Beschluss
27 W (pat) 158/99
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 27 W (pat) 158/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 60 183.6 hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich BPatG 152 10.99 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Die Bezeichnung "Life Science Informatics" soll für "Datenverarbeitungsgeräte, Computer, Computerprogramme, Datenbanken; Druckereierzeugnisse; wissen- schaftliche und industrielle Forschung, Durchführung von Computerrecherchen auf dem Gebiet der Chemie, Biologie und Pharmazie; Computer-Analyse von che- mischen und biochemischen Verbindungen, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung" als Marke geschützt werden. Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat durch einen Beamten des höhe- ren Dienstes die Anmeldung teilweise (ausgenommen für "Datenverarbeitungs- geräte, Computer") wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, daß die beanspruchte Wortfolge sich aus Grund- und Trivialwörtern der bekanntesten Fremdsprache zusammensetze und, wie von der Anmelderin selbst gesagt, ohne weiteres mit "Leben Wissenschaft Informatik" übersetzt werden könne, Diese Wortfolge besage nichts anderes, als daß die be- anspruchten Waren und Dienstleistungen diese Gebiete, sei es einzeln, sei es in Kombination, zum Gegenstand hätten. Eine derartige Aussage sei weder unscharf noch ungewöhnlich. Beschreibende Hinweise unter Verwendung einzelner oder aller angemeldeten Wörter seien auch, wie aus einer Internetrecherche ersichtlich, nicht ungebräuchlich. Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Nach ihrer Meinung ist die Wortfolge schutzfähig. Bei der Beurteilung der Unterscheidungs- kraft müsse grundsätzlich ein großzügiger Maßstab angelegt werden, da der Ver- - 3 - kehr nicht zu analysierenden Betrachtungen neige, was vornehmlich bei einer fremdsprachigen Kennzeichnung zu gelten habe. Wer die Bedeutung der Wörter nicht verstehe, werde sie ohnehin als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen. Aber auch wenn man - was zuzugeben sei - davon ausgehe, daß der Sinngehalt der einzelnen Markenteile weiten Kreisen verständlich sei, führe dies nicht zur Schutzunfähigkeit. Denn auch demjenigen, der die Bedeutung der Wörter verste- he, vermittle die Wortfolge keinen ohne weiteres erkennbaren, konkret beschrei- benden Gehalt: Zum einen habe der Verkehr keine Veranlassung, die Kennzeich- nung in Einzelbestandteile zu zerlegen, zum anderen handle es sich um eine "sprachunüblich" Zusammensetzung, die allenfalls diffuse Vorstellungen über ihre Bedeutung hervorrufe. Ein Freihaltungsbedürfnis, das die Markenstelle offenge- lassen habe, sei ohnehin nicht erkennbar. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II Die Beschwerde mußte in der Sache ohne Erfolg bleiben, da der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung die Vorschrift des MarkenG § 8 Abs 2 Nr 1 entge- gensteht. Die Markenstelle hat zutreffend dargelegt, daß der Sinngehalt der beanspruchten Wortfolge für überwiegende Teile des Verkehrs, bei dem es sich häufig um Fach- leute handeln dürfte, ohne weiteres erkennbar ist und außerdem zu den von der Versagung betroffenen Waren und Dienstleistungen einen zu engen (möglichen) Sachbezug aufweist, als daß die Bezeichnung noch als individueller und phanta- sievoller Herkunftshinweis verstanden würde. Es ist bereits nicht richtig, wenn die Anmelderin die Wortfolge als "sprachunüblich" bezeichnet. Es handelt sich hier um drei gängige Wörter der englischen Sprache, die, wie das in der Werbung häufig geschieht, in schlagwortartiger Weise nebeneinandergestellt sind. Selbst wenn jemandem der inzwischen häufig ver- - 4 - wendete Ausdruck "Life Science" (vgl zB Collins English German Dictionary, 3. Edition, 1251) nicht geläufig ist, wird er - auch bei verhältnismäßig geringen Englischkenntnissen - in der angemeldeten Bezeichnung unschwer die (Bedeu- tung der) Wortfolge "Leben Wissenschaft Informatik" erkennen, so daß von daher sich der Eindruck einer werbeüblichen Reihung von beschreibenden, sachbezo- genen Ausdrücken, nicht aber einer individuellen betrieblichen Herkunftskenn- zeichnung aufdrängt. Dies ist erst recht nicht der Fall, wenn dem Verkehr, hier - geht man von den angebotenen Waren und Dienstleistungen aus - häufig fach- kundig sein dürfte, bekannt ist, daß mit "Life Science" ein Zweig der chemischen Industrie, insbesondere der Pharmaindustrie bezeichnet wird, der sich mit Ge- sundheitsvorsorge im weitesten Sinn befaßt, wobei zB die Mittel der Biochemie, Molekularbiologie, Gentechnik usw angewandt werden. Die Verbindung dieses Begriffes mit dem einen Zweig der Mathematik bezeichnenden Wort "Informatics" beinhaltet damit für jemanden, der diese Ausdrücke kennt, nichts anderes als den Hinweis auf die Anwendung der Informatik in diesem Zweig der chemischen In- dustrie (vgl zB auch den geläufigen Ausdruck "Bio-Informatik"). Diese klare Sach- aussage ist weder "sprachunüblich", wie die Anmelderin meint, noch etwa von der möglichen Aussage her ungewöhnlich, widersprüchlich oder sinnlos. Vielmehr liegt es - wie dies auch die Markenstelle richtig ausgeführt hat - nahe, darin einen schlagwortartigen Hinweis darauf zu sehen, welches Gebiet die so angebotenen Waren (Computerprogramme etc) betreffen bzw die angebotenen Dienstleistun- gen zum Gegenstand haben. Dementsprechend wird, wie schon von der Marken- stelle festgestellt (worauf auch der Senat nochmals hingewiesen hat) die ange- meldete Wortfolge im Internet (Homepage der University of California) offensicht- lich beschreibend verwendet. - 5 - Aus letzterem kann geschlossen werden, daß der Anmeldung nicht nur, wie vor- stehend festgestellt, die erforderliche Unterscheidungskraft fehlt, sondern daß für die beschreibende Wortfolge höchstwahrscheinlich auch ein Freihaltungsbedürfnis im Sinne von MarkenG § 8 Abs 2 Nr 2 besteht. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Hellebrand Friehe-Wich Albert Mr/Pü