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Beschluss

33 W (pat) 52/00

Bundespatentgericht, Entscheidung vom

PatentrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESPATENTGERICHT 33 W (pat) 52/00 _______________ (Aktenzeichen) Verkündet am 12. Mai 2000 … B E S C H L U S S In der Beschwerdesache … betreffend die Markenanmeldung 399 40 040.0 hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Winkler, der Richterin Dr. Schermer und des Richters v. Zglinitzki BPatG 154 6.70 - 2 - beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen. G r ü n d e I Beim Patentamt ist die Bezeichnung "Europäische Pfandbriefbank" für die Dienstleistungen "Finanzwesen, insbesondere Bank- und Kreditgeschäfte so- wie Finanzdienstleistungen" zur Eintragung als Marke angemeldet worden. Die Markenstelle für Klasse 36 hat die Anmeldung gemäß §§ 37 Abs 1, 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die ange- meldete Bezeichnung als rein beschreibender Hinweis auf die Erbringung der be- anspruchten Dienstleistungen durch eine europäische Bank für Pfandbriefe jegli- cher Unterscheidungskraft entbehre. Soweit sich die Anmelderin auf die Vorein- tragung "Deutsche Bank" berufe, handele es sich um eine aufgrund Verkehrs- durchsetzung geschützte Marke. Auch die Voreintragung "Bundesdruckerei" sei mit der angemeldeten Marke nicht vergleichbar. - 3 - Mit der hiergegen gerichteten Beschwerde beantragt die Anmelderin die Aufhe- bung des angefochtenen Beschlusses. Sie hat die Beschwerde nicht begründet und ist auch nicht zu dem antragsgemäß anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen. II Die Beschwerde ist unbegründet. Auch der Senat ist der Auffassung, daß die an- gemeldete Marke jeglicher Unterscheidungskraft entbehrt und daher gemäß § 37 Abs 1 iVm § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Wegen der Begründung wird auf den in dem Parallelverfahren 33 W (pat) 32/00 ergangenen Beschluß des Senats vom selben Tag verwiesen. Die Gesichtspunk- te, die in diesem Fall zur Zurückweisung der Bezeichnung "European Pfandbrief- bank" wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG geführt haben, gelten erst recht für die den Gegenstand des vorliegen- den Verfahrens bildende Marke "Europäische Pfandbriefbank", die für die gleichen Dienstleistungen angemeldet ist. Winkler v. Zglinitzki Dr. Schermer Ko