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Beschluss

33 W (pat) 221/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 221/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 58 420.6 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, sowie der Richter Dr. Albrecht und v. Zglinitzki beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 10.99 - 2 - G r ü n d e I Die Anmeldung der Wortmarke EUROPOOL für die Dienstleistungen "Immobilienwesen, Vermittlung und Vermietung von Immobilien; Grundstücks- und Hausverwaltung; Versicherungs- und Finanzwe- sen für Immobilien" hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen Patent- und Markenamts mit Beschluss vom 25. Juli 2000 zurückgewiesen. Dazu heißt es, die Marke besage, dass die Dienstleistungen in Bezug auf eine auf europäischer Ebene wirkende Vereinigung von Anbietern erbracht würden. Der Anmelder hat am 7. August 2000 Beschwerde eingelegt. Er trägt vor, EUROPOOL und POOL seien bereits als Marken geschützt. Die Abkürzung EURO sei im übrigen doppeldeutig (Währung, Erdteil); POOL bezeichne auch ein Schwimmbecken, eine Gesamtheit, eine Menge und Reserven. Der Anmelder beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Eintragung der ange- meldeten Marke zu verfügen. - 3 - Hilfsweise beantragt er die Eintragung für die og Dienstleistungen – "jeweils aus- genommen die Erbringung vorgenannter Dienstleistungen durch zum Zwecke der Gewinnbeteiligung gebildete Unternehmensvereinigungen". II Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil an der angemel- deten Marke ein Freihaltungsbedürfnis besteht; außerdem fehlt ihr jegliche Unter- scheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nrn 1 und 2 MarkenG). EUROPOOL ist aus dem üblichen Kürzel für "Europa/europäisch" und dem im Zu- sammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen für "Vereinigung" stehen- den "POOL" zusammengesetzt. Diese sprachüblich gebildete Bezeichnung kann zur Beschreibung eines kaufmännischen Betriebs und vor allem eines Betriebes dienen, der in einem europaweiten Zusammenschluß von Unternehmen arbeitet (vgl Beschluss des Senats vom 8. August 1997, 33 W (pat) 36/97 – Eurocontact). Für solche Bezeichnungen besteht ein Freihaltungsbedürfnis. Der Disclaimer mit seiner Beschränkung auf bestimmte Zwecke ändert daran nichts, da die genann- ten mit EUROPOOL in freihaltungsbedürftiger Weise beschreibbaren Betriebe auch anderen Zwecken dienen können, als den im Disclaimer ausgeschlossenen. Der Bezeichnung EUROPOOL mangelt es mit der genannten beschreibenden Be- deutung auch an jeglicher betriebskennzeichnender Eigenart, die sie geeignet er- scheinen lassen könnte, die Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Winkler v. Zglinitzki Albrecht Cl