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Beschluss

33 W (pat) 160/99

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 160/99 _______________ (Aktenzeichen) An Verkündungs Statt zugestellt am Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 398 46 740.4 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Schermer und der Richterin Pagenberg BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 1 des Patentamts vom 31. März 1999 und vom 23. Juni 1999 aufgehoben. G r ü n d e I Mit ihrer am 18. August 1998 eingereichten Anmeldung begehrt die Anmelderin die Eintragung der Wortmarke VK 01 für die Waren „Klebstoffe für gewerbliche Zwecke, nämlich Bau- und Montage- kleber; Zusatzmittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in Klasse 1 enthalten); Dichtungs-, Packungs- und Isoliermaterial einschließlich Monta- geschäumen auf Kunststoffbasis, elastischen Fugendichtmassen, Fugen- und Glaserkitten; Baumaterialien (nicht aus Metall) ein- schließlich Zement, Fertigmörtel, Fertigbeton, Fertigestrich und Putz, jeweils insbesondere auch als Trockenbaustoffe; Zusatz- mittel für Zement, Mörtel und Beton (soweit in Klasse 19 enthal- ten)“. Die Markenstelle für Klasse 1 hat die angemeldete Bezeichnung durch zwei Be- schlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, gemäß § 8 - 3 - Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen. Der angemeldeten Marke fehle jegliche Unterscheidungskraft, weil sie in Bezug auf die beanspruchten Waren nur die Vorstellung einer Typen-, Sorten- oder abgekürzten Sachbezeichnung erwecke. Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhe- bung der angefochtenen Beschlüsse. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und der Gründe wird in vollem Umfang auf den im Parallelverfahren 33 W (pat) 159/99 ergangenen Beschluß des Senats vom gleichen Tag betreffend die Marke „VK Plus“ verwiesen und Bezug genommen, die für die selben Waren beansprucht wird. Die Gesichtspunkte, die zur Bejahung der Schutzfähigkeit dieser Bezeichnung geführt haben, gelten für die vorliegende vergleichbare Buchstaben- und Zahlenkombination „VK 01“ entsprechend, nachdem eine beschreibende Bedeutung weder für die Buchstabenfolge „VK“ noch für die Kombination „VK 01“ auf dem Gebiet der be- anspruchten Waren festgestellt werden konnte. Vorsitzender Richter Winkler ist in Urlaub und daher verhin- dert zu unterschreiben. Dr. Schermer Dr. Schermer Pagenberg Cl