkeit der erfassten Waren und Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 Mar- kenG besteht. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch die Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Wider- spruchsmarken (st. Rspr., vgl EuGH MarkenR 1999, 22 – CANON; BGH MarkenR 1999, 27 – Honka; BGH NJW 1999, 360 – Lions). Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist als durchschnittlich einzu- stufen, da keine Umstände ersichtlich sind, die Anlass zu einer vom normalen Schutzumfang abweichenden Einstufung geben könnten. Die mit den Widersprüchen angegriffenen Waren der jüngeren Marke sind hin- sichtlich der Marke URANUS in Bezug auf "Computer einschließlich Peripherie- geräte, insbesondere Drucker, Monitore, Laufwerke, Schnittstellen, elektronische Speichersysteme" per se identisch; bezüglich der Waren "Geräte zur Aufzeich- nung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten" der angegriffenen Marke ist ebenfalls Identität mit den durch die Marke URANUS erfassten Waren anzunehmen, da Computersysteme zwischenzeitlich derartige Fähigkeiten haben können, die auch in den gängigen Betriebssystemen verankert ist. Schließlich ist auch eine Warenidentität, jedenfalls aber ein extrem hoher Grad der Ähnlichkeit bezüglich der Waren "mit Computerprogrammen versehene Datenträger" der an- gegriffenen Marke und den Waren "Datenträger und Datenspeicher" der Wider- spruchsmarke URANUS gegeben, zumal dort auch die Dienstleistung "Entwick- lung und Erstellung von Computersoftware" erfasst wird. Bezogen auf die betrof- - 6 - fenen Dienstleistungen ist ebenfalls von einer näheren Ähnlichkeit auszugehen, da die Widerspruchsmarke auch Installationsarbeiten betrifft, die mit auf Ingenieurbü- ros bezogenen Dienstleistungen Berührung haben können. Bei den Waren der Klasse 16 der angegriffenen Marke handelt es sich gleichsam um Zubehör, also um Waren, die in Bezug auf die Hauptwaren mit diesen ähnlich sind (vgl Rich- ter/Stoppel, Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 11. Aufl, S 111). Im Hinblick auf den danach allenfalls geringen Abstand der sich gegenüberste- henden Waren und Dienstleistungen der Marken, die sich zudem auch an das breite Publikum wenden, sind daher grundsätzlich an den Abstand, den die jün- gere Marke gegenüber den prioritätsälteren Widerspruchsmarken einzuhalten hat, strenge Anforderungen zu stellen. Diesen Anforderungen wird die angegriffene Marke nicht gerecht. Bei dem Vergleich zwischen URANO und URANUS ist zu beachten, dass bei der im Verkehr regelmäßig nur undeutlichen Erinnerung an nicht unmittelbar neben- einander vorliegende Zeichen regelmäßig die Übereinstimmungen stärker hervor- treten als die Unterschiede, weshalb es für die Verwechslungsgefahr weniger auf die Unterschiede als vielmehr auf die Gemeinsamkeiten ankommt (BGH GRUR 1992, 110 – dipa/dib). Nachdem Marken auf die mit ihnen angesprochenen Ver- kehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken, ist die Beur- teilung einer Verwechslungsgefahr auch an diesen Kriterien auszurichten, wobei regelmäßig die hinreichende Übereinstimmung in einer der genannten Hinsichten für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreicht (BGH NJW 1999, 360 – Lions mwN). Die hier zu beurteilenden Marken stimmen am besonders beachteten Wortanfang (BGH GRUR 1995, 50 – Indorektal/Indohexal) hinsichtlich der ersten vier Buch- staben – von insgesamt lediglich fünf bei der angegriffenen Marke – vollkommen überein; sie verfügen über dieselbe Silbenzahl und denselben Sprechrhythmus. Demgegenüber tritt der einzige klangliche Unterschied, der in der Endung "-o" der Widerspruchsmarke im Gegensatz zur Endung "-us" der Widerspruchsmarken be- - 7 - steht, eher in den Hintergrund, wobei die dunkel klingenden Vokale "o" bezie- hungsweise "u" klanglich nicht stark differieren. Hierbei kann auch dahinstehen, ob es sich bei der angegriffenen Marke um eine Zusammenstellung aus den An- fangsbuchstaben von Einzelwörtern handelt, da dies für den Verkehr nicht er- kennbar ist und im Übrigen, da es ohne Einfluss auf die Aussprache bleibt, an ei- ner Verwechslungsgefahr nichts ändert. Schließlich liegt dem Markenteil URANO auch derselbe Sinngehalt wie der Wider- spruchsmarke zugrunde, da URANO im Italienischen und in anderen romanischen Sprachen – etwa im Spanischen – den Gott bzw Planeten Uranus bezeichnet. Da- bei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob diese begriffliche Übereinstim- mung durchwegs erkannt wird. Es genügt, dass ein maßgeblicher Teil des Publi- kums, das im vorliegenden Fall aufgrund der Warenlage nicht den Bereich der unterdurchschnittlich gebildeten Personen umfasst, eine solche Gleichsinnigkeit erkennt (BGH NJW 1999, 360 – Lions). Der von der Beschwerdeführerin zitierten Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 21. Juni 1995 (26 W (pat) 113/93 – Fructus/FRUCTA) zugrunde liegende Sachverhalt betraf zum einen ein Wort- und Bildzeichen und liegt auch insofern anders, als dort die Unterschiede im Hinblick auf die geringere Silbenzahl stärker zum Tragen kamen. Nachdem daher eine Verwechslungsgefahr bereits aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 395 18 076 – URANUS zu bejahen war, ist eine Entscheidung über den Widerspruch aus der Marke 1 138 833 – Uranus – derzeit nicht veranlasst. - 8 - Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 Abs 1 Satz 1 MarkenG besteht keine Veranlassung. Dr. Buchetmann Schwarz-Angele Voit Hu