Beschluss
14 W (pat) 39/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 14 W (pat) 39/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 24. Oktober 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung P 40 24 518.7-45 … hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 24. Oktober 2000 unter Mitwirkung des Vorsit- zenden Richters Dr. Moser, der Richter Dr. Wagner und Harrer sowie der Richterin Dr. Proksch-Ledig BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Mit dem angefochtenen Beschluß vom 17. August 1999 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 04 B des Deutschen Patent- und Markenamts die Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Thermisch stabile Bornitrid-Preßlinge und Verfahren zu deren Herstellung" zurückgewiesen. Dem Beschluß liegen die am 23. September 1998 eingegangenen Ansprüche 1 bis 16 zugrunde, von denen der Anspruch 10 wie folgt lautet: "Auf einem Träger angeordneter, thermisch stabiler Preßling aus polykristallinem kubischem Bornitrid, bestehend im wesentlichen aus: (a) einer gesinterten Masse von kubischem Bornitrid, die im we- sentlichen frei von anderen Materialien ist und (b) einer Trägermasse, dadurch gekennzeichnet, daß (c) eine Sperrschicht zwischen der gesinterten Masse aus kubi- schem Bornitrid und der Trägermasse angeordnet ist." - 3 - Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, der Bornitrid-Preßling nach diesem Anspruch sei gegenüber den aus der Entgegenhaltung (1) US 4 797 326 bereits bekannten Preßlingen nicht mehr neu. Die Entgegenhaltung beschreibe einen Preßling aus a) einer gesinterten Masse von kubischem Bornitrid, b) einer Trägermasse und c) einer zwischen a) und b) angeordneten Binderschicht, die ua aus Tantal, Titan oder Wolfram bestehen könne. Die anmeldungsgemäß heraus- gestellte Funktion dieser Materialien als Sperrschicht sei zwar in (1) nicht ange- sprochen. Es sei aber nicht ersichtlich, warum diese Funktion derselben Materia- lien in auch im übrigen vergleichbaren Anordnungen bei den Preßlingen nach (1) nicht vorliegen sollte. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren auf der Grundlage der in der mündlichen Verhandlung über- reichten Patentansprüche 1 bis 3 weiterverfolgt. Der geltende Anspruch 1 hat fol- genden Wortlaut: "Verwendung einer Sperrschicht zwischen einer Masse aus sin- terbaren Teilchen aus borreichem kubischem Bornitrid oder Bor- nitrid mit Wurtzitstruktur, die im wesentlichen frei von katalyti- schem Material ist, und einer metallgebundenen Trägermasse, bei einem Verfahren zum Herstellen von auf einem Träger angeord- neten, thermisch stabilen Preßlingen aus kubischem Bornitrid oder Bornitrid mit Wurtzitstruktur, bei dem eine solche Materialanordnung Druck- und Temperaturbedingun- gen ausgesetzt wird, die für ein Schmelzen der Sperrschicht nicht ausreichen, für eine Zeitdauer, die zum Sintern der sinterbaren Teilchen wirksam ist und die Wanderung von Metallbindematerial - 4 - aus der Trägermasse in die Masse aus dem Bornitrid im wesentli- chen verhindert." Die Anmelderin trägt im wesentlichen vor, mit dieser Anspruchsfassung käme die aus dem Stand der Technik nicht vorhersehbare Funktion der Zwischenschicht als Sperrschicht zwischen der Schicht aus kubischem Bornitrid (CBN) und dem Car- bidträger besonders deutlich zum Ausdruck. Auch wenn anmeldungsgemäß als Sperrschicht zu verwendende Materialien in (1) bereits genannt seien, so seien sie dort stets als