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Beschluss

17 W (pat) 38/99

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 17 W (pat) 38/99 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 18. Januar 2001 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 44 37 079.2-34 … hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 18. Januar 2001 unter Mitwirkung des Vorsitzen- den Richters Dipl.-Phys. Grimm, des Richters Dipl.-Phys. Dr. Greis, der Richterin Püschel sowie des Richters Dipl.-Ing. Schuster BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde und der Antrag auf Rückzahlung der Beschwer- degebühr werden zurückgewiesen. G r ü n d e I. 1. Die am 17. Oktober 1994 beim Deutschen Patentamt unter Inanspruchnahme dreier japanischer Prioritäten vom 18. Oktober 1993 (JP 5-284002), vom 1. November 1993 (JP 5-296134) und vom 5. Juli 1994 (JP 6-175923) einge- reichte Patentanmeldung P 44 37 079.2-34 mit der Bezeichnung „Schiebeschalter“ wurde durch die Prüfungsstelle für Klasse H01H mit Beschluß vom 27. September 1999 zurückgewiesen. In der Begründung ist ausgeführt, der an- gemeldete Gegenstand beruhe nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Außerdem werde der von der Anmelderin gestellte Antrag auf Anhörung abgelehnt, denn bei dem vorliegenden einfachen Sachverhalt seien keine Fragen mehr offen gewesen, zu deren Klärung es einer mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Die Sachdienlich- keit einer Anhörung sei somit zu verneinen. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren mit Haupt- und Hilfsantrag weiterverfolgt. Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat folgenden Wortlaut: "Schiebeschalter mit: einem Gehäuse (101, 109, 201, 209, 301, 309, 401, 409, 501, 509), das eine Iso- - 3 - lierbasis (101, 201, 301, 401, 501) und eine Isolierplatte (109, 209, 309, 409, 509) aufweist, einem Knopf (104, 204, 304, 404, 504), der aus einem Schlitz (103, 203, 303, 403, 503) in der Isolierbasis (101, 201, 301, 401, 501) hervorragt, einem Schiebekörper (105, 205, 305, 405, 505), der in der Isolierbasis (101, 201, 301, 401, 501) zusammen mit dem Knopf (104, 204, 304, 404, 504) schiebbar gelagert ist und einen Leiter (107, 207, 307, 407, 507) aufweist, eine Mehrzahl fest angeordneter Kontaktteile (108, 208, 308, 408, 508) in der Iso- lierbasis, die mit dem Leiter des Schiebekörpers (105, 205, 305, 405, 505) in Schleifkontakt stehen können, wobei die Kontaktteile (108, 208, 308, 408, 508) durch mindestens eine Öffnung (109a, 209a, 309a, 409a, 509a) der Isolierplatte (109, 209, 309, 409, 509) herausragen, dadurch gekennzeichnet, daß die Kontaktteile (108, 208, 308, 408, 508) in dem aus der Isolierplatte (109, 209, 309, 409, 509) herausragenden Teil als Steckerfahnen (108b, 208b, 308b, 408b, 508b) ausgebildet sind, die Isolierplatte (109, 209, 309, 409, 509) ein Leitelement (110, 210, 310, 410, 510) aufweist, das mit den Steckerfahnen (108b, 208b, 308b, 408b, 508b) zum Führen der Aufsteckbewegung zusammenwirkt, und wobei die Kontaktteile (108, 208, 308, 408, 508) mit Tragstücken (108a, 208a, 308a, - 4 - 408a, 508a) ausgestattet sind, die an korrespondierenden Abschnitten der Isolierbasis (101a, 301a, 401B, 501B) und/oder der Isolierplatte (210a, 309a, 409A, 509a) gehaltert und entgegen der Richtung der Aufsteck- bewegung