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Beschluss

32 W (pat) 9/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 9/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Marke 397 55 193 BPatG 152 6.70 - 2 - hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzen- dem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk beschlossen: Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewie- sen. G r ü n d e I. Gegen die am 19. November 1997 angemeldete und am 2. Juni 1998 für Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unter- richtszwecke, Betrieb eines Clubs (Unterhaltung oder Un- terricht), Betrieb von Sportanlagen, Betrieb von Vergnü- gungsparks, Veröffentlichung von Büchern, Vermietung von Bühnen, Vermietung von Bühnendekoration, Vermietung von Bühnenbauten. Betrieb einer Diskothek, Vermietung von Fernseh- und Rundfunkgeräten, Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Vermietung von Filmgeräten und Filmzubehör, Filmproduktion; Filmverleih, Dienstleistungen bezüglich Freizeitgestaltung, Betrieb von Kinos; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Organisa- tion und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Künstlerdienste, Betrieb ei- ner Modellagentur, Künstlervermittlung, Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organisation und Veranstaltung von Musikdarbietungen, Rundfunkunterhaltung; Produktion von - 3 - Shows, Vermietung von Stadien, Betrieb von Tonstudios, Theateraufführungen, Vermietung von Tonaufnahmen, Un- terhaltung, Vermittlung von Diensten von Unterhaltungs- künstlern, Betrieb von Varietétheatern, Vermietung von Theaterdekoration, Videofilmproduktion; Videoverleih; Or- ganisation, Veranstaltung sowie Vermittlung von Konzerten; Plattenpräsentation; Veranstaltung von Messen und Aus- stellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Übernahme und Ausführung von Servicedienstleistungen auf/bei Mes- sen, Ausstellungen, Konzerten sowie anderen (Groß- )Veranstaltungen dritter Veranstalter, nämlich Gestellung von Ordnungskräften, Aufbauhelfern, Garderobenkräften sowie Messehostessen; Organisationsberatung, insbeson- dere im Zusammenhang mit vorstehenden Dienst- leistungen; Catering; Bewirtung von Gästen mit Speisen und Getränken, Partyservice; Werbung, Verkaufsförderung für andere (Sales promotion), Vermietung von Werbeflä- chen, Vermietung von Werbematerial, Verteilung von Wer- bematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Waren- proben), Dienstleistungen einer Werbeagentur, Verbreitung von Werbeanzeigen, Vermietung von Werbeflächen, Aktua- lisierung von Werbematerial, Vermietung von Wer- bematerial, Werbung durch Werbeschriften, Herausgabe von Werbetexten. eingetragene Wortmarke Wave Gotik Treffen ist Widerspruch erhoben worden aus der am 15. Juli 1997 angemeldeten und am 19. November 1997 für - 4 - "Papier; Pappe und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16 enthalten; Druckereierzeugnisse; Buchbindereiar- tikel; Photographien; Schreibwaren; Klebstoffe für Papier- und Schreibwaren, Künstlerbedarfsartikel; Pinsel; Schreib- maschinen- und Büroartikel (ausgenommen Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (außer Apparate); Verpackungsmate- rialien aus Kunststoff, soweit diese in Klasse 16 enthalten; Spielkarten; Drucklettern; Druckstöcke; Erziehung; Bildung; Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten; Verpfle- gung; Beherbergung von Gästen; ärztliche Versorgung, Ge- sundheits- und Schönheitspflege; Dienstleistungen auf dem Gebiet der Tiermedizin und der Landwirtschaft; Rechtsbe- ratung und Vertretung; wissenschaftliche und industrielle Forschung; Erstellen von Programmen für die Datenverar- beitung" eingetragenen Wort-/Bildmarke siehe Abb. 1 am Ende Die Markenstelle für Klasse 41 hat die angegriffene