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Beschluss

27 W (pat) 183/99

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 183/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die international registrierte Marke 326 023 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 8. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich beschlossen: BPatG 152 10.99 - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 9. Juli 1998 ua die Löschung der Marke IR 326 023 wegen Verfalls beantragt. Das Deutsche Patentamt hat den Vertretern der ursprünglichen Antragsgegnerin, der Fa. N… GmbH, den "Lö- schungsantrag" (Antrag auf Schutzentziehung) mit einem am 6. Oktober 1998 zum Zwecke der Zustellung zur Post gegebenen Schreiben vom 5. Oktober 1998 mitgeteilt. Daraufhin haben die Vertreter der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9. Dezember 1998, der am selben Tag bei dem Deutschen Patentamt einging, un- ter Vorlage einer Kopie der Übertragungserklärung sowie einer Vollmacht der jet- zigen Markeninhaberin mitgeteilt, daß die angegriffene Marke auf diese übertra- gen worden sei. Gleichzeitig haben sie die Umschreibung der Marke beantragt und der Löschung wegen Verfalls widersprochen. Der Antragsteller meint, der Widerspruch gegen den Löschungsantrag vom 9. Ju- li 1998 sei nicht ordnungsgemäß. Zum einen habe eine Übertragungserklärung mit Bevollmächtigung von der Erwerberin gefehlt, zum anderen sei der Widerspruch nicht rechtzeitig, nämlich nicht innerhalb von zwei Monaten erfolgt. Die angebliche Erwerberin der angegriffenen Marke sei nicht (mehr) existent; sie habe bereits zur Zeit des behaupteten Erwerbs der Marke nicht mehr existiert. Außerdem habe die Widersprechende entgegen MarkenG § 96 keinen Inlandsvertreter, da dieser mit Schriftsatz vom 22. Dezember 1998 die Vertretung niedergelegt habe. Die Markenabteilung 3.2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch Be- schluß einer Beamtin des höheren Dienstes vom 25. Mai 1999, der die Entschei- dung gemäß MarkenG § 56 Abs 3 S 3 übertragen worden war, festgestellt, daß - 3 - der Widerspruch der Antragsgegnerin und Markeninhaberin gegen den Schutz- entziehungsantrag des Antragstellers ordnungsgemäß und fristgerecht erhoben sei. Zur Begründung ist ausgeführt, der Widerspruch könne zulässig vom Rechts- nachfolger des aktuell eingetragenen Inhabers erhoben werden, wenn zumindest gleichzeitig dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs zugehe. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Diesem Antrag seien die erforderlichen Unterlagen für den Rechtsübergang beigelegen, die auch die WIPO für die zwischenzeitlich erfolgte Umschreibung auf die jetzige Markeninhaberin als ausreichend angesehen habe. Zur Zeit der Erklärung des Widerspruchs gegen den Löschungsantrag habe die Antragsgegnerin auch einen Inlandsvertreter gehabt. Daß dieser danach die Vertretung niedergelegt habe, sei für die Wirksamkeit des Widerspruchs irrelevant. Die Frage, ob die nunmehr ein- getragene Markeninhaberin existent sei, sei nicht im rein formalen Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt zu prüfen. Da die Mitteilung über den Lö- schungsantrag am 6. Oktober 1998 zur Post gegeben und am 9. Oktober 1998 zugestellt worden sei, sei der am 9. Dezember 1998 eingegangene Widerspruch auch rechtzeitig. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Sie wurde nicht begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. II Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet, weil der angegriffene, sehr sorgfältig ausgearbeitete und umfassende Beschluß der Markenabteilung 3.2, auf den zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, in allen Punk- ten der Sach- und Rechtslage entspricht. Da der Beschwerdeführer die Be- schwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht er den angegriffenen Beschluß für fehlerhaft hält. - 4 - Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, daß der nachträgliche Wegfall des Inlandsvertreters die Zulässigkeit des vor der Niederlegung der Vertretung eingelegten Widerspruchs nicht berührt. Folge dessen, daß die ausländische Wi- dersprechende nunmehr keinen Inlandsvertreter mehr hat, ist lediglich, daß sie sich ohne einen solchen nicht am Verfahren beteiligen kann, nicht jedoch, daß die Widerspruchsmarke zu löschen ist (vgl BGH vom 27. Januar 2000 - I ZB 47/97). Die Beschwerde war somit zurückzuweisen. Hellebrand Albert Friehe-Wich Pü