abgestützt sind." Wegen der abhängigen Patentansprüche 2 bis 13 wird auf die Akte verwiesen. Der Anspruch 1 des Hilfsantrags unterscheidet sich von dem Hauptantrag da- durch, daß an das letzte Merkmal des letzteren angefügt ist: „wobei an den festen Kontaktteilen (408, 508) untere Fortsätze (408d, 508d) vorgesehen sind, an bzw in der Oberkante der Basis (401, 501) Nuten (401B, 501B) vorgesehen sind, in welche die unteren Fortsätze (408d, 508d) mit festem Sitze einsteckbar sind, und die festen Kontaktteile (408, 508) durch Einstecken der unte- ren Fortsätze (408d, 508d) in die Oberkanten-Nuten (401B, 501B) entgegen der Federkraft der Feder (406, 506) vorläufig festlegbar sind.“ Dem Anspruch 1 nach Hilfsantrag schließen sich die abhängigen Ansprüche 1 bis 10 des Hauptantrags sowie dessen Ansprüche 12 und 13 als neue Ansprüche 11 und 12 an. 2. Im Beschwerdeverfahren wurden u.a. folgende Druckschriften in Betracht gezo- gen (unter Beibehaltung der eingeführten Numerierung): [1] DE 40 40 060 A1 [2] DE 39 17 637 C2 [3] DE 40 17 453 C2 - 5 - [5] DE 92 12 062 U1 [6] DE 30 14 875 A1. 3. Die beschwerdeführende Anmelderin trägt vor, der Fachmann gelange selbst durch "mosaikartiges Zusammenklauben" von Merkmalen aus unterschiedlichen Entgegenhaltungen nicht zum angemeldeten Gegenstand, alleine schon deshalb, weil aus dem Stand der Technik keine am Schaltergehäuse abgestützten "Trag- stücke" von Steckerfahnen bekannt seien. Überdies würde der Fachmann als Techniker oder Betriebsingenieur nicht aus unterschiedlichen und teilweise kom- plizierten Darstellungen in Druckschriften Einzelmerkmale abstrahieren. Weiterhin sei zu berücksichtigen, daß es sich beim angemeldeten Schalter um einen einfa- chen Massenartikel für den Automobilbau handle, bei dem bereits kleinste Ver- besserungen große wirtschaftliche Bedeutung hätten. Die Anmelderin macht außerdem geltend, der Zurückweisungsbeschluß sei er- gangen, ohne daß die beantragte Anhörung stattgefunden habe. Es sei aber all- gemein anerkannt, daß die Durchführung zumindest einer Anhörung im Ertei- lungsverfahren grundsätzlich sachdienlich sei. Die Anmelderin stellt den Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung, Patentansprüche 2 bis 13, eingegangen am 14. März 2000, Beschreibung Seiten 2, 2a, eingegangen am 14. März 2000, ursprünglich eingereichte Seiten 1, 3 bis 26, ursprünglich eingereichte 46 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 27, - 6 - hilfsweise mit dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Patentan- spruch 1 gemäß Hilfsantrag und den Ansprüchen 2 bis 10 wie Hauptantrag, dortiger Anspruch 11 gestrichen und die dortigen Ansprüche 12 und 13 als neue Ansprüche 11 und 12 mit geän- dertem Rückbezug, übrige noch anzupasende Unterlagen wie Hauptantrag; Zudem beantragt sie die Rückzahlung der Beschwerdegebühr. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der angemeldete Gegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht (§ 4 PatG). Die Anmeldung betrifft einen Schiebeschalter, wie er bspw. im Automobilbau als Schalter für die Innenbeleuchtung eingesetzt wird. Gemäß Anspruch 1 besitzt der Schalter ein Gehäuse und einen Schieber mit Betätigungsknopf, durch den die Anschlüsse des Schalters, vorliegend „Kontaktteile“ genannt, miteinander elek- trisch verbindbar sind. Diese Festkontakte sind als