Beschluss
30 W (pat) 212/99
Bundespatentgericht, Entscheidung vom
PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 30 W (pat) 212/99 _______________ (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 40 541.7 hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 5. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Winter beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. BPatG 152 6.70 - 2 - G r ü n d e I. Zur Eintragung in das Markenregister ist angemeldet die Bezeichnung smartwatch zuletzt für die Waren/Dienstleistungen "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton. Telekommunikation, nämlich Informationsübertragung". Die Markenstelle für Klasse 9 des Patentamts hat die Anmeldung wegen des Be- stehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen, weil sie für die bean- spruchten Waren und Dienstleistungen eine beschreibende Angabe darstelle, die lediglich darauf hinweise, daß es sich um Uhren mit gerätetechnischer Intelligenz handele. Die Anmelderin hat Beschwerde erhoben. Sie hält mit näheren Ausführungen die Marke insgesamt für schutzfähig und beanstandet insbesondere eine zerglie- dernde Betrachtungsweise der Anmeldung. Auf Hinweis des Senats, daß bei den beanspruchten Dienstleistungen und Waren "watch" auch in seiner Bedeutung "Beobachtung, Wache" eine Rolle spielen könn- te, hat die Anmelderin unter Bezugnahme auf die "à la Carte"-Entscheidung des BGH (GRUR 1997, 627, 628) die Auffassung vertreten, daß verschiedene Bedeu- tungsgehalte eines Wortes gegen einen bestimmten beschreibenden Be- deutungsgehalt sprächen. - 3 - Die Anmelderin beantragt, den Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 1999 aufzuheben. Ergänzend wird auf das schriftsätzliche Vorbringen und den Inhalt des patentamt- lichen Beschlusses Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die an- gemeldete Marke "smartwatch" ist für die beanspruchten Waren und Dienstlei- stungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausge- schlossen. Sie ist gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG eine beschreibende Angabe. "Smartwatch" besteht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeich- nung der Art oder der Bestimmung der beanspruchten Waren und Dienstleistun- gen dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG). Diese Angabe muß daher den Mit- bewerbern zum freien Gebrauch erhalten bleiben. "Smart" bedeutet in der englischen Sprache "klug, intelligent" (vgl Langenscheidts Handwörterbuch Englisch Teil I Englisch-Deutsch S 599) und ist in dieser Be- deutung auch in der deutschen Sprache allgemein geläufig (vgl Duden Fremd- wörterbuch 4. Aufl S 710). Entsprechend den Ausführungen in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist das Wort "smart" die gängige Bezeichnung für ei- ne "gerätetechnische Intelligenz" (BGH GRUR 1990, 51.- SMARTWARE). "Watch" ist nicht nur das englische Wort für "Taschen-, Armbanduhr", sondern auch für "Wache, Beobachtung, Kontrolle, beobachten" (Eichborn, Die Sprache unserer Zeit, Wörterbuch in vier Bänden, Englisch-Deutsch, Bd II, S 1059; Langenscheidts Handwörterbuch aaO S 719). In dieser Bedeutung ist "watch" breiten inländischen Verkehrskreisen aus der Fernsehserie "baywatch" geläufig. - 4 - Das Markenwort "smartwatch " bedeutet wörtlich übersetzt "intelligente Beobach- tung/Überwachung". In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen ergibt sich die sinnvolle und zur Beschreibung geeignete schlagwortartige Sach- aussage, daß ihre Art oder Beschaffenheit eine intelligente Überwa- chung/Beobachtung/Kontrolle erlaubt. Speziell für die beanspruchten "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wie- dergabe von Ton" liegt dies auf der Hand, etwa bei hierunter subsummierbaren Geräuschmeldern im Rahmen von Gebäudemanagement und Gebäudeüberwa- chung (vgl Süddeutsche Zeitung Nr 88 vom 14. April 2000, Wirtschaft, S 7, "Ein Gebäude, das sich selbst überwacht"). Ebenso wie Bewegung können hierzu Ge- räusche aufgezeichnet, übertragen und wiedergegeben werden, etwa im Rahmen der Übertragung in eine Leitstelle. Für die beanspruchte "Telekommunikation, nämlich Informationsübertragung" fügt sich die genannte beschreibende Bedeu- tung im Rahmen der beispielhaft genannten Gebäudeüberwachung zwanglos in dem Sinne ein, daß aufgezeichnete Geräusche z. B. in eine zentrale Leitstelle fernübertragen werden; ebenso kann eine Betriebsstörung eines Gerätes durch ein Tonsignal gemeldet und an eine Leitstelle fernübertragen werden. Die angenommene warenbeschreibende Sachaussage geht auch nicht auf eine unzulässige zergliedernde Betrachtung des Anmeldezeichens zurück (vgl BGH GRUR 1996, 771 - THE HOME DEPOT). Die Annahme einer warenbeschreiben- den Angabe beruht hier gerade nicht auf einer nach deren einzelnen Bestandteilen analysierenden Betrachtungsweise sondern darauf, daß der beanspruchten Wort- kombination in ihrer Gesamtheit die Bedeutung einer warenbeschreibenden Sach- aussage zukommt. Die Annahme eines (aktuellen) Freihaltebedürfnisses ist auch nicht davon abhän- gig, ob die angemeldete Bezeichnung als solche bereits für den hier einschlägigen Waren-/Dienstleistungsbereich unmittelbar (lexikalisch) nachweisbar ist. Nach - 5 - dem ausdrücklichen Wortlaut des § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG, der lediglich voraus- setzt, daß die fraglichen Bezeichnungen zur Beschreibung "dienen können", ergibt sich, daß auch die erstmalige Verwendung dieser Zeichenzusammensetzung nicht schutzbegründend ist (vgl BGH GRUR 1996, 770 - MEGA). Daß das englische Wort "watch" daneben auch die Bedeutung von "Taschen-, Armbanduhr" hat, steht der genannten beschreibenden Bedeutung nicht entgegen, insbesondere kann der Auffassung der Anmelderin nicht gefolgt werden, daß der Sinngehalt nicht eindeutig sei. Denn ein beschreibender Gehalt einer Marke kann nicht abstrakt ohne Bezug zu den beanspruchten Waren und Dienstleistungen beurteilt werden (vgl BGH BlPMZ 1995, 36, 37 liSp - VALUE), und im Zu- sammenhang mit den hier betreffenden Waren und Dienstleistungen, die einer Beobachtung oder Überwachung dienen können, sind andere Deutungen als die genannte nicht nahegelegt. Insoweit liegt der Sachverhalt auch anders als in der von der Anmelderin angeführten Entscheidung "à la Carte" (BGH GRUR 1997, 627, 628); Ausgangspunkt dieser Entscheidung war die Annahme, daß es sich bei der dort angemeldeten Bezeichnung um einen Begriff handelte, dessen Bedeu- tungsgehalt unscharf ist. So liegt der Fall hier indessen nicht. Die Beschwerde ist daher ohne Erfolg. Zur Klarstellung ist darauf hinzuweisen, daß das von der Anmelderin ursprünglich eingereichte Warenverzeichnis in der Klasse 9 nur "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton" umfaßte und nicht den Zusatz "und Bild" gemäß Warenverzeichnis im Schriftsatz vom 11. April 2000 enthielt; diese Waren konnten bei der Entscheidung daher nicht berücksichtigt werden; im übrigen hät- ten sie am Gesamtergebnis aber auch nichts geändert. Dr. Buchetmann Schramm Winter - 6 - Cl