Beschluss
30 W (pat) 75/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 75/00 _____________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 39 106.4 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. März 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richterin Schwarz-Angele und des Richters Voit beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. - 2 - G r ü n d e I. Angemeldet ist die Marke Card Works nach Beschränkung im Beschwerdeverfahren noch für die Waren "Software für Anlagen zur Bearbeitung von Karten". Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat mit zwei Beschlüssen, davon der zweite im Erinnerungsverfahren, die Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, die angemel- dete Bezeichnung sei sprachüblich aus zwei Bestandteilen zusammengesetzt, die lediglich darauf hinwiesen, dass damit Arbeiten an Karten ausgeführt wer- den könnten. Sie sei daher als beschreibende Angabe freizuhalten. Im übrigen sei auch keine Unterscheidungskraft gegeben, da der Verkehr in der angemel- deten Marke lediglich einen Hinweis auf die Bestimmung der so gekennzeich- neten Waren sehe. Gegen diese Beschlüsse richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, ein unmittelbarer Bezug zu Karten und Bearbeitungsanlagen sei ausgeschlossen, da Schutz nur noch für Software beansprucht werde, die in so genannten Personalisierungsanlagen zur Herstellung von Karten eingesetzt werde. Bei dem angemeldeten Zeichen handle es sich um eine Wortneu- schöpfung mit ungenauer Aussage an der kein Freihaltebedürfnis bestehe und die auch ausreichende Unterscheidungskraft aufweise. - 3 - Die Anmelderin beantragt (sinngemäß), die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 24. August 1998 und vom 25. Januar 2000 aufzuheben. Ergänzend wird auf den Inhalt der von der Anmelderin eingereichten Schrift- sätze sowie auf denjenigen der beigezogenen Amtsakte Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat das ange- meldete Zeichen zutreffend wegen Bestehen eines Freihaltebedürfnisses im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG zurückgewiesen. Für die Bezeichnung "Card Works" ist im Hinblick auf die damit bezeichneten Waren – auch unter Berücksichtigung der zwischenzeitlich erfolgten Einschrän- kung des Warenverzeichnisses – (Software für Anlagen zur Bearbeitung von Karten) ein Freihaltebedürfnis gegeben. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist eine Eintragung ausgeschlossen, wenn die Angabe zur Beschreibung der damit bezeichneten Waren dienen kann, bezieht sich daher auch auf Wortneubildungen oder neue –kombinationen. Die angemeldete Bezeichnung ist sprachüblich aus den Wörtern "Card" und "Works" gebildet, die beide zum Grundwortschatz der englischen Sprache ge- hören und auch in dieser Form Eingang in den deutschen Sprachraum gefun- den haben. So sind für den Bestandteil "Card" nur beispielhaft, die von Banken und Sparkassen vertriebenen Kreditkarten (vgl "EuroCard", oder mit Zusatz der ausgebenden Bank etwa "Dresdner Card") oder die von der D… - 4 - AG vertriebene "Bahn-Card" sowie die diversen Rabattkarten der Fluggesell- schaften zu nennen. Works ist die Pluralform des zum englischen Grundwortschatz zählenden Begriffs work (Arbeit) und gibt insoweit nur die den Gegenstand der Anmeldung bildenden Bezeichnung (Bearbeitung) in englischer Form wieder, da work auch im Sinn von Arbeit (als Produkt), Werk gebraucht wird. Work ist auch gerade im Computerbereich, in dem Englisch ohnehin nicht nur Fachsprache, sondern bei vielen Begriffen die einzige Sprache ist, vielfach in Gebrauch (etwa work area, - disk, - file). Auch die Kombination der beiden Begriffe "Card" und "Works" bedeutet nicht, dass damit das Freihaltebedürfnis entfiele, denn auch wenn sich das Freihalte- bedürfnis an einzelnen Elementen eines Zeichens nicht zwangsläufig auch auf die Kombination erstreckt, ist dies jedoch dann der Fall, wenn sich aus der Kombination erneut ein freihaltebedürftiger Begriff ergibt. Das ist hier der Fall, da die Kombination der beiden Zeichenwörter darauf hinweist, dass darunter eine Software zu verstehen ist, mit deren Hilfe entsprechende Karten bearbeitet werden können (vgl BPatG, 30 W (pat) 222/95 – GRAPHIC-PILOT, PAVIS- PROMA CD-ROM). Damit bietet auch die Kombination von "Card" und "Works" einen unmittelbar beschreibenden Hinweis auf die Bestimmung der so bezeich- neten Waren, so dass diese Angabe nicht zugunsten eines Anbieters mono- polisiert werden kann. Das angemeldete Zeichen geht – in Bezug auf das zuletzt gültige Warenver- zeichnis – auch in seiner Gesamtheit nicht über eine reine Beschreibung der darunter gefassten Ware, nämlich Software für Anlagen zur Bearbeitung von Karten, hinaus und kann daher wegen des bestehenden Schutzhindernisses im Sinne des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG nicht eingetragen werden. Auch wenn nämlich die konkrete Zusammenstellung "Card Works" bisher lexikalisch nicht nachgewiesen ist, spricht dies nicht gegen einen tatsächlichen Gebrauch und daraus folgend ein Freihaltebedürfnis an einer Wortkombination, da auf der - 5 - Hand liegt, dass viele Substantive in sinnvollen Kombinationen auftreten kön- nen, die selbstverständlich in Nachschlagewerken nicht erfasst werden (BPatG Mitt 1997, 223 – ASTHMA-BRAUSE). Dr. Buchetmann Schwarz-Angele Voit Hu