Steckerfahnen aus dem Ge- häuse herausgeführt und von einer Führungshülse ("Leitelement") für das Steckergegenstück umgeben. Außerdem sollen sie ein "Tragstück" aufweisen, mit dem sie sich am Gehäuse zur Sicherung gegen Beschädigungen beim Ein- und Ausstecken abstützen. Gemäß Hilfsantrag sind darüberhinaus an den „Kontaktteilen“ Fortsätze vorgese- hen, die in entsprechende Nuten des Gehäuses einsteckbar sind. Damit werden die Kontaktfahnen im Zuge des Montagevorgangs positioniert und am Gehäuse festgelegt. - 7 - 1. Hauptantrag Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 (Hauptantrag), gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist neu; keine der entgegengehaltenen Druckschriften beschreibt einen Schalter, der alle Anspruchsmerkmale aufweist. Für den Fachmann ergibt er sich aber naheliegenderweise aus dem Stand der Technik. Dieser Fachmann durchschnittlichen Könnens befaßt sich mit der Ent- wicklung und Konstruktion von Schaltern für Kraftfahrzeuge. Er ist jedoch nicht - wie die Anmelderin meint - etwa nur ein Techniker oder ein Betriebsingenieur, dessen Wissen sich auf ein enges Arbeitsgebiet beschränkt. Er braucht für seine tägliche Arbeit einen guten Überblick über die aus dem Stand der Technik be- kannten Konstruktionsprinzipien und die damit verbundenen Fertigungstechniken und muß in der Lage sein, diesbezüglich Überlegungen anzustellen, wie er vorteil- hafte Konstruktionsmerkmale eines bekannten Schalters für seine Zwecke nutzbar machen kann, denn schließlich wird er daran gemessen, daß der von ihm kon- struierte Schalter rationell und kostengünstig herstellbar ist. Was hierbei alles in seinem Blickfeld liegt, belegen die im Verfahren befindlichen Druckschriften, die genau die Breite des Spektrums einschlägiger Schalter und zugehöriger Ferti- gungstechniken widerspiegeln und die entsprechend auszuwerten der Fachmann in der Lage sein muß. Ein solcher Fachmann hat deshalb typischerweise einen Fachhochschulabschluß in Elektrotechnik und mehrjährige Berufspraxis im Kon- struktionsbüro bei der Entwicklung einschlägiger Schalter. In der Druckschrift [1] ist anhand der Figur 10 ein einschlägiger Schiebeschalter beschrieben, bei dem im Grundkörper 1 ein Schieber 5 mit Knopf 4 vorgesehen ist, mit dem ein federbelastetes Leiterstück 6, 7 über Festkontakte 15 verschoben wird, so daß fallweise zwei der Festkontakte 15 elektrisch miteinander verbunden werden. Abgedeckt wird der Schalter durch einen Deckel 11. Die Festkontakte 15 werden aus dem Gehäuse 1 herausgeführt und haben zu diesem Zweck Abwink- lungen, die von entsprechenden Ausnehmungen 13 im Gehäuse 1 aufgenommen werden. Die mittlere Abwinklung stützt sich dabei als „Tragteil“ am Deckel 11 ab, - 8 - denn nach den Ausführungsbeispielen vorliegender Anmeldung werden mit „Tragteile“ diejenigen Partien der Kontaktstreifen bezeichnet, die sich am Gehäuse oder am Deckel abstützen oder dort zumindest anliegen (vgl die mit den Endzif- fern 08a bezeichneten Elemente in den Figuren und insbesondere Figur 22 Ziff 608). Was den Anschluß des bekannten Schalters an eine Stromquelle und an einen Verbraucher anbelangt, so ist in Druckschrift [1] (Sp 2 Z 47 bis 54) ausge- führt, daß die herausstehenden Kontakte 15 "materialeinheitlich" mit einer "Strom- schiene" einer sonstigen elektrischen Schaltung verbunden sein können. Von