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Beschluss

33 W (pat) 264/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 264/00 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 26 028.5 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 13. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, des Richters v. Zglinitzki und der Richterin am Amtsgericht Dr. Hock BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Anmeldung der Wortmarke Magdeburg-Ticket für die Dienstleistungen "Werbung; Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroar- beiten; Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Ak- tivitäten; Vertrieb von Eintritts-, Personentransport- und Teilnahmekarten in den Bereichen Kultur, Sport und Verkehr sowie Herstellung und Vertrieb von Programmheften" vom 12. Februar 1999 durch den von einer Beamtin des gehobenen Dienstes er- lassenen Beschluß der Markenstelle für Klasse 35 vom 5. Januar 2000 gemäß § 37 Abs 1 MarkenG iVm § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unter- scheidungskraft sowie wegen eines Freihaltungsbedürfnisses an einer beschrei- benden Angabe mit der Begründung zurückgewiesen, bei der angemeldeten Be- zeichnung "Magdeburg-Ticket" handle es sich um eine sprachübliche Wortverbin- dung, die im Sinne von "Ticket für Magdeburg" von den angesprochenen Ver- kehrskreisen lediglich als schlagwortartiger beschreibender Hinweis auf das An- - 3 - gebot der beanspruchten Dienstleistungen, insbesondere hinsichtlich des Gel- tungsbereiches und Umfanges dieses Tickets, verstanden werde. Der Verkehr sei an den eingedeutschten Ausdruck "Ticket" gewöhnt, und der Name der Stadt Magdeburg sei als Information über den Anbietungs-, Geltungs- oder Verkaufsort freihaltungsbedürftig. Die Anmelderin hat gegen diesen Beschluß am 3. Februar 2000 Erinnerung ein- gelegt. Am 16. August 2000 ist von ihr gemäß § 66 Abs 3 Satz 1 MarkenG Antrag auf Entscheidung gestellt worden. Die Markenstelle des Patentamts hat über die Erinnerung nicht entschieden und die von der Anmelderin am 6. November 2000 eingelegte "Durchgriffsbeschwerde" dem Patentgericht vorgelegt. Die Anmelderin beantragt, unter Aufhebung des Beschlusses der Markenstelle vom 5. Januar 2000 die Eintragung der Marke "Magdeburg-Ticket" für "Werbung; Herstellung und Vertrieb von Programmheften; Unter- haltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Vertrieb von Eintritts-, Personentransport- und Teilnahmekarten in den Bereichen Kultur, Sport und Verkehr" zu beschließen, und regt anderenfalls die Zulassung der Rechtsbeschwerde an. Sie trägt im wesentlichen vor, der Gesamtbegriff "Magdeburg-Ticket" werde von den Wettbewerbern nicht benötigt, da sie darauf nicht angewiesen seien. Die an- gemeldete Bezeichnung sei mehrdeutig und sprachregelwidrig gebildet, sie nenne keine konkrete Dienstleistung, die mit dem Ticket in Anspruch genommen werden könne. Die Anmelderin betreibe als Tochtergesellschaft der Stadt Magdeburg eine Kartenvorverkaufsstelle. Tickets, die dort veräußert werden, seien Eintrittskarten, die nicht nur für Magdeburg, sondern auch darüber hinaus gälten. - 4 - II Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Die rechtlichen Voraussetzungen der Statthaftigkeit der sog Durchgriffs- beschwerde gemäß § 66 Abs 3 Satz 1 und 8, Abs 5 MarkenG liegen vor. Die Beschwerde ist – wie in der mündlichen Verhandlung auch unstreitig und aus- drücklich festgestellt – nur eingeschränkt erhoben worden. Denn die Beschwer- deführerin ficht den Beschluß der Markenstelle des Patentamts nach ihrem Antrag lediglich insoweit an, als die Anmeldung im Umfang der Dienstleistungen "Werbung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Vertrieb von Eintritts-, Personentransport-, und Teilnahmekarten in den Bereichen Kultur, Sport und Verkehr sowie Herstellung und Vertrieb von Programmheften" zurückgewiesen worden ist. Der Senat folgt im Ergebnis der Beurteilung der Markenstelle des Patentamts, daß die als Marke angemeldete Bezeichnung "Magdeburg-Ticket" jedenfalls hinsicht- lich der beschwerdegegenständlichen noch beanspruchten Dienstleistungen als freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe, der auch jegliche Unterscheidungs- kraft fehlt, gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG von der Eintragung ausge- schlossen ist. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher insoweit zu Recht ge- mäß § 37 Abs 1 MarkenG zurückgewiesen. Wie die Anmelderin nicht in Abrede stellt, besteht die Anmeldemarke "Magde- burg-Ticket" offensichtlich aus dem Namen der bekannten Stadt Magdeburg sowie - 5 - dem aus dem Englischen in die deutsche Sprache eingegangenen und allgemein im Sinne von "Fahrkarte, Eintrittskarte" geläufigen Begriff "Ticket" (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 3. Auflage 1996, S 1533). Der Auffassung der Anmelderin, im Zusammenhang mit den noch beanspruchten Dienstleistungen handele es sich bei der Wortkombination "Magdeburg-Ticket" jedoch nicht um eine unmittelbar beschreibende Angabe, sondern um eine mehrdeutige sprachregel- widrig gebildete Gesamtbezeichnung, vermag sich der Senat allerdings keines- wegs anzuschließen. Denn eigens für eine bestimmte geographische Region konzipierte Berechti- gungskarten für Einheimische, Besucher oder Urlauber zur Inanspruchnahme ein- zelner oder im Verbund angebotener Dienstleistungen sind bereits vielerorts be- kannt (vgl zB den der Anmelderin bereits mit Zwischenbescheid vom 19. Januar 2001 zur Kenntnisnahme übersandten Beschluß des Senats vom 28. November 2000 – 33 W (pat) 126/00 – TegernseeCard). In gleicher Weise werden die angesprochenen Verkehrskreise den Gesamtbegriff "Magde- burg-Ticket" ohne weiteres eindeutig nur in dem Sinne verstehen können, daß mit einem "Ticket für den Bereich der Stadt Magdeburg" Eintrittskarten für Veranstal- tungen in Magdeburg – insbesondere auf den Gebieten der Unterhaltung, der Kul- tur und des Sports – und/oder Fahrkarten für den öffentlichen Nahverkehr in Mag- deburg, vor allem auch in einer attraktiven Leistungskombination angeboten und vertrieben werden. Die angemeldete Bezeichnung "Magdeburg-Ticket" weist somit hinsichtlich der noch beanspruchten Dienstleistungen lediglich rein beschreibend auf den Gegenstand des Vertriebs und der Werbung sowie die Erbringungsweise der Veranstaltungen hin. - 6 - III. Der Senat sieht keine Veranlassung, gemäß § 83 Abs 2 MarkenG die Rechtsbe- schwerde zuzulassen. Winkler Dr. Hock v. Zglinitzki Cl/Hu