Beschluss
32 W (pat) 30/00
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 32 W (pat) 30/00 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 70 105.9 hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 28. Juni 2000 unter Mitwirkung des Richters Dr. Fuchs-Wissemann als Vorsitzen- dem sowie der Richterin Klante und des Richters Sekretaruk beschlossen: BPatG 152 10.99 - 2 - Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I. Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge Bundeshaus Berlin für die Waren und Dienstleistungen "Herstellung von belichteten Filmen und bespielten Videobändern, Videospielkassetten, Compactdiscs (CD, CD-Rom, CDI, DCA), Computer; Druckerzeugnisse aller Art (Zeitungen, Zeitschriften, Bücher, Handzettel, Plakate); Spiele und Spielzeug aller Art, insbesondere mechanisch und elektronisch; alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Öffentlichkeitsarbeit (Public Relations); Herausgabe von Werbe- texten; Kommunikation durch faseroptische Netze; Nachrichten- und Bildübermittlung, insbesondere mittels Computer; Ausstrahlung von Kabelfernseh- und rundfunksendungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Herausgabe von Texten (Verlagswesen)" - 3 - Die Markenstelle für Klasse 41 hat in zwei Beschlüssen, wovon einer im Erinne- rungsverfahren ergangen ist, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungs- kraft sowie einem vorliegenden Freihaltebedürfnis zurückgewiesen. Der Marken- bestandeil "Bundeshaus" sei lexikalisch nachweisbar für das Gebäude des Deut- schen Bundestages. Nach dem Umzug nach Berlin sei allgemein verständlich, daß "Bundeshaus Berlin" den Sitz von Bundesinstitutionen bezeichne. Dieser Be- griff werde auch tatsächlich benützt und sei auch für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen von Bedeutung, etwa für Informationsmaterial über die Arbeit von Gremien. Selbst Souvenierartikel und Spielwaren würden von Behörden und staatlichen Stellen vertrieben; auch im Bereich der Gastronomie seien diese tätig. Die beanspruchte Kennzeichnung müsse deshalb anderen Anbietern, insbe- sondere Institutionen des Bundes, zur freien Verwendung zur Verfügung stehen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie weist darauf hin, daß die Kennzeichnung "Bundeshaus Berlin" als solche bisher nicht gebräuchlich war. Es gehe fehl, den Markenbestandteil "Bundeshaus" allein der Bundesregierung zuzuordnen. Vielmehr werde dieser Begriff seit den 40er Jahren des 19. Jahrhun- derts für studentenverbindungseigene Gebäude üblich. Auch habe der deutsche Bundestag seinen Sitz in Berlin mit "Deutscher Bundestag Plänarbereich Reichstagsgebäude" bezeichnet und nicht mit "Bundeshaus Berlin". Auch sei zu berücksichtigen, daß das Tätigwerden im Bereich der von der Anmelderin bean- spruchten Waren und Dienstleistungen keine hoheitliche Aufgabe darstelle, wes- halb die öffentliche Hand hier genauso zu behandeln sei wie jeder Private. II. - 4 - Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung der Wortfolge "Bundeshaus Berlin" steht für alle bean- spruchten Waren und Dienstleistungen das Eintragungshindernis des Freihalte- bedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegen. Das angemeldete Zeichen besteht ausschließlich aus Angaben, die der geographischen Herkunft aller beanspruchten Waren und Dienstleistungen dienen können. "Bundeshaus Berlin" ist die korrekte Bezeichnung für den Sitz des deutschen Bundestags, dessen historische Bezeichnung "Reichstagsgebäude" ist. Die der Antragstellerin zugänglich gemachten Unterlagen "Verzeichnis der Mitglieder der Kommission Scheinselbständigkeit" und "Programm des Seminars Arbeitsordnung und Streßbewältigung" zeigen, daß diese Bezeichnung auch in der Praxis ver- wendet wird. Als unmittelbare geographische Herkunftsangaben kommen neben den Namen von Orten, Gegenden, Gebieten oder Ländern auch Hinweise auf geographische Gebiete beliebiger Größe in Betracht (vgl Ingel/Rohnke, MarkenG § 126 Rdn 4). Auch beispielsweise der Ort einer Wasserquelle (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl § 8 Rdn 73), erfüllt die Voraussetzungen einer geographischen Angabe, so daß kein Grund besteht, einen Gebäudekom- plex anders zu behandeln. Bei dieser Sachlage kann eine Eintragung nur für sol- che Waren und Dienstleistungen erfolgen, bei denen sich der fragliche Ort weder als Sitz entsprechender Herstellungs-, Vertriebs- oder Leistungsunternehmen an- bietet (Althammer/Ströbele, aaO § 8 Rdn 73). Nach Auffassung des Senats kön- nen jedoch alle beanspruchten Waren und Dienstleistungen vom "Bundeshaus Berlin" aus angeboten werden. So ist es durchaus denkbar, daß belichtete Filme, bespielte Videobänder, Videokassetten und Compactdiscs beispielsweise über dort durchgeführte Veranstaltungen herausgegeben werden. Dasselbe gilt im Prinzip auch für Computer, die im "Bundeshaus Berlin" etwa für Seminare zur Verfügung gestellt werden. Was für elektronische Medien gilt, trifft auch für Druckerzeugnisse zu. Es ist durchaus denkbar, daß mit den beanspruchten Printmedien über Veranstaltungen informiert oder für solche geworben wird. Wie - 5 - aus dem von der Markenstelle herangezogenen Angebot des "Bundestags-Shop" zu entnehmen ist, werden auch Spiele und Spielzeug (Puzzlespiel, Plüschadler) angeboten, so daß auch hier eine Kennzeichnung mit "Bundeshaus Berlin" denk- bar ist. Es liegt auch nahe, ein Gebäude dieser Größenordnung mit Gastronomie- Betrieben auszustatten. Deshalb liegt auch eine Kennzeichnung von alkoholischen Getränken, wie sie die Anmelderin beansprucht, durchaus im Rahmen des Möglichen. Was die Dienstleistungen betrifft, kann das "Bundeshaus Berlin" ebenfalls der Sitz von Institutionen sein, die entsprechende Leistungen erbringen. So können dort Öffentlichkeitsarbeit, beispielsweise für verschiedene juristische Personen des öffentlichen Rechts betrieben werden und auch Werbetexte, etwa für Veranstaltungen, herausgegeben werden. Auch Dienstleistungen der Kom- munikation, der Nachrichten- und Bildübermittlung sowie die Ausstrahlung von Kabelfernseh- und Rundfunksendungen, sowie das Sammeln und Liefern von Nachrichten und die Herausgabe von Texten können naheliegender Weise etwa von einer öffentlichen Institution mit dem Sitz im "Bundeshaus Berlin" erbracht werden. Die Beschwerde konnte somit im Ergebnis keinen Erfolg haben. Dr. Fuchs-Wissemann Klante Sekretaruk Na/Hu