Binderschicht charakterisiert. Der Fachmann habe daher von diesen Materialien keine Sperrwirkung erwarten können. Zudem sei das durch Verwendung der Sperrschicht gelöste technische Problem einer durch das Ein- wandern von Kobalt in die CBN-Schicht verursachten geringeren Haltbarkeit der zB aus (3) US 3 767 371 bekannten zweischichtigen Preßlinge im Stand der Technik nicht beschrieben. Darüber hinaus werde in (3) vom Einbau einer weiteren Schicht abgeraten. Die Anmelderin beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Erteilung des Patents mit den Patentansprüchen 1 bis 3, überreicht in der mündlichen Verhandlung am 24. Oktober 2000, und einer anzu- passenden Beschreibung. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. - 5 - II Die Beschwerde ist zulässig (PatG § 73); sie ist aber nicht begründet. Die Zulässigkeit des geltenden Anspruchs 1 und die Neuheit seines Gegenstan- des können unterstellt werden. Die beanspruchte Verwendung beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Die in den ursprünglichen Unterlagen (S 6 Abs 2) vorliegender Anmeldung ge- würdigte Entgegenhaltung (3) der Anmelderin beschreibt ein einstufiges Verfahren zum Herstellen von auf einem Träger angeordneten, thermisch stabilen Preß- lingen aus kubischem Bornitrid, bei dem eine Masse aus sinterbaren Teilchen aus kubischem Bornitrid und eine metallgebundene Trägermasse Druck- und Tempe- raturbedingungen für eine Zeitdauer ausgesetzt werden, die zum Sintern der sin- terbaren Teilchen wirksam ist (vgl insbes Ansprüche 6 bis 8). Nach den Ausführungen in der Beschreibung und dem Vorbringen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung sind nach diesem Verfahren hergestellte Preßlinge thermisch nicht stabil, weil das metallische Bindematerial - Kobalt, Nickel, Eisen und deren Mischungen - aus dem Carbidträger in die CBN-Schicht wandert. Der merklich unterschiedliche thermische Ausdehnungskoeffizient von metallischem Bindematerial und CBN führt zur thermischen Instabilität des Preßlings. Gegenüber diesem Stand der Technik nach (3) liegt der Anmeldung die Aufgabe zugrunde, einen Herstellungsweg für thermisch stabile Preßlinge anzugeben, wel- che eine CBN-Schicht und einen metallgebundenen Träger umfassen, bei denen aber die CBN-Schicht im wesentlichen frei ist von metallischem Bindemittel des Carbidträgers (S 8 Abs 2 iVm S 6 Abs 2 der urspr Unterl). Der Senat erachtet die Angaben der Anmelderin, der Zusammenhang zwischen Bindemittelgehalt und thermischer Instabilität der CBN-Schicht sei in keiner Vor- - 6 - veröffentlichung aufgezeigt und es habe daher für den Fachmann keinen Hinweis auf die in der Beschreibung dargelegte Problemstellung gegeben, für zutreffend. Nach der Rechtsprechung des BGH (BlfPMZ 1984, 151 - Kreiselegge I) ist aber eine Aufgabe keine Erfindung; diese kann nur in ihrer Lösung liegen. In der Auf- gabe kann daher kein erfinderischer Schritt gesehen werden. Hinzu kommt, daß in der jüngeren Entgegenhaltung (1) der Anmelderin auf das Auswandern von metallischem Bindemittel (Kobalt) aus dem Carbidträger bei der Preßlingherstellung nach (3) sowie auch auf unterschiedliche Ausdehnungskoef- fizienten der Materalien hingewiesen wird (Sp 1 Z 22 bis 41; Sp 2 Z 42 bis 47). Hier wird allerdings (nur) die Verarmung an Bindemittel im Träger als Nachteil herausgestellt und nicht die Anwesenheit von Bindemittel in der CBN-Schicht (Sp 1 Z 22 bis 41). Ua zur Beseitigung dieses - anderen - Nachteils