Beschluss
30 W (pat) 64/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 64/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die IR-Marke 654 104 BPatG 154 6.70 - 2 - hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann sowie der Richter Voith und Schramm beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Die international registrierte Marke 654 104 BusinessQuery begehrt Schutz in der Bundesrepublik Deutschland für die Waren - 3 - Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat in zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, der in- ternational registrierten Marken den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Zur Begründung ist ausgeführt, bei dem Zeichenteil "Query" handle es sich um die englische Bezeichnung für "Abfrage". Das Gesamtzeichen werde da- her von den entsprechenden Verkehrskreisen als "Geschäftsabfrage" bzw als "Abfrage auf dem Geschäftssektor" verstanden. Dieser Annahme stehe auch nicht die von der Markeninhaberin angeführte Voreintragung der Vereinigten Staaten entgegen. Die Markeninhaberin hat Beschwerde erhoben. Zur Begründung führt sie aus, bei den Begriffen "Businessabfrage" oder "Geschäftsabfrage" handele es sich um keine ohne weiteres verständlichen Angaben, die von den angesprochenen Ver- kehrskreisen als beschreibend aufgefaßt würden. Jedenfalls dürften Rechercheer- gebnisse aus der Gegenwart nicht herangezogen werden, da es insoweit maß- geblich auf den Zeitpunkt der Anmeldung ankomme. Für eine Schutzfähigkeit des Zeichens spreche auch der Umstand, daß dieses seit 1996 in den Vereinigten Staaten in das Hauptregister eingetragen sei. Die Markeninhaberin beantragt, den Beschluß der Markenstelle aufzuheben. - 4 - Außerdem beantragt sie hilfsweise die Zulassung der Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die international regi- strierte Marke ist als Sachangabe zur Bezeichnung der Bestimmung der Waren als freihaltungsbedürftige Angabe von der Eintragung ins Markenregister ausge- schlossen, so daß ihr der Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zurecht ver- weigert worden ist (§ 8 Abs 2 Nr 2, 107, 113 MarkenG). Die Marke setzt sich aus den Begriffen "Business" und "Query" zusammen. Der letztgenannte Ausdruck steht - wie von der Markenstelle zutreffend ausgeführt und umfangreich belegt - für die Abfrage von Informationen im Rahmen eines Com- puterprogramms, speziell im Rahmen eins Datenbankprogramms. Die von der Markenstelle angeführten Belegstellen weisen aus, daß es sich bei "Query" um ei- nen feststehenden Fachbegriff handelt, der sich in zusammengesetzten Aus- drücken wie "Query-language", "Query-processing" oder "Query by exemple" fin- det. Die Bedeutung dieses Begriffs ist daher den von Computerprogrammen und der entsprechenden Fachliteratur angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres verständlich, zumal englisch Fachsprache auf diesem Gebiet ist. - 5 - Unschädlich ist dabei, daß "Query" allgemein für eine Abfrage steht und sich de- ren genaue Art nicht aus diesen Begriff ergibt. Eine derartige begriffliche Unbe- stimmtheit steht der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen. Insofern unterscheidet sich diese Bezeichnung von anderen Begriffen, die infolge ihrer Mehrdeutigkeit zur Beschreibung der gekennzeichneten Waren nicht oder nur eingeschränkt geeignet sind(BGH Markenrecht 2000, 330 - Bücher für eine bessere Welt). Der Zeichenteil "Business" hat insbesondere in der hier gegebenen Voranstellung in der Bedeutung "für geschäftliche Zwecke" Eingang in die deutsche Sprache gefunden. Er findet sich in Begriffen wie "Business class", "Business man", aber auch zusammengesetzt mit einem ursprünglich deutschen Wort wie "Businessta- rif" (vgl Duden, Fremdwörterbuch, 6. Aufl). Das Gesamtzeichen sticht daher für die Abfrage von Informationen mittels eines Computer - bzw Datenbankprogramms, die für geschäftliche Zwecke erfolgt oder üblicherweise dafür vorgesehen ist. Für die in Anspruch genommenen Computer- programme und Druckwerke stellt die Bezeichnung daher eine beschreibende Sachangabe im Sinne einer Bestimmungsangabe dar. Die besondere Schreibweise ohne Wortabstand wirkt nicht schutzbegründend. Insbesondere wegen der Großschreibung des Anfangskonsonanten von "Busi- ness" wird ein erheblicher Teil des angesprochenen Publikums darin ein Zwei- - 6 - wortzeichen erblicken (BPatG Pavispromer-Kliems - 30 W (pat) 271/97). Im übri- gen handelt es sich bei dieser Schreibweise um eine werbeübliche Ausgestaltung ohne kennzeichnenden Charakter. Die von der Markeninhaberin angeführte Voreintragung in den Vereinigten Staaten entfaltet keine Indizwirkung für die Schutzfähigkeit der hier zu prüfenden Bezeich- nung. Eine wertige Indizwirkung kann nur dann angenommen werden, wenn die Voreintragung inhaltsgleich ist oder keinen markenrechtlich relevanten Unter- schied aufweist. Daran fehlt es hier. Die Voreintragung in den Vereinigten Staaten betrifft die Bezeichnung "BUSINESSQUERY". Durch diese Schreibweise tritt im Gegensatz zu hier vorliegenden IR-Marke der Zweiwortcharakter nicht in gleicher Weise in Erscheinung. Diese Abweichung ist insbesondere im angloamerikani- schen Sprachraum beachtlich, da nach dem dortigen Sprachgebrauch eine sub- stantivische Zusammenfügung von Einzelbegriffen deutlich ungewöhnlicher als im deutschen ist. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde (§ 83 Abs 2 MarkenG) liegen nicht vor. Die Frage der Indizwirkung einer ausländischen Vor- eintragung stellt sich vorliegend nicht, da - wie ausgeführt - die von der Markenin- haberin angeführte US-Eintragung bereits aus tatsächlichen Gründen nicht heran- gezogen werden kann. Der von der Markeninhaberin weiter angeführte Grund für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde, hinsichtlich der tatsächlichen Feststellun- gen müsse auf den Zeitpunkt der Anmeldung abgestellt werden, greift ebenfalls - 7 - nicht durch. Die diesbezügliche, soweit ersichtlich auch nicht kontrovers diskutierte Rechtsfrage (vgl. Althammer/Ströbele, MarkenG, 6. Aufl, § 8 Rdn 11 mwN) ist be- reits höchstrichterlich in der Weise entschieden, daß der Zeitpunkt der Entschei- dung für das Vorliegen von Eintragungshindernissen maßgeblich ist (BGH GRUR 1993, 744 - MICRO CHANNEL). Dr. Buchetmann Voit Schramm prö