diesem Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 somit dadurch, daß die Festkontakte als "Steckerfahnen" aus- gebildet sind und zur Sicherung der Steckbewegung ein "Leitelement" vorgesehen ist. Die Verbindung des aus Druckschrift [1] bekannten Schalters über eine Leiterbahn oder "Stromschiene" in einer speziellen Schaltung, auf die der Schalter dann aus- schließlich ausgerichtet ist, gibt dem Fachmann Veranlassung, nach anderen An- schlußmöglichkeiten Ausschau zu halten, die einen flexibleren Einsatz unabhängig von vorhandenen Stromschienen oder den mechanischen Gegebenheiten spe- zieller Schaltungen ermöglichen. Hierzu lehrt Druckschrift [2], einschlägige Schal- ter, insbesondere für den Kraftfahrzeugbereich mit einem durch eine Führungs- hülse ("Mantel 38") geschützten Steckanschluß zu versehen (Figur 3 iVm Sp 2 Z 10 - 14 und 50 - 53). Mit dieser Maßnahme ist der Fachmann aber auch bereits beim Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 angelangt, denn mehr besagt dieser nicht. Daß bei Steckverbindungen mit relativ dünnen Kontaktstiften oder -zungen eine Sicherung der Aufsteckbewegung durch entsprechende Führungshülsen erfolgen muß und die Kontakte gegen etwas Festes abzustützen sind, damit sie sich beim - 9 - wiederholten Ein- und Ausstecken nicht verbiegen, gehört im übrigen zum Grund- wissen des einschlägigen Fachmanns, vgl. bspw. auch Druckschrift [3] Figur 1 iVm ihrer Beschreibung und Sp 2 Z 29 - 37. Ebenso beschreibt auch Druckschrift [5] anhand der Figur 1 einen als Flachstecker mit Führungshülse ausgebildeten Schalter für den Einsatz in Kraftfahrzeugen. Die Tatsache, daß es sich bei Schaltern für den Automobilbereich um Massenarti- kel, zumindest aber um Produkte handelt, die einem hohen Kostendruck ausge- setzt sind, kann im vorliegenden Fall zu keiner anderen Beurteilung führen. Bei der vorliegenden Anwendung von Maßnahmen, die dem Fachmann bekannt und geläufig sind, ist weder eine überraschende Wirkung noch eine entwicklungsraf- fende Leistung zu erkennen noch lassen sich sonstige besondere, für „erfinderi- sche Tätigkeit“ sprechende Umstände ausmachen. Die anmeldungsgemäße Schalterkonstruktion folgt nämlich insoweit einer Zwangsläufigkeit, als sie durch die Vorgaben des Kfz-Herstellers und die folgerichtige Anwendung einfacher, be- kannter Maßnahmen bedingt ist. Das pauschale Argument „Massenartikel“ alleine reicht jedenfalls als Indiz für erfinderische Tätigkeit hier nicht aus. Weitere Um- stände, die dies im einzelnen begründen könnten, hat die Anmelderin auch nicht geltend gemacht. 2. Hilfsantrag Die im ebenfalls zulässigen Anspruch 1 nach Hilfsantrag enthaltene Anfügung an den Anspruch 1 gemäß Hauptantrag betrifft den weiteren Problemkreis der mög- lichst einfachen Montage des in Rede stehenden Schalters. Bei einschlägigen Schaltern, vgl Druckschrif [1] Figur 10 mit Beschreibung, wird die bewegliche Kontaktbrücke an die Festkontakte mittels einer Feder angedrückt, die sich über den Schieber mit Schaltknopf letztlich am Gehäusedeckel abstützt - 10 - und so die Festkontakte samt Gehäuseunterteil und den Gehäusedeckel ausein- ander drückt. Beim Zusammenbau müssen diese Teile gegen die Federkraft kor- rekt positioniert, an die Festkontakte angedrückt und anschließend der Deckel befestigt werden. Der Fachmann muß daher zwangsläufig Überlegungen anstel- len, wie er diese Teile beim Zusammenbau zusammenhalten und insbesondere dabei die langgestreckten und gewinkelten Kontaktteile fixieren kann, damit sie nicht verrutschen. Hierzu entnimmt der Fachmann der Druckschrift [6], den Kon- taktfinger 1 mit entsprechenden Befestigungsflächen 2 und ggfs. einer Sperr- klinke 4, dh mit „Fortsätzen“ iS vorliegender Anmeldung zu versehen, um mit ge- ringem fertigungstechnischen Aufwand eine zuverlässige Lagesicherung der Kontakte in entsprechenden Ausnehmungen zu erreichen (Seite 5 Zeilen 16 bis 20 iVm Seite 6 Zeilen 9 bis 11). Damit gelangt der Fachmann, indem er dieser be- kannten handwerklichen Routine folgt, auch zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach Hilfsantrag, ohne daß es einer erfinderischen Tätigkeit bedurfte. 3. Der jeweilige Patentanspruch 1 nach Haupt- wie auch nach Hilfsantrag ist somit nicht gewährbar. Mit ihm fallen auch die verbleibenden abhängigen Ansprüche, die zur Überzeugung des Senats ebenfalls nichts enthalten was als patentfähig unter Schutz gestellt werden könnte. Gegenteiliges hat — soweit es über den Hilfsantrag hinausgeht — auch die Anmelderin nicht geltend gemacht. 4. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird aus folgenden Grün- den zurückgewiesen: Der Senat kann nach § 80 Abs 3 PatG die Rückzahlung der Beschwerdegebühr (§ 73 Abs 3 PatG) anordnen, wenn es der Billigkeit entspricht. Ein solcher Grund liegt hier aber nicht vor. Zwar hat die Prüfungsstelle, im Hinblick auf die Druckschriften [1] und [2], die An- meldung zurückgewiesen, ohne die hilfsweise beantragte Anhörung durchzufüh- - 11 - ren, und dies damit begründet, daß wegen des einfachen technischen Sachver- halts keine Fragen mehr offen seien und die Sachdienlichkeit einer solchen Anhö- rung zu verneinen sei. Nachdem sie aber im vorausgegangenen Bescheid, ge- stützt auf eine ausführliche Recherche, zum angemeldeten Gegenstand, insbe- sondere zu allen Patentansprüchen im einzelnen Stellung genommen und darge- legt hatte, daß mit der Zurückweisung der Anmeldung zu rechnen sei, und die Anmelderin in der Folge einen Anspruch 1 vorgelegt hat, bei dem lediglich Merk- male der vormaligen, bereits beschiedenen Ansprüche 2 und 12 aufgenommen worden waren, konnte die Prüfungsstelle davon ausgehen, daß der Sachstand sich nicht geändert hatte und die unterschiedlichen Auffassungen über den ange- meldeten Gegenstand weiter fortbestehen würden. Zwar entspricht es guter Ge- pflogenheit, auch in solchen Fällen eine (erstmalige) Anhörung durchzuführen, jedoch sieht sich der Senat in seiner Kontrollmöglichkeit im Hinblick auf den unbe- stimmten Rechtsbegriff der „Sachdienlichkeit“ auf die Überprüfung beschränkt, ob die Prüfungsstelle den ihr hier zustehenden Beurteilungsspielraum verkannt hat, oder ob sonstige Rechtsverstöße vorliegen (vgl BPatGE 26, 44, 51f sowie die Ent- scheidung des 23. Senats 23 W (pat) 35/97 v 23.10.98, Orientierungssatz in juris). Dies kann, wie vorstehend dargelegt, im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden. Unabhängig davon fehlt es auch an der erforderlichen Kausalität zwischen dem von der Anmelderin gerügten Fehlverhalten der Prüfungsstelle und der Notwendigkeit einer Beschwerdeeinlegung. VRi Grimm ist we- gen Krankheit an der Unterschrift ge- hindert. Greis Greis Püschel Schuster Hu