Marke wegen des Wider- spruchs teilweise, nämlich für die Dienstleistungen "Veranstaltung von Ausstellungen für kulturelle oder Unter- richtszwecke, Betrieb eines Clubs (Unterhaltung oder Unter- richt), Betrieb von Sportanlagen, Betrieb von Vergnügungs- - 5 - parks, Veröffentlichung von Büchern, Vermietung von Bühnen, Vermietung von Bühnendekoration, Vermietung von Bühnen- bauten, Betrieb einer Diskothek, Vermietung von Fernseh- und Rundfunkgeräten, Zusammenstellung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Vermietung von Filmgeräten und Film- zubehör, Filmproduktion; Filmverleih, Dienstleistungen bezüg- lich Freizeitgestaltung, Betrieb von Kinos; Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen, Organisation und Veranstaltung von Kongres- sen, Künstlerdienste, Betrieb einer Modellagentur, Künstler- vermittlung, Durchführung von Live-Veranstaltungen; Organi- sation und Veranstaltung von Musikdarbietungen, Rundfunk- unterhaltung; Produktion von Shows, Vermietung von Stadien, Betrieb von Tonstudios, Theateraufführungen, Vermietung von Tonaufnahmen, Unterhaltung, Vermittlung von Diensten von Unterhaltungskünstlern, Betrieb von Varietétheatern, Vermie- tung von Theaterdekoration, Videofilmproduktion; Videover- leih; Organisation, Veranstaltung sowie Vermittlung von Kon- zerten; Plattenpräsentation; Veranstaltung von Messen und Ausstellungen für kulturelle und Unterrichtszwecke; Catering; Bewirtung von Gästen mit Speisen und Getränken, Par- tyservice" gelöscht und im übrigen den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie angeführt, daß die verbleibenden Dienstleistungen mit den Waren und Dienst- leistungen der Widerspruchsmarke nicht ähnlich seien, da sich die Anbieter re- gelmäßig unterscheiden würden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden mit dem sinngemä- ßen Antrag, - 6 - den Beschluß der Markenstelle aufzuheben und die ange- griffene Marke wegen des Widerspruchs insgesamt zu lö- schen. Zur Begründung führt sie aus, daß die Inhaberin der Widerspruchsmarke Veran- stalterin des alljährlich zu Pfingsten in L… stattfindenden "Wave Go tik Treffens" sei, einer internationalen Veranstaltung mit volksfestähnlichem Cha- rakter, wo kulturelle, insbesondere musikalische Darbietungen sowie Handwerk, Kleinkunst und Brauchtum des Mittelalters präsentiert werden; dabei seien mitt- lerweile über 15 000 Besucher angelockt worden. Die Dimension dieser Veranstal- tungen erfordere eine Vielzahl von Veranstalteraktivitäten (Anmietung verschiede- ner Veranstaltungsorte, Verpflichtung der Künstler und Gewerbetreibenden, Be- reitstellung von technischem Equipment, Herausgabe von Programmheften, Pla- katen, Flyern und anderen Werbedrucksachen, Gewinnung von Sponsoren, Mer- chandising, Verkauf von Werbeflächen und anderen Werbemöglichkeiten, Ver- pflichtung von Ordnungs-, Einlaß-, Kartenverkaufs-, technischem und sonstigem Personal, Schaffung und Zurverfügungstellung von Unterbringungsmöglichkeiten für auswärtige Besucher, gastronomische Versorgung, medizinische Versorgung, Abstimmung mit örtlichem Personennahverkehr, Polizei und Feuerwehr). Diese vielfältigen Aufgaben könne der Veranstalter nicht immer selbst durchführen; die Verantwortungen einer Koordination lägen aber jedenfalls bei ihm. Die noch ange- griffenen Dienstleistungen (im wesentlichen Serviceleistungen auf und bei Veran- staltungen und Werbung) wiesen deshalb eine Ähnlichkeit mit den Dienstleistun- gen der Widerspruchsmarke "Erziehung, Bildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten" auf. Wegen des Ergänzungscharakters der angegriffenen Dienstleistungen könne die Gefahr von Verwechslungen nicht ausgeschlossen werden. Der Markeninhaber hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert. - 7 - II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Nach § 9 Absatz 1 Nr 2, 42 Absatz 2 Nr 1 Markengesetz ist die Eintragung einer Marke im Falle eines Widerspruchs zu löschen, wenn wegen ihrer Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken ge- danklich miteinander in Verbindung gebracht werden. Eine solche Annahme scheitert für die noch im Streit stehenden Dienstleistungen vorliegend schon daran, daß es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen der Ähnlichkeit fehlt. Für den Senat ist nicht ersichtlich, daß und weshalb zwischen den Dienstleistungen der angegriffenen Marke "Übernahme und Ausführung von Servicedienstleistungen auf bei Messen; Ausstellungen, Konzerten sowie anderen (Groß)Veranstaltungen dritter Veranstalter, nämlich Gestel- lung von Ordnungskräften, Aufbauhelfern, Garderobenkräf- ten sowie Messehostessen; Organisationsberatung, insbes. im Zusammenhang mit vorstehenden Dienstleistungen; Werbung, Verkaufsförderung für andere (Sales promotion), Vermietung von Werbeflächen, Vermietung von Werbemate- rial, Verteilung von Werbematerial (Flugblätter, Prospekte, Drucksachen, Warenproben), Dienstleistungen einer Wer- beagentur, Verbreitung von Werbeanzeigen, Vermietung von Werbeflächen, Aktualisierung von Werbematerial, Ver- mietung von Werbematerial, Werbung durch Werbeschriften, Herausgabe von Werbetexten" - 8 - und den Dienstleistungen "Erziehung, Bildung, Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivitäten (und noch weniger zu den übrigen Dienstleistun- gen der Widerspruchsmarke)" regelmäßige Beziehungen und Berührungspunkte bestehen, die bei Konzertbesu- chern oder sonstigen Interessierten, wenn sie die Dienstleistungen identisch oder ähnlich gekennzeichnet sehen, den ggf irrigen Schluß herbeiführen könnten, daß die Dienstleistungen von ihrer Herkunft her in einem wie auch immer gearteten wirtschaftlichen Zusammenhang zueinander stehen und insbesondere von dem- selben Unternehmen erbracht werden. Der Senat hat keine Anhaltspunkte, daß derjenige, der Aktivitäten, insbesondere Veranstaltungen, auf den Gebieten Er- ziehung, Bildung, Unterhaltung, Sport und Kultur durchführt, sich auch mit der Übernahme und Ausführung von Servicedienstleistungen bei Großveranstaltungen Dritter oder mit Werbung und Verkaufsförderung für andere befaßt. Vielmehr sind dies erfahrungsgemäß unterschiedliche Anbieter. Allein die Tatsache, daß die Dienstleister anläßlich einer Großveranstaltung aufeinandertreffen, reicht für die Annahme einer Ähnlichkeit im Sinne des Markenregisterrechts nicht aus. Nichts anderes ergibt sich aus den von der Widersprechenden angeführten Ent- scheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH WRP 1998, 1 165 - Canon) und des Bundesgerichtshofs (BGH BlPMZ 1999, 191 - Tiffany). In beiden Ent- scheidungen wird klargestellt, daß es dann nicht auf die konkreten Herstellungs- stätten ankommt, wenn nach der Erwartung des Verkehrs von einer Verantwort- lichkeit desselben Unternehmens für die Qualität der Waren auszugehen ist, wie dies etwa dann der Fall ist, in denen der Hersteller von Tabakwaren oder auch der Hersteller von Luxusgütern sowohl Zigaretten als auch Feuerzeuge anbietet. Die- se Voraussetzungen treffen auf den vorliegenden Fall gerade nicht zu, da die an- gesprochenen Verkehrskreise wissen, daß der Veranstalter eines Großereignisses und die Anbieter von Servicedienstleistungen und Werbemaßnahmen für Dritte - 9 - regelmäßig veschieden sind. Die Gefahr von markenrechtlich relevanten Ver- wechslungen kann somit schon deshalb ausgeschlossen werden, was zur Folge hat, daß die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen war. Der Senat sieht keinen Grund, einem der Beteiligten gemäß § 71 Absatz 1 Mar- kengesetz Kosten aufzuerlegen. Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk br/Ju Abb. 1