des Verfah- rens nach (3) schlägt (1) die Verwendung einer Bindemittelschicht zwischen vor- geformter CBN-Schicht und vorgeformtem Carbidträger vor (Sp 2 Z 58 bis Sp 3 Z 16). Nach der Beschreibung von (1) - vgl insbesondere Spalte 3, Zeilen 3 bis 12 und Beispiel 4 - ist jedenfalls für eine Schicht aus dem ansonsten dem CBN gleich- wertig gegenübergestellten Material polykristalliner Diamant ein Bindemittel auf Kobaltbasis als bevorzugt anzusehen, also einem als Binder im Hartmetallträger üblichen Metall (Beispiel 4 iVm Sp 1 Z 34 bis 39). Von einer Binderschicht aus Kobalt kann der Fachmann zwar eine gute Bindewirkung erwarten. Zugleich ist es aber evident, daß bei Verwendung von Kobalt - oder den außerdem als Bindemit- tel für den Hartmetallträger gebräuchlichen Metallen Nickel und Eisen sowie Ge- mischen aus diesen drei Metallen der Eisengruppe - eine Bindemittelfreiheit der CBN-Schicht nicht erreicht oder, anders ausgedrückt, die ausgehend vom Stand der Technik nach (1) zu lösende, vorstehend wiedergegebene Aufgabe nicht ge- löst werden kann. - 7 - (3) vermittelt somit dem Fachmann auf den ersten Blick keinen unmittelbaren Hin- weis, Metallschichten als Sperrschichten seien zur Lösung der gestellten Aufgabe geeignet. In (3) sind jedoch als mögliche Binderschichtmaterialien auch Metalle genannt, die nicht als übliche Metallbindematerialien für Carbidträger anzusehen sind, nämlich ua Wolfram und Tantal mit erheblich höheren Schmelzpunkten (über bzw um 3000°C) als die Metalle der Eisengruppe (um 1500°C) und deren Gemische (Legierungen). Von derartigen Metallen ist einerseits eine möglicherweise weniger gute Bindewirkung zu vermuten, weil unter den Sinterbedingungen das Aus- wandern in die benachbarten Schichten nur in geringerem Ausmaß erfolgen wird (ein höherer Schmelzpunkt ist ein Anhaltspunkt für höhere Bindungskräfte im Me- tallgitter). Andererseits kann von einer derartigen Zwischenschicht eine Sperrwir- kung im Hinblick auf ein Hindurchwandern von Bindern der Eisengruppe aus der Carbidträgerschicht in die CBN-Schicht erwartet werden, weil die Sperr- oder Bar- rierewirkung von Zwischenschichten in der Technik ein allgemein bekanntes und benutztes Prinzip ist. Die fachmännische Sorgfalt gebietet es daher, jedenfalls derartige Schichten aus Wolfram oder Tantal auf ihre Eignung zur Lösung der sich gegenüber dem Stand der Technik nach (3) stellenden Aufgabe zu überprüfen. Die tatsächliche Eignung erweist sich dann - wie die hinreichende Bindewirkung - nicht unerwartet in weni- gen orientierenden Versuchen. Die von der Anmelderin zitierte Passage in (3), nach der sich für die gemäß (3) hergestellten Preßlinge jeder Bedarf nach einer Zwischenschicht erübrigt (Sp 3 Z 44 bis 49), kann den Fachmann schon deshalb nicht von derartigen Erwägun- gen abhalten, weil schon in der jüngeren (1) aufgezeigt wird, daß die Ausbildung von Zwischenschichten durchaus zu Verbesserungen führt. - 8 - Nach alledem übersteigt es nicht das Routinekönnen des Fachmannes, bei einem bekannten Verfahren nach (3) an sich aus (1) bekannte Zwischenschichten aus Wolfram oder Tantal als Sperrschichten zu verwenden. Anspruch 1 ist daher mangels erfinderischer Tätigkeit nicht gewährbar. Die An- sprüche 2 und 3 müssen sein Schicksal schon deshalb teilen, weil über den An- trag der Anmelderin nicht in Teilen entschieden werden kann. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen. Moser Wagner Harrer Proksch-Ledig Pü