Beschluss
26 W (pat) 195/99
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 26 W (pat) 195/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 397 21 802.8 hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 6. Dezember 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richter Kraft und Reker BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Marken- amts vom 4. März 1998 und vom 28. September 1999 aufgeho- ben. G r ü n d e I. Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die für die Waren "Klasse 32 Biere; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte Klasse 33 Alkoholische Getränke, insbesondere weinhaltige Getränke" angemeldete Wortmarke "Christkindl" wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) zurückgewie- sen. Zur Begründung hat sie unter Bezugnahme auf eine entsprechende Eintra- gung im Duden und auf die Werbung eines Drogeriemarktes ausgeführt, bei der angemeldeten Wortmarke handele es sich um eine vor allem im süddeutschen Raum verbreitete umgangssprachliche Bezeichnung für ein Weihnachtsgeschenk. Die von der Anmelderin beanspruchten Getränke eigneten sich in festlicher Auf- machung als kleine Weihnachtsgeschenke. Von Bedeutung sei auch, daß auf den süddeutschen Weihnachtsmärkten von verschiedenen regionalen Erzeugern - 3 - "Christkindl Glühwein" sowie unter der weiteren Bezeichnung "Christkindl Heißge- tränk" Fruchtgetränke angeboten würden. Von einem entsprechenden Verständnis sei der 26. Senat des BPatG bei der Bezeichnung "Christlkind" ausgegangen, der er mit einem Beschluß vom 27. April 1982 die Unterscheidungskraft abgesprochen habe. Die angemeldete Marke weise ebenso unzweideutig darauf hin, daß es sich bei den darunter angebotenen Waren um solche handele, die als Geschenke in der Weihnachtszeit geeignet und bestimmt seien. Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Zur Begründung nimmt sie in erster Linie auf den am 5. Juli 2000 in der Sache 26 W (pat) 86/99 er- gangenen Beschluß des Senats zu der Bezeichnung "Christkindles" Bezug. Sie erachtet die Bezeichnungen "Christkindl" und "Christkindles" wegen ihrer überein- stimmenden Bedeutungen für unmittelbar vergleichbar. Für die Schutzfähigkeit der Bezeichnung "Christkindl" als Marke spreche vor allem auch deren Mehrdeutig- keit, die eine Verwendung dieses Begriffs als beschreibende Angabe auschließe. Die Anmelderin beantragt sinngemäß, die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. März 1998 und 28. September 1999 aufzuheben. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist begründet. Der Eintragung der Be- zeichnung "Christkindl" als Marke stehen für die beanspruchten Waren die Schutzhindernisse des § 8 MarkenG nicht entgegen. - 4 - Das Wort "Christkindl" ist die vor allem im oberbayerischen Raum verwendete Be- zeichnung für 1. Jesus Christus als neugeborenes Kind 2. eine am Jesuskind orientierte Kindergestalt, die in der Vorstel- lung der Kinder zu Weihnachten Geschenke bringt 3. ein Weihnachtsgeschenk (vgl. Duden, Deutsches Universal- wörterbuch, 3. Auflage 1996). Es entspricht damit seinem Begriffsinhalt nach voll demjenigen, den das vom Se- nat mit Beschluß vom 5. Juli 2000 in der Sache 26 W (pat) 68/99 für schutzfähig erachtete fränkische Wort "Christkindles" aufweist. Aus diesem Grunde sind die vom Senat mit diesem Beschluß bezüglich des Wortes "Christkindles" getroffenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen auf die vorliegend angemeldete Be- zeichnung "Christkindl" in vollem Umfang übertragbar. Da auch Identität in der Person der Beschwerdeführerin besteht und dieser somit die Gründe des Be- schlusses vom 5. Juli 2000 vorliegen, wird zur weiteren Begründung auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom 5. Juli 2000 Bezug genommen. Die von der Markenstelle im vorliegenden Fall zur Stützung der Zurückweisung herangezogene Werbung eines Drogeriemarktes mit den Schlagwörtern "Vom Christkind" bzw. "Fürs Christkind" ist schon wegen der durch die Hinzufügung der Präpositionen klar erkennbaren beschreibenden Zielrichtung als - allerdings auch nicht ernsthafte - Herkunfts- bzw. Bestimmungsangabe mit der angemeldeten Be- zeichnung "Christkindl" in Alleinstellung nicht vergleichbar und deshalb unter Zugrundelegung der aktuellen BGH-Rechtsprechung (vgl. u.a. GRUR 1999, 492, - 5 - 495 - Altberliner) auch nicht geeignet, die Zurückweisung der angemeldeten Marke wegen fehlender Unterscheidungskraft zu begründen. Schülke Kraft Reker prö