OffeneUrteileSuche
Beschluss

32 W (pat) 151/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
4mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 151/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 42 123.8 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 25. Oktober 2000 durch Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Fuchs-Wissemann und Richterin Klante BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die Wortfolge Star Toys ua für "Druckereierzeugnisse; Spielkarten; Spiele, Spielzeug; Wer- bung" zur Eintragung in das Register angemeldet worden. Nach vorausgegangener Beanstandung hat die Markenstelle für Klasse 28 die Anmeldung durch eine Beamtin des höheren Dienstes mit Beschluß vom 23. März 2000 hinsichtlich der oben genannten Waren wegen fehlender Unter- scheidungskraft der Marke und bestehenden Freihaltungsbedürfnisses daran zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, für "Spielkarten, Spiele, Spielzeug" weise "Star Toys" darauf hin, daß diese Waren "spitze, top, super" seien. - 3 - Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag, den Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. März 2000 aufzuheben, soweit die Waren Spielkarten, Spiele und Spielzeug betroffen sind. Die bis zum 30. Juni 2000 in Aussicht gestellte Begründung ist nicht eingereicht worden. II Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig (§ 66 Abs 1, 2 und 5 MarkenG), in der Sache jedoch unbegründet, da § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG einer Eintragung der angemeldeten Wortfolge entgegenstehen. Die Markenstelle ist in dem Beschluß vom 23. März 2000 zutreffend davon aus- gegangen, daß "Star Toys" in Verbindung mit "Spielkarten, Spiele und Spielzeug" freihaltungsbedürftig und nicht unterscheidungskräftig ist. Da die Anmelderin die Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, inwieweit sie die Gründe des angefochtenen Beschlusses für angreifbar hält. Auch eine nochmalige Überprü- fung der Sach- und Rechtslage gibt keinen Anlaß, von der Entscheidung der Mar- kenstelle abzuweichen, so daß die Beschwerde zurückzuweisen war. Winkler Dr. Fuchs-Wissemann